50 Praxis Der GOZ-Ausschuss informiert Abtretung von Erstattungsansprüchen an die Versicherung „Es bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die GOZ- Nummer 2197 zur Befestigung der Klebebrackets und Attachments im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung berechnungsfähig ist“ – so beginnt das Schreiben einer Versicherung an ihren Kunden. Und weiter schreibt die Versicherung: „Dieser Sachverhalt war mittlerweile Gegenstand diverser Gerichtsverfahren, die leider mehrheitlich zugunsten der Leistungserbringer entschieden wurden. Bei genauer Betrachtung sind diese Urteile allerdings nicht nachvollziehbar, oder man hat sich auf vorliegende Urteile bezogen, ohne den Sachverhalt genau anzusehen. Obwohl wir unsere Haltung als sachlich begründet ansehen, haben wir uns jetzt entschlossen, anzubieten, den offenen Betrag gegen eine Abtretung zu zahlen. Lassen Sie uns hierzu die unterschriebene Abtretungserklärung zukommen, wir werden dann die Nacherstattung im tariflichen Rahmen veranlassen“. Rahmenbedingungen. Mit Unbehagen beobachtet die zitierte Versicherung, dass sich die Mehrheit ihrer Mitbewerber in dieser Frage inzwischen kulant verhält. Im Dilemma, die Gunst ihrer Kunden durch Erstattungsverweigerung zu strapazieren, zugleich aber ihre Überzeugung nicht kampflos aufzugeben, kommt die Abtretungsvereinbarung als Lösung ins Spiel. Die Einwilligung ihres Kunden hätte die Versicherung nicht einmal benötigt, denn mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) 2008 wurde den Versicherungen die Abtretung von Erstattungsansprüchen des Kunden auch ohne dessen Zustimmung zugänglich gemacht. Das VVG ist sozusagen das „Grundgesetz“ der Versicherungswirtschaft. Es legt die Rahmenbedingungen für die einzelnen Versicherungsbereiche, so auch für die Private Krankenversicherung fest. Mit den neuen Regelungen, die seit 01.01.2009 auch für Altverträge gelten, wird den Versicherungen ein Instrumentarium an die Hand gegeben, mit dem sie auch Zugriff in das Zahnarzt-Patienten-Verhältnis ermöglicht bekommen haben. Hierzu werden der PKV im § 192 Abs. 3 mehrere „zusätzliche Dienstleistungen“ geschaffen, – z. B. die Beratung ihrer Kunden, wenn der Entgeltanspruch umstritten ist, oder Ansprüche wegen einer vermeintlich fehlerhaften Leistung geltend gemacht werden, bis hin zur „unmittelbaren Abrechnung der Leistungen mit deren Erbringern“. Lösungsmöglichkeiten. Wie können sich die vom Gesetzgeber despektierlich als „Leistungserbringer“ betitelten Zahnärzte schon im Vorfeld gegen eine unliebsame Auseinandersetzung schützen? Größere Behandlungen, typisch für die KFO, sollten nie ohne eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ begonnen werden. Alle Leistungen, die möglicherweise vom Kostenerstatter nicht übernommen werden könnten, – um beim genannten Beispiel zu bleiben, der Ansatz der GOZ-Nr. 2197, können hier vorab vereinbart werden. Die Bekanntgabe von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der die Abtretung von Erstattungsansprüchen vom Patienten an seine Versicherung ausgeschlossen werden. Die LZK BW hält für ihre Mitglieder AGB auf ihrer Homepage zum Download bereit. Die AGB sollen eine Antwort auf die „zusätzlichen Dienstleistungen“ der Versicherer darstellen. Im Rahmen des rechtlich Möglichen soll den Bestrebungen der PKV, sich in das Zahnarzt-Patienten-Verhältnis einzumischen, Einhalt geboten werden. Unter § 6 der AGB findet sich, „Die Abtretung von nicht rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis ist ausgeschlossen, soweit der Zahnarzt dieser nicht vorher zustimmt.“ Durch Aushang der AGB in der Praxis oder durch Aufnahme der entsprechenden Paragraphen aus den AGB in den Anhang des Heilund Kostenplans werden diese wirksam. Sie finden die AGB im offenen Bereich der Homepage unserer LZK unter: Downloads – Schriftreihen. Unabhängig von den Vereinbarungen zwischen dem Patienten und seinem Zahnarzt steht es dem Kostenerstatter nach den Bestimmungen des VVG frei, die Korrektheit der Liquidation gerichtlich überprüfen zu lassen. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW Foto: Fotolia/ Sergey Novikov ZBW 11/2018 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 51 Foto: Fotolia/Michail Petrov Worauf Sie unbedingt achten sollten Validierungsbericht und mehr Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) verpflichtet den Praxisinhaber, die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten u. a. mit geeigneten validierten Verfahren durchzuführen. Dieser Beitrag gibt wichtige Informationen über die Validierung der Aufbereitungsprozesse in einer Zahnarztpraxis und deren Dokumentation in Form der Validierungsberichte. Qualifikation. Die Validierung und Leistungsbeurteilung des Aufbereitungsprozesses muss im Auftrag des Praxisinhabers durch qualifizierte Fachkräfte, die die Voraussetzungen nach § 5 der MPBetreibV hinsichtlich der Validierung und Leistungsbeurteilung derartiger Prozesse erfüllen, erfolgen. Durchführung. Die Validierung der unterschiedlichen Aufbereitungsprozesse (z. B. Reinigung und Desinfektion, Verpackung, Sterilisation) findet nach und in den Intervallen entsprechender Normen (z. B. DIN EN ISO 15883, DIN EN ISO 11607-2, DIN EN ISO 17665, DIN 58946-7, DIN SPEC 58929) und Leitlinien deutscher Fachgesellschaften statt. Validierungsbericht. Die Vorgehensweise bei der Validierung und die Ergebnisse müssen in einem zusammenfassenden Bericht dokumentiert werden. Grundsätzlich hat der Praxisinhaber (Betreiber) folgende Mindestinhalte in seinen Validierungsberichten zu prüfen: Grundlagen der Prozessvalidierung (z. B. Rechtsgrundlage, Prüfumfänge und Grenzwerte, ggf. Analytik); Auswertung und Ergebnisse der Prozessvalidierung (z. B. Zusammenfassung der Ergebnisse und Bewertung von Abweichungen, Empfehlungen zur Prozessoptimierung); Grundsätzliche Informationen (z. B. Geräteidentifikation und Geräteart inkl. Besonderheiten (wie z. B. integrierte Leitwertüberwachung beim Autoklav; Dosiermengen- bzw. Drucküberwachung, Temperatur- oder A 0 -Wert-Steuerung im RDG)), Hygiene- Qualitätssicherungsdokumente; Beschreibung der Prüfmittel, Messgeräte für die Validierung und Nachweis der Kalibrierung; Beschreibung der Parameter der verwendeten Programme (Sicherstellung, dass das Programm auch für die Beladung geeignet ist); Beschreibung der Referenzbeladung (Sicherstellung, dass die am schwierigsten aufzubereitenden Instrumente berücksichtigt wurden); Installationsqualifikation (z. B. bauliche Voraussetzungen, Wartung, korrekte Versorgung mit Prozessmedien); Betriebsqualifikation (z. B. Richtigkeit der Anschlüsse, Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen); Leistungsqualifikation (z. B. im RDG die Positionierung der Prüfkörper/Realinstrumente, Positionierung der Temperatursensoren (z. B. Fotodokumentation), Beschreibung der Spüldruckprüfung); z. B. im Autoklav die Fotodokumentation der Referenzbeladung und der Logger/Sensoren); Sonstiges (z. B. Referenzbeladung richtig; ausreichende Messstellen; kalibrierte Logger; Datum der Messkurven stimmt mit dem Validierungsdatum in der Praxis überein?); Darstellung der Routinekontrollen unter Berücksichtigung der Hersteller-Gebrauchsanweisungen. Des Weiteren wird an dieser Stelle auf die Anlagen 3 und 4 der KRINKO-/BfArM-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ verwiesen, hierin finden sich zahlreiche Informationen u. a. zur Installations-, Betriebs- und Leistungsqualifikation von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG) und Kleinsterilisatoren. Die Validierungsleitlinien deutscher Fachgesellschaften für die unterschiedlichen Aufbereitungsprozesse beschreiben ebenso die Struktur und Inhalte eines Validierungsberichts. Freigabe der Validierung. Die im Bericht dokumentierte und bewertete Validierung muss durch den Validierer und den Praxisinhaber freigegeben werden. Empfehlungen im Validierungsbericht sind zur Steigerung der Prozesseffizienz umzusetzen. Stellt ein Validierer z. B. die fehlende Durchführung einer Routineprüfung an einem Aufbereitungsgerät fest (z. B. Vakuumtest beim Autoklav) schränkt diese „Abweichung“ die Gültigkeit der Validierung bis zum nachweislichen Beheben der „(einschränkenden) Abweichung“ ein. Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 11/2018
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