Berufspolitik 29 LZK-Vorstand trifft Hochschullehrer/innen in Rust Gutes Gespräch und erfolgreiches Format Das letzte Treffen fand 2013 statt. Am 21. Januar 2020 trafen sich die Ärztlichen Direktoren der zahnmedizinischen Universitätskliniken in Baden-Württemberg sowie die Studiendekane mit dem LZK-Vorstand erneut. „Künftig werden die Treffen regelmäßig alle zwei Jahre stattfinden“, zeigte sich LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert sehr zufrieden mit dem Gespräch und dem neuen Format, wonach neben den Ärztlichen Direktoren auch die Studiendekane am Austausch teilnehmen. Gesprächsbedarf gab es in der Runde genug. Eingangs begrüßte LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Gesprächs: Für die Universitätsklinik Tübingen nahm die stv. Ärztliche Direktorin, Prof. Dr. Diana Wolff in Vertretung von Prof. Dr. Bernd Koos sowie Studien- und Lehrbeauftragter Oberarzt Dr. Marco Herz teil. Aus Freiburg kamen Prof. Dr. Elmar Hellwig und Studiendekanin Prof. Dr. Nadine Schlüter. Aus Ulm fanden der Geschäftsführende Ärztliche Direktor, Prof. Dr. Dr. Alexander Schramm und Studiendekan Prof. Dr. Dr. Bernd Lapatki den Weg nach Rust. Und aus Heidelberg reisten der Geschäftsführende Ärztliche Direktor Prof. Dr. Peter Rammelsberg und der Ärztliche Direktor, Prof. Dr. Christopher J. Lux an. In den Startlöchern. Die Hochschullehrer/innen berichteten auf Bitten von Dr. Tomppert zunächst über den Stand der Umsetzung der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung. Alle vier Universitätskliniken stehen in den Startlöchern, um in die Studienplanungen einsteigen zu können, die bis Oktober dieses Jahres abgeschlossen sein müssen. Derzeit befinden sie sich in Gesprächen und Verhandlung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über den CNW-Wert, den curriculären Normwert, der den Lehraufwand für einen Studierenden definiert und nach Auffassung der Hochschullehrer noch deutlich zu niedrig liegt. Dr. Tomppert bot den Hochschullehrern die Unterstützung der Kammer für die Vermittlung eines weiteren Gesprächstermins bei Finanzministerin Edith Sitzmann an. Bezüglich der Approbationsordnung für Zahnärzt/innen hat die Landeszahnärztekammer bereits Gespräche mit der Finanzministerin geführt und eine zügige Umsetzung gefordert ebenso wie eine ausreichende Finanzierung angemahnt. kann. Im Anschluss daran bot Dr. Tomppert den Universitäten die Hilfe der Kammer bei der Umsetzung der Famulatur an. Es sei ihm sehr „an einer Steuerungsfunktion für den ländlichen Raum gelegen“, so Dr. Tomppert; die jungen Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten die Möglichkeit einer Famulatur in Praxen im ländlichen Raum erhalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erörterten verschiedene Varianten und verständigten sich darauf, dass die Kammer eine Liste von interessierten Praxisinhabern nach Selbstverpflichtung durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte auflegt, die sie den Universitätskliniken zur Weitergabe an die Studierenden zur Verfügung stellt. Das Vorgehen wird in jedem Fall mit dem Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Approbationsstelle abgestimmt. Dr. Tomppert wird sich zudem im Vorstand der Bundeszahnärztekammer für eine bundeseinheitliche Vorgehensweise stark machen. Weiteres Thema auf der Gesprächsagenda war der Masterplan Medizinstudium 2020. Die engere Verzahnung von Humanmedizin und Zahnmedizin wurde allseits begrüßt. » mader@lzk-bw.de Universitätsklinik Tübingen. Prof. Dr. Diana Wolff freut sich auf die Zusammenarbeit mit den neuen Leitern der kammereigenen Fortbildungsinstitute. Famulatur. Die neue Approbationsordnung für Zahnärzt/innen sieht eine vierwöchige Famulatur vor. Prof. Elmar Hellwig und BZK-Vorsitzender Dr. Peter Riedel stellten das seit fünf Jahren bestehende Modellprojekt „Kooperationspraxen für Famulatur“ der BZK Freiburg mit der Universitätsklinik Freiburg vor, das überaus erfolgreich läuft und als Modell für die Umsetzung der Famulatur nach der Approbationsordnung gelten Gelungenes Format. LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert dankte den Hochschullehrern für den informativen Austausch. Fotos: Mader www.zahnaerzteblatt.de ZBW 3/2020
30 Berufspolitik Berufsgerichtstagung der LZK BW Erfahrungsaustausch der Berufsgerichte Nach vier Jahren fand am 8. Februar erneut eine Berufsgerichtstagung statt. Die Verantwortlichen des Landes- und der Bezirksberufsgerichte trafen sich mit den Geschäftsführern der Bezirkszahnärztekammern und den Juristen der Landeszahnärztekammer zum Erfahrungsaustausch. Als eine von nur zwei Zahnärztekammern bundesweit verantwortet die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg auf Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes eine selbstverwaltete Berufsgerichtsbarkeit. Das heißt, die Gerichtsbarkeit wird nicht wie üblich vom Land ausgeübt, sondern von einem Kammerorgan selbst. Die Mitglieder der Berufsgerichte werden von der Kammer vorgeschlagen, aber vom Sozialministerium des Landes im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestellt und besitzen richterliche Unabhängigkeit. Als Beisitzer fungieren Zahnärzte. Hohe Akzeptanz. In seiner Begrüßungsrede bescheinigte der Präsident der Landeszahnärztekammer, Dr. Torsten Tomppert, den Berufsgerichten ein hohes Maß an juristischer und fachlicher Akzeptanz. Diese Akzeptanz resultiere auch aus dem Fachwissen und der Berufserfahrung der beisitzenden Zahnärzte. Dr. Tomppert bedankte sich für das Engagement der Vertreter der Berufsgerichte und wies eingangs darauf hin, dass hier eine hoheitliche Aufgabe mit Bravour gemeistert werde. Gerade deshalb befürworte er die Übertragung weiterer hoheitlicher Aufgaben auf die Kammern, wie die der Approbationsbehörde. Der Vorsitzende des Landesberufsgerichts, Lutz-Rüdiger von Au, Präsident des Landgerichts Ulm, bedankte sich ebenfalls für das Engagement und die Gelegenheit zum Austausch. Gesetzliche Neuerungen. Die Rechtsabteilung der Landeszahnärztekammer informierte zunächst umfassend über gesetzliche Neuerungen, die sich seit der letzten Berufsgerichtstagung im Jahr 2016 ergeben haben. Die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer wurde an Änderungen der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer angepasst. Umgekehrt orientiert sich die Musterberufsordnung bisweilen auch an innovativen Regelungen der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer. Im Rahmen der Darstellung derzeit geplanter Änderungen des Heilberufe-Kammergesetzes vor allem im Hinblick auf die Regelung von Berufspflichten bei Betreiben einer Zahnarztpraxis in Form einer juristischen Person des Privatrechts, wurden Probleme der derzeitigen Rechtslage besonders deutlich. Während ein berufsrechtswidriges Verhalten von einzelnen Zahnärzten aufgrund deren Kammermitgliedschaft der kammerrechtlichen Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, ist die Eingriffsmöglichkeit bei juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig nur sehr schwer oder nicht möglich. Gerade deshalb wird von Seiten der Landeszahnärztekammer seit Jahren die Kammermitgliedschaft von juristischen Personen des Privatrechts, die eine Zahnarztpraxis betreiben, befürwortet, um eine Benachteiligung der Zahnärzte zu vermeiden. Auch die Berufsgerichte haben ihre Informationen und Vorgehensweisen an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung angepasst. Tatsächliche Probleme konnten nach Angaben der Anwesenden im Rahmen der Verfahren vermieden werden. Rückgang von Verfahren. Die Berichte aus den einzelnen Berufsgerichtsbezirken bestätigten nochmals den eingangs von Präsident Dr. Tomppert bereits dargestellten erfreulichen Rückgang der Verfahren. Bei den Ermittlungsverfahren durch die Kammeranwälte ergibt sich kammerweit im Vergleich zu 2018 mit 88 Neueingängen ein erfreulicher Rückgang von knapp 32 Prozent auf nur noch 60 Verfahren in 2019. Interessant ist, dass davon 24 Verfahren (40 Prozent) eingestellt worden sind. Bei den erstinstanzlichen Berufsgerichtsverfahren sind für 2019 nur 14 Verfahren zu verzeichnen, im Vergleich zum Vorjahr mit 15 Fällen ist die Fallzahl hiermit erfreulicherweise auf niedrigem Level stabil geblieben. Während vor ein paar Jahren der Schwerpunkt der berufsgerichtlichen Verfahren auf berufswidrigen Werbemaßnahmen lag, sind die Themen heute bunt gemischt. Das mag vor allem an den inzwischen gelockerten Werbevorschriften liegen. Darüber hinaus ist die Werbung aber auch digitaler und damit oftmals komplexer geworden. Sanktionierung. Der Erfahrungsaustausch ergab auch, dass in ein paar drastischen Fällen die berufsgerichtliche Sanktionierung an ihre Grenzen stößt. Sowohl zum Schutz der Patienten als auch des zahnärztlichen Berufsstands wäre ein schnelleres und konsequenteres Tätigwerden der Approbationsbehörde notwendig. Die Beteiligten befürworteten an dieser Stelle nochmals die Übertragung der Aufgabe der Approbationsbehörde an die Landeszahnärztekammer, zumal ohnehin die Landeszahnärztekammer durch Anfragen vonseiten des Regierungspräsidiums in diese Verfahren involviert wird. » moessinger@lzk-bw.de ZBW 3/2020 www.zahnaerzteblatt.de
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