90 Amtliche Mitteilungen Satzung zur Neufassung der Besonderen Rechtsvorschriften ZMV für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015, die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV)“ als Anlage zur Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 29. Dezember 2015 beschlossen: „Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV)“ vom 29.12.2015 Inhalte § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Inhalte der Prüfung § 4 Gliederung der Prüfung § 5 Schriftliche Prüfung § 6 Fachgespräch § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung § 9 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 10 Übergangsvorschriften § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1)Zum Nachweis von erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeiten, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) erworben worden sind, führt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 6 BBiG Prüfungen nach den §§ 4–6 dieser Rechtsvorschriften durch. (2)Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer/innen die notwendigen beruflichen Handlungsfähigkeiten besitzen, u. a. a) qualifizierte Funktionen in allen verwaltungsbezogenen Bereichen der Praxis auszuüben, b) Aufgabenstellungen der gesamten Verwaltungsarbeit und -organisation zu lösen, c) sachkundig und verantwortlich zur Entlastung der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers Abläufe und praxisbezogene Strukturen auch in Hinblick auf organisatorische Veränderungsprozesse zu gestalten, d) bei der Ausbildung der Auszubildenden mitzuwirken. (3)Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin“ oder „Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent“ (ZMV). § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllt: a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Zahnmedizinische(r) Fachangestellte(r) oder Zahnarzthelfer/in oder einen gleichwertigen Abschluss, b) Nachweis einer gültigen Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“) c) Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Kursteiles III: „Praxisverwaltung“ , d) Absolvierung der ZMV-Aufstiegsfortbildung, mit den in den Praktikumsblöcken vorgegebenen, gelösten Aufgaben sowie Vorlage der entsprechenden Unterlagen spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung. (2)Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 91 (3)Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Ziff. 1 stellt auf Antrag die Kammer als zuständige Stelle fest. (4)Für das Zulassungsverfahren zur Teilnahme an der Abschlussprüfung, insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2, gilt § 8 ff. der Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. § 3 Inhalte der Prüfung (1)Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in § 4 und § 6 aufgeführten Prüfungsbereiche. (2)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil sowie aus einem Fachgespräch (mündliche Prüfung). § 4 Gliederung der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche: A Abrechnungswesen B Praxisorganisation und –management, Qualitätsmanagement C Rechts- und Wirtschaftskunde D Kommunikation/Rhetorik/ Psychologie E Informations- und Kommunikationstechnologie F Ausbildungswesen/Fortbildung/ Pädagogik § 5 Schriftliche Prüfung (1)In den gem. § 4 genannten Prüfungsfächern ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen. (2)Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. § 4 mindestens 7 und höchstens 10 Stunden. (3)Einzelne Prüfungsfächer können in der Bearbeitung zeitlich vorgezogen und bewertet werden. (4)Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Zulassung zum weiteren Prüfungsteil. § 6 Fachgespräch (1)Es wird eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen, fächerübergreifenden Fachgesprächs durchgeführt. Geprüft wird die Fähigkeit, ein Thema klar zu erfassen und es inhaltlich einwandfrei darzustellen. (2)Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfling ferner einen Kurzvortrag im zeitlichen Umfang von mindestens zehn und maximal fünfzehn Minuten zu halten. Das Thema wird vom Prüfungsausschuss spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin vorgegeben und muss einem Prüfungsfach zuzuordnen sein. Der Prüfungsausschuss kann auf Themenvorschläge der Prüflinge zurückgreifen. Die Ausarbeitung des Vortrages sowie die Vorbereitung der medialen Unterstützung erfolgt in Heimarbeit. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, ergänzende Fragen zum Vortrag zu stellen. Bewertungsgegenstand des Vortrages sind sowohl die inhaltliche Richtigkeit als auch die Art und Weise der Präsentation selbst. (3)Die mündliche Prüfung (einschließlich des Vortrages) soll eine Gesamtdauer von mindestens dreißig und maximal fünfundvierzig Minuten haben. § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1)Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. (2)Prüfungsleistungen sind i. S. einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen. (3)Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigungen der Einrichtungen gem. Abs. 1, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, die Prüfungsdauer und die Bewertung resp. das Bewertungssystem dokumentieren. (4)Eine vollständige Befreiung von den schriftlichen Prüfungsbereichen ist ausgeschlossen, ebenso die Freistellung vom Fachgespräch. § 8 Bestehen der Prüfung (1)Der schriftliche Prüfungsteil (sechs Prüfungsbereiche nach § 4) sowie der Prüfungsteil des Fachgespräches (§ 6) werden jeweils mit einer Note bewertet. (2)Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen Prüfungsteils und des Prüfungsteils Fachgespräch. www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
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