Praxis 49 Foto: Adobe Stock/magele-picture Arbeitsschutz KOMPAKT – Organisation und Umsetzung Neukonzipierter Tageskurs ab 2020 Die bewährten Arbeitsschutz-Fortbildungskurse für zahnmedizinische Mitarbeiter/innen der LZK BW wurden einer inhaltlichen und strukturellen Neukonzeption unterzogen und lösen 2020 die bisherigen Doppel-Kurse ab. Die Fortbildung zielt inhaltlich nach wie vor auf die fachliche Unterstützung der Zahnarztpraxen bei der Umsetzung der berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Arbeitsschutzanforderungen ab. Der folgende Beitrag stellt den neuen Tageskurs „Arbeitsschutz KOMPAKT – Organisation und Umsetzung“ der LZK BW vor. Ziel. Der Arbeitsschutz-Tageskurs stellt kompakt und detailliert alle wichtigen Arbeitsschutzanforderungen an eine Zahnarztpraxis vor und zeigt die Hilfestellungen im PRAXIS-Handbuch der LZK BW auf. Die teilnehmenden zahnmedizinischen Mitarbeiter/innen werden in die Lage versetzt, den Praxisinhaber bei der Umsetzung der Betriebsärztlichen und Sicherheitstechnischen Betreuung (BuS-Dienst) zu unterstützen und letztendlich in puncto „Bürokratieflut“ zu entlasten. Teilnehmer. Der kompakte Arbeitsschutz-Tageskurs wird für zahnmedizinische Mitarbeiter/innen angeboten. Eine Kursteilnahme steht nicht in Verbindung mit der Form der BuS-Dienst-Betreuung einer Zahnarztpraxis (Kammermodell der LZK BW oder externer Dienstleistungspartner), somit kann jede Praxis von der Teilnahme profitieren. Kursinhalte. Im Tageskurs werden ab 2020 die folgenden Themen präsentiert: Gefahrstoffe, Abfallentsorgung, Brandschutz, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Aktive Medizinprodukte, Hautschutz, Händehygiene, Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Arbeitsunfall und Erste Hilfe. Kursdauer. Der Tageskurs geht über sechs Zeitstunden mit Pausen (jeweils von 10:00 - 16:00 Uhr). Kosten. Für die Teilnahme wird eine Kursgebühr von 147,- Euro pro Person erhoben. Kursorte. Der neue Arbeitsschutz-Tageskurs findet wie gewohnt in den vier Zahnärztehäusern in Baden- Württemberg statt (Freiburg, Mannheim (für den Bezirk Karlsruhe), Stuttgart und Tübingen). Anmeldung. Über die LZK-Homepage (https://lzkbw.de) steht die Online-Anmeldung über den Hauptbereich „PRAXISTEAM“ (dann auf die Rubrik „Fortbildung“ und dann auf „Praxisführung“) zur Verfügung. Über den Link „Kursübersicht/ Online-Anmeldung“ in der rechten Sidebar erreicht man das Fortbildungsangebot der LZK BW mit allen Kursterminen. Fragen? Informationen und Beratung bzgl. des neuen kompakten Arbeitsschutz-Tageskurses bietet die Abteilung Praxisführung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in Person von Frau Schütze (Tel. 0711 22845-53, schuetze@lzk-bw.de). Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 11/2019
50 Praxis Der GOZ-Ausschuss der LZK BW informiert Kieferorthopädische Diagnostik und Behandlungsplanung Eine konsistente kieferorthopädische Behandlungsplanung basiert immer auf der eingehenden Erhebung aller relevanten diagnostischen Befunde. Bei der Erstberatung verschafft sich der erfahrene Zahnarzt nach Erhebung der Anamnese und Untersuchung der Mundhöhle ein Bild von den möglichen Behandlungsalternativen und den zur Planung erforderlichen diagnostischen Befunden. Entscheidet sich der Patient für eine Behandlung, werden in vielen Praxen sofort, d. h. am gleichen Tag, die hierzu erforderlichen Befunde erhoben. Hiervon kann nur abgeraten werden: • Erstens ist damit bereits der Anlass für mögliche Auseinandersetzungen mit dem Kostenerstatter gegeben, denn die Erstuntersuchung und das damit verbundene Beratungsgespräch wird üblicherweise mit den Leistungsnummern GOÄ 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung/mindestens 10 Min.) zusammen mit GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung […] des stomatognathen Systems […]) berechnet. Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ ist die Leistung nach Nr. 3 „nur als einzige Leistung berechnungsfähig oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801“. Werden andere, als diese Leistungen simultan berechnet – z. B. Röntgenbilder oder Abformungen, wird ihre Berechnung häufig von den Kostenträgern beanstandet. Diese Interpretation ist zwar nicht im Sinne des Verordnungsgebers, sie führt aber zu einem ärgerlichen Kleinkrieg, der sich einfach durch Trennung der Termine für die Erstberatung und der Erhebung der diagnostischen Befunde vermeiden lässt. • Zweitens fallen bei der Befunderhebung und dem Erstellen des Heil- und Kostenplans bereits erhebliche Kosten an, die dem Patienten vorab zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dies erschließt sich aus dem Patientenrechtegesetz im BGB, genauer dem § 630c Satz 3: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren“. Ein schriftlicher Heilund Kostenplan ist die geeignete Form, die voraussichtlichen Kosten zu vereinbaren. • Drittens muss dem Versicherten, die Gelegenheit eingeräumt werden, sich bei seinem Kostenträger über die Höhe der Erstattung zu informieren. Der Versicherte geht in der Regel davon aus, dass die Kosten für die kieferorthopädische Erstdiagnostik und das Erstellen des Therapieplans von seiner Kostenstelle erstattet werden. Dem ist aber oft nicht so, denn mit den heutigen Ansprüchen an das Ergebnis einer KFO-Behandlung kann der Umfang der diagnostischen Methoden, der für die GOZ auf dem Stand der 1970er Jahre verharrt, nicht mehr schritthalten. Die Digitalisierung hat genauso zur Ausweitung der diagnostischen Standards beigetragen, wie das höhere Risiko, bei mangelnder Dokumentation forensisch unter Druck zu geraten. Somit sind Befunde zu erheben, die von den Erstattungsstellen nicht anerkannt werden. Hierunter fallen z. B. intraorale Fotos, extraorale Fotos zur Bestimmung der Schattenzone zwischen den Bukkalflächen der oberen Prämolaren und den Mundwinkeln, oder das Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung in den halbindividuellen Artikulator, um nur einige zu benennen. • Viertens ist dem Versicherten Zeit zum Einholen einer Auskunft über die Erstattungshöhe seiner Kostenstelle einzuräumen, wenn Befunde geplant sind, bei deren Erhebung mit einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit zu rechnen ist. Ihre Bemessung führt zu einem Steigerungsfaktor über dem 2,3-fachen Satz und muss begründet werden. Eine besonders groteske Kuriosität stellt dabei die Vergütung der GOZ-Nummer 0040 („Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung“) dar. Durch die seit 1988 verweigerte Punktwertanpassung ist hier ein krasses Missverhältnis zur GKV entstanden: Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten für den kieferorthopädischen Behandlungsplan bezogen auf den Punktwert der AOK BW im Oktober 2019 zum 6,4-fachen Satz der GOZ. Um eine angemessene Erstattung zu erhalten, und auch alle Leistungen einzubeziehen, deren Erstattung oft gänzlich verweigert wird, ist somit dringend die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ anzuraten. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW ZBW 11/2019 www.zahnaerzteblatt.de
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