84 Amtliche Mitteilungen § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1)Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. (2)Prüfungsleistungen sind i. S. einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen. (3)Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigungen der Einrichtungen gem. Abs. 1, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, die Prüfungsdauer und die Bewertung resp. das Bewertungssystem dokumentieren. (4)Eine vollständige Befreiung von den schriftlichen Prüfungsbereichen ist ausgeschlossen, ebenso die Freistellung von der Praktischen Prüfung und dem Fachgespräch. § 9 Bestehen der Prüfung (1)Der schriftliche Prüfungsteil (zwei Prüfungsbereiche nach § 5) sowie der Prüfungsteil der „Praktischen Prüfung“ (§§ 6 und 7) werden jeweils gesondert mit einer Note bewertet. (6)Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (7)Werden Prüfungsleistungen gem. § 8 durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg anerkannt, sind sie im Prüfungszeugnis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. § 11 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form. § 12 Übergangsvorschriften (1)Begonnene Prüfungsverfahren zur „Dentalhygienikerin“ oder zum „Dentalhygieniker“ können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2)Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach diesen Rechtsvorschriften durchführen. § 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die ZMP-Prüfungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 24.07.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, 2010, Heft 10), außer Kraft. (2)Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen und praktischen Prüfungsteils. (3)Die jeweiligen Bewertungen/Noten sind auf eine Nachkommastelle ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. (4)Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen zwei schriftlichen Prüfungsbereichen, in der „Praktischen Prüfung“ und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5)Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 24 „Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ auszustellen, aus dem sich die in den beiden Prüfungsteilen erzielten Endbewertungen sowie die Gesamtnote ergeben müssen. Die vorstehende Satzung zum Erlass der besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Dentalhygienikerin Professional und zum Dentalhygieniker Professional (DH Professional) der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 29.12.2015 Az: 3-5415.3- 005/1 hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2016 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 85 Satzung zur Neufassung der Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für die Aufstiegs-Fortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten oder Zahnarzthelfer/innen zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV-Fortbildungsordnung) vom 29.12 2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 folgende Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten oder Zahnarzthelfer/innen zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten beschlossen: „Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für die Aufstiegs-Fortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten oder Zahnarzthelfer/innen zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV-Fortbildungsordnung)“ vom 29.12.2015 Inhaltsverzeichnis § 1 Ziel der Fortbildung § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Bewerbungsunterlagen § 4 Auswahl der Teilnehmer/innen § 5 Schulungsstätte § 6 Zeitlicher Umfang und Struktur § 7 Handlungs- und Kompetenzfelder § 8 Prüfungsgegenstand § 9 Geltungsbereich § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 11 Übergangsregelungen § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Ziel der Fortbildung (1)Ziel der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zahnarztpraxis zu erweitern und so einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die Fortbildungsteilnehmerinnen sollen die Kompetenz zur selbständigen Planung und Bearbeitung umfassender beruflicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten und dynamischen beruflichen Umfeld erwerben. Ferner sollen sie die Fähigkeit erlangen, eigene und fremd gesetzte Lern- und Arbeitsziele reflektieren, bewerten und selbstgesteuert verfolgen zu können. Die Fortbildungsteilnehmerinnen und- teilnehmer sollen insbesondere die Qualifikation und Befähigung erlangen, 1. Geschäfts- und Verwaltungsprozesse gesamtheitlich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines praxisgerechten Methodeneinsatzes zu planen und zu gestalten und dabei Standardund Spezialsoftware zielgerichtet anzuwenden, 2. bei der Planung, Umsetzung, Kontrolle und Evaluierung des Qualitätsmanagements gestaltend mitzuwirken, insbesondere durch Planen und Umsetzen qualitätssichernder Maßnahmen, 3. abrechnungsbezogene Abläufe, Prozesse und Tätigkeiten in der Gesamtheit des Leistungsspektrums einer Praxis zu planen und durchzuführen sowie die ordnungsgemäße Dokumentation der Behandlungsabläufe zu überwachen, 4. den personellen Einsatz von Mitarbeitern rechtskonform zu organisieren und Mitarbeiterteams gezielt zu motivieren, 5. die berufliche Ausbildung der Auszubildenden zu planen, zu gestalten und bei der Durchführung - auch durch Lernberatung – mitzuwirken. (2)Die Fortbildung ist ausgerichtet auf eine Tätigkeit in der freien Praxis einer niedergelassenen Zahnärztin oder eines niedergelassenen Zahnarztes und in Zentren für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Sie ist Grundlage zur raschen und reibungslo- www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
2/2016 ahn ärzte blatt Baden- Wür
4 Inhalt Leitartikel Berufspolitik
Landeszahnärztekammer Baden-Württ
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10 Politik tie“ und bedauert, das
12 Politik Die Stellungnahme der SP
14 Politik Reutlingen. Dr. Ute Maie
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20 Berufspolitik bemerkt: Die Koste
22 Berufspolitik Auf den ersten Bli
41. Jahrestagung der südbadischen
Freitag, 08. April 2016 Standespoli
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32 Amtliche Mitteilungen Satzung zu
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