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Ausgabe 2/2016

92 Amtliche Mitteilungen

92 Amtliche Mitteilungen (3)Die jeweiligen Bewertungen/Noten sind auf eine Nachkommastelle ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. (4)Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen sechs schriftlichen Prüfungsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5)Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 24 Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsteilen erzielten Endbewertungen sowie die Gesamtnote ergeben müssen. (6)Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (7)Werden Prüfungsleistungen gem. § 7 durch den Prüfungsausschuss der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg anerkannt, sind sie im Prüfungszeugnis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. § 9 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form. § 10 Übergangsvorschriften (1)Begonnene Prüfungsverfahren zur „Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin“ oder zum „Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten“ können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2)Die Landezahnärztekammer Baden-Württemberg kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach diesen Rechtsvorschriften durchführen. § 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die ZMV-Prüfungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 24.07.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 10), außer Kraft. Die vorstehende Satzung zur Neufassung der besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten der Landeszahnärztekammer (ZMV) der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 29.12.2015, Az: 3-5415.3- 005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2016 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 93 Satzung zum Erlass der Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der fortgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen/ Zahnarzthelfer zur Dentalen Fachwirtin und zum Dentalen Fachwirt der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg Dentaler Fachwirt vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 folgende Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung von fortgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten oder fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfern zur Dentalen Fachwirtin und zum Dentalen Fachwirt beschlossen: „Fortbildungsordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der fortgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen/Zahnarzthelfer zur Dentalen Fachwirtin und zum Dentalen Fachwirt der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Dentaler Fachwirt“ vom 29.12.2015 Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Inhalt und Ziel § 1 Ziel der Fortbildung II. Abschnitt: Fortbildungsvoraussetzungen § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Bewerbungsunterlagen § 4 Auswahl der Teilnehmer/innen III. Abschnitt: Gestaltung und Dauer der Fortbildung § 5 Schulungsstätte § 6 Zeitlicher Umfang und Struktur § 7 Handlungs- und Kompetenzfelder IV. Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 8 Prüfungsgegenstand V. Abschnitt: Geltungsbereich und Inkrafttreten/ Außerkrafttreten § 9 Geltungsbereich § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 11 Inkrafttreten § 1 Ziel der Fortbildung (1)Ziel der Fortbildung zur Dentalen Fachwirtin/ zum Dentalen Fachwirt ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnarztpraxis zu erweitern und so einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die Fortbildungsteilnehmer/innen sollen die Kompetenz zur selbständigen Planung und Bearbeitung umfassender beruflicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten und dynamischen beruflichen Umfeld erwerben. Ferner sollen sie die Fähigkeit erlangen, eigene und fremd gesetzte Lern- und Arbeitsziele zu reflektieren, zu bewerten und selbstgesteuert zu verfolgen. Die Fortbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen insbesondere die Qualifikation und Befähigung erlangen, 1. vertiefende mathematische Grundlagen in der Zahnarztpraxis anwendungsbezogen umzusetzen, 2. abrechnungsbezogene Abläufe, Prozesse und Tätigkeiten in der Gesamtheit des Leistungsspektrums einer Praxis zu planen und durchzuführen sowie die ordnungsgemäße Dokumentation der Behandlungsabläufe zu überwachen und mögliche Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen, 3. Informations- und Kommunikationssysteme insbesondere im Bereich der zahnärztlichen Abrechnung zu planen, durchzuführen und zu steuern, 4. vertiefende Kenntnisse im betrieblichen Rechnungswesen einer Zahnarztpraxis erhalten und anzuwenden, 5. eine Übersicht der Grundlagen und Vorgehens- www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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