86 Amtliche Mitteilungen sen Vermittlung von Spezialwissen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1)Voraussetzung zur Zulassung an der Fortbildung ist jeweils der Nachweis a) einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung als „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“ oder „Zahnarzthelfer/in“ oder eines gleichwertigen Abschlusses und jeweils eine einjährige Berufstätigkeit, b) einer gültigen Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“). c) über die erfolgreiche Absolvierung des Kursteiles III: „Praxisverwaltung“ (2)Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe a) kann zur Fortbildung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Fortbildung rechtfertigen. (3)Ausländische Bildungsabschlüsse und entsprechende Zeiten einer Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen, sofern diese den als Zulassungsvoraussetzungen geforderten Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten gleichwertig sind. Abs.2 gilt entsprechend. (4)Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Buchst. a) stellt auf Antrag die Kammer als zuständige Stelle fest. § 3 Bewerbungsunterlagen (1)Die Bewerbung zur Teilnahme an der Fortbildung hat schriftlich nach den von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vorgegebenen Anmeldemodalitäten unter Berücksichtigung der Anmeldefristen zu erfolgen. (2)Dem Bewerbungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Prüfungszeugnis als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r oder Zahnarzthelfer/in oder des gleichwertigen Abschlusses in beglaubigter Form, b) Nachweis über eine mindestens einjährige Berufstätigkeit als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, c) Kursnachweis: Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“) i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. c) d) Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren von Kursteil III: „Praxisverwaltung“ (3)In den Fällen des Nachweises eines gleichwertigen ausländischen beruflichen Bildungsabschlusses und/oder von Zeiten entsprechender Berufstätigkeit im Ausland sind jeweils Fotokopien der Zeugnisse / Bescheinigungen in übersetzter Form vorzulegen. § 4 Auswahl der Teilnehmer/innen (1)Die Teilnehmerauswahl erfolgt in der Reihenfolge des Einganges der Anmeldungen. (2)Über die Zulassung zur Teilnahme an der Fortbildung entscheidet die Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg als zuständige Stelle. Die Fortbildungsbewerber/innen werden schriftlich informiert. § 5 Schulungsstätte Die Fortbildung wird an den von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg festgelegten Instituten oder Fortbildungseinrichtungen durchgeführt. § 6 Zeitlicher Umfang und Struktur (1)Die Fortbildung umfasst mindestens 400 Unterrichtsstunden. Zeiten der Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie des Selbststudiums sind hierin nicht enthalten. (2)Die Fortbildung gem. Abs. 1 ist als kompetenzfördernder Lernprozess – auch im Kontext selbstgesteuerten eigenaktiven Lernens – ausgerichtet und setzt sich aus theoretischen und praktischen Präsenzphasen zusammen, begleitet durch Übungen und Demonstrationen. § 7 Handlungs- und Kompetenzfelder (1)Während der Fortbildung werden die für eine qualifizierte Tätigkeit als ZMV erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten gemäß Anlage und § 1 Abs. 1 vermittelt. (2)Die Fortbildung ist in ihrer didaktischen Umsetzung und methodischen Struktur handlungsorientiert ausgerichtet. Dabei stellen die Lernprozesse in den jeweiligen Handlungs- und Kompetenzfeldern konkrete ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 87 arbeitsbezogene Lernarrangements dar. (3)Die Fortbildung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Handlungs- und Kompetenzfelder: 1. Abrechnungswesen 2. Praxisorganisation und -management, Qualitätsmanagement 3. Rechts- und Wirtschaftskunde 4. Kommunikation/Rhetorik/Psychologie 5. Informations- und Kommunikationstechnologie 6. Ausbildungswesen/Fortbildung/Pädagogik (4)Soweit eine Gleichwertigkeit der Fortbildungsinhalte und des Fortbildungsumfanges gegeben ist, erkennt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg auf schriftlichen Antrag in sich abgeschlossene Handlungs- und Kompetenzfelder, die auf anderen Bildungswegen durch geregelte Rechtsvorschriften erfolgreich absolviert worden sind, nach Überprüfung an. § 8 Prüfungsgegenstand (1)Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in § 7 genannten Handlungs- und Kompetenzfelder sowie die Handlungs- und Kompetenzfelder die bereits im Kursteil III vermittelt wurden und richtet sich im Einzelnen nach der „Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ in Verbindung mit den „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten“. (2)Fortbildungsteilnehmer/innen, die bei einem externen Bildungsträger an entsprechenden Modulen gem. § 7 teilgenommen haben, können sich zur Prüfung gem. Abs. 1 und 2 anmelden, soweit die inhaltliche und zeitliche Gleichwertigkeit mit den curricularen Inhalten dieser Fortbildungsordnung nachgewiesen werden kann. (3)Über die Zulassung zur Prüfung gem. Abs. 2 entscheidet im Einzelfall die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. § 9 Geltungsbereich (1)Diese Fortbildungsordnung - basierend auf der Muster-Fortbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer zum/zur ZMV – gilt für den Bereich der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. (2)Die vor einer anderen Landeszahnärztekammer als zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz abgelegten Prüfungen werden anerkannt, soweit sie inhaltlich und zeitlich dieser Ordnung gleichwertig sind. § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Fortbildungsordnung gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form. § 11 Übergangsregelungen Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei Inkrafttreten dieser Fortbildungsordnung in der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) befinden, beenden die Fortbildung nach den Bestimmungen der bisherigen Fortbildungsordnung. § 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Ordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMP) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden- Württemberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung für die Durchführung der Fortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin oder zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten vom 27.01.2006 außer Kraft. Anlage zu § 7 Abs. 1 „Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten oder Zahnarzthelfer/innen zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten.“ Im Rahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur/ zum ZMV werden die für die Tätigkeit als ZMV erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen vermittelt. Der Unterricht erstreckt sich dabei insbesondere auf die nachstehenden Bereiche und baut grundsätzlich auf dem Kenntnisstand der Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten auf: 1. Abrechnungswesen Im Bereich Abrechnungswesen wird die Kompetenz zur Ab- und Berechnung aller zahnärztlichen und zahn- und labortechnischen Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vermittelt. • BEMA–Gebührenregelungen, auch EDV-unterstützt, anwenden, Be- und Abrechnung von Leistungen vornehmen www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
2/2016 ahn ärzte blatt Baden- Wür
4 Inhalt Leitartikel Berufspolitik
Landeszahnärztekammer Baden-Württ
8 Politik Landtagswahl in Baden-Wü
10 Politik tie“ und bedauert, das
12 Politik Die Stellungnahme der SP
14 Politik Reutlingen. Dr. Ute Maie
16 Politik Begegnungen. Stefan Teuf
18 Berufspolitik CDU für GOÄ-Refo
20 Berufspolitik bemerkt: Die Koste
22 Berufspolitik Auf den ersten Bli
41. Jahrestagung der südbadischen
Freitag, 08. April 2016 Standespoli
Anmeldung Zahnärzte Anmeldung zum
Anmeldung Zahnmedizinische Fachange
32 Amtliche Mitteilungen Satzung zu
34 Amtliche Mitteilungen demodalit
Laden...
Laden...
Informationszentrum Zahn- und Mundgesundheit Baden-Württemberg (IZZ)
Haus: Heßbrühlstraße 7, 70565 Stuttgart
Post: Postfach 10 24 33, 70200 Stuttgart
Telefon: 0711 222 966 0
Fax: 0711 222 966 20
presse@izzbw.de
Eine Einrichtung der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung Baden-Württemberg
& der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
© by IZZ Baden-Württemberg - Impressum - Datenschutz