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Zahnärztliche Versorgung

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8-9/2022

14_TITELTHEMA

14_TITELTHEMA ZBW_8-9/2022 www.zahnaerzteblatt.de Zukunft der Versorgung MVZ WEITERHIN IM FOKUS Die einzige Versorgungsform, die seit den letzten Jahren kontinuierlich wächst, ist die der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Gab es Anfang 2015 lediglich zwei MVZ- Standorte in Baden-Württemberg, waren es zur Jahreshälfte 2022 bereits über 200. Die im Jahre 2019 eingeführte Quotenregelung zur Begrenzung der Anzahl von investorengetragenen MVZ zeigt in Baden-Württemberg zwar bereits seit einiger Zeit Wirkung. Aufgrund der dennoch stetigen Zunahme im gesamten Bundesgebiet mehren sich die Forderungen an den Gesetzgeber, das Wirken der Investoren stärker zu beschränken. Die deutschlandweite Zunahme von investorengetragenen MVZ ist im Fokus der breiten Medienöffentlichkeit und damit auch der Politik. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hatte bereits im November 2021 den stetig wachsenden Versorgungsanteil investorengetragener MVZ und deren Folgen für die Versorgung mit wachsender Sorge zur Kenntnis genommen und den Gesetzgeber zu weiteren Maßnahmen aufgefordert. Neben der Einführung einer Kennzeichnungspflicht von MVZ sowie eines MVZ-Registers sprach sich die GMK für eine Gesetzesinitiative aus, mit dem Ziel, die Zulassungen von medizinischen Versorgungszentren auf den jeweiligen KV- Bezirk zu beschränken, in dem der Träger seinen Sitz hat, bzw. auf den jeweils benachbarten KV-Bezirk. Außerdem solle der Versorgungsanteil von medizinischen Versorgungszentren in der fachärztlichen Versorgung auf 25 Prozent der Ärzt*innen in der jeweiligen Facharztgruppe beschränkt werden. GESUNDHEITSMINISTERKONFERENZ Im Juni legte die GMK dann noch einmal nach und forderte die Einführung von Regelungen auch im Bereich des Berufsrechts, um sicherzustellen, dass Investoren, welche ausschließlich Kapitalinteressen verfolgen, von der Gründung und dem Betrieb zahnärztlicher MVZ ausgeschlossen werden. Zudem sollten nach dem Willen der GMK künftig auch die Kassen(zahn) ärztlichen Vereinigungen MVZ in Eigenregie gründen und betreiben dürfen. BESTEHENDE QUOTENREGELUNG Inwieweit der Gesetzgeber diesen Forderungen nachkommen wird, bleibt abzuwarten. Nicht unerwähnt sollte in diesem Zusammenhang bleiben, dass die Forderung nach einem örtlichen und fachlichen Bezug zwischen einem*r MVZ-Gründer*in und dem jeweiligen Praxisstandort bereits schon einmal vom Gesetzgeber zurückgewiesen wurde. Im Zuge des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde im Jahre 2019 dann stattdessen eine gesetzliche Quotenregelung eingeführt, die den Anteil der krankenhausgetragenen MVZ von Investoren an der Versorgung innerhalb eines Planungsbereichs in Abhängigkeit von der jeweiligen Versorgungslage begrenzt. Diese Quotenregelung wurde damals ausschließlich für den zahnärztlichen Bereich eingeführt. Mittlerweile gibt es aber auch Forderungen aus dem ärztlichen Bereich, die Quote dort ebenfalls gelten zu lassen. Was Baden-Württemberg betrifft, kann man drei Jahre nach der Einführung der Investoren-MVZ-Quote feststellen, dass diese insoweit funktioniert, dass Übernahmen und Gründungen von Investoren in gut versorgten Planungsbereichen teilweise verhindert werden und die Investoren gezwungen sind, ihre Standorte auf mehrere Planungsbereiche zu verteilen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich MVZ nach wie vor bevorzugt in Ballungsgebieten und deren Einzugsbereichen ansiedeln und insoweit keinen entscheidenden Beitrag zur flächendeckenden Versorgung leisten (siehe Karte). Ein Nachteil der bestehenden Quotenregelung liegt auch darin, dass die Quote nur für das jeweilige Krankenhaus gilt und nicht für alle zusammen. Somit könnten sich in einem Planungsbereich beliebig viele Investoren über ihre jeweiligen Krankenhäuser Freiburg K

ZBW_8-9/2022 www.zahnaerzteblatt.de 15_TITELTHEMA Mannheim Heilbronn arlsruhe Stuttgart Ulm niederlassen, wobei ein Investor, der über mehrere Krankenhäuser verfügt, die Quote in einem Planungsbereich auch mehrfach ausschöpfen könnte. ERHEBLICHE RISIKEN Auf Seiten der Praxisveräußerer kann die Quote dazu führen, dass eine größere Praxiseinheit nur mit erheblichen Schwierigkeiten weiterverkauft werden kann. Denn gerade bei der Weiterveräußerung einer solchen Struktur stehen die Inhaber oft vor dem Problem, dass diese für zahnärztliche Kolleg*innen zu groß und zu teuer ist und somit nur noch für einen Verkauf an Finanzinvestoren infrage kommt. Diese sind aber durch die gesetzliche Quotenregelung in ihren Möglichkeiten, MVZ zu gründen und zu betreiben, eingeschränkt, was einen Verkauf dann im Einzelfall sogar verhindern kann. Trotz gewisser Vorteile, die die Gründung und der Betrieb eines MVZ mit sich bringen mögen, stellt sich die nach wie vor schwierige Personalgewinnung im medizinischen Bereich als besonderer Risikofaktor für MVZ- Betreiber*innen dar. Dies betrifft zahnärztliche Inhaber*innen wie Investoren gleichermaßen. Bei den Zulassungsausschüssen in Baden-Württemberg mehren sich mittlerweile die Fälle, bei denen MVZ mit weniger als der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl von Zahnärzt*innen betrieben werden, was zum Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen führt. Der ungebrochene Aufwärtstrend bei den MVZ-Zulassungen kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass es kontinuierlich auch zu Beendigungen von MVZ-Zulassungen kommt. So wurden seit Anfang 2020 insgesamt 29 MVZ durch Entziehung oder Verzicht beendet. Betroffen hiervon waren zwar in erster Linie MVZ in zahnärztlicher Hand, zuletzt aber auch vermehrt Investoren-MVZ. Jochen Herion Abbildung: KZV BW/IZZ Regionale Konzentration. Zahnärztliche MVZ siedeln sich nach wie vor bevorzugt in Ballungsgebieten und deren Einzugsbereichen an.

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