78 Amtliche Mitteilungen d) Vorschriften des Medizinproduktegesetzes sowie weitere hygienerechtliche Vorschriften/Empfehlungen sachkundig umsetzen 4. Patienteninformation a) Ursachen und Verlaufsstadien von Karies und von parodontalen Erkrankungen aufzeigen, Patienten hierüber informieren b) Anwendung individueller Mundhygienehilfsmittel und -methoden aufzeigen, Patienten hierzu anleiten und Umsetzung kontrollieren c) Ernährungsberatung im Zusammenhang mit der Entstehung von Karies und anderen Zahnhartsubstanzdestruktionen patientenadäquat umsetzen d) Verhalten nach Eingriffen in der Mundhöhle aufzeigen e) Pflege von Zahnersatz und von kieferorthopädischen Apparaturen aufzeigen f) Patienten über Ziele, Wirkungen und Notwendigkeiten einer Parodontaltherapie informieren 5. Patientenbehandlung 5.1 Untersuchung und Befundung des oralen Systems mitwirkend begleiten a) Anamnese erheben und behandlungsspezifisch interpretieren b) Plaque- und Blutungsindices aufnehmen c) Sondierungstiefen messen d) Furkationsbefall, Zahnbeweglichkeit und Rezessionen überprüfen und dokumentieren e) Plaqueretentionsstellen erfassen f) Röntgenbilder zur Erkennung von krankhaften Veränderungen an Zähnen und am Parodont interpretieren g) Mundfotografien zur Dokumentation und Motivation erstellen h) Testverfahren zur Bestimmung des Karies- und Parodontitisrisikos anwenden i) Ernährungsprotokolle auswerten, interpretieren und behandlungsorientiert vermitteln 5.2 Befunde in fachlichem Austausch mit der Zahnärztin/dem Zahnarzt analysieren, den rechtlichen Einsatzrahmen und die Kompetenzen abgrenzen, die eigenen Behandlungsschritte befundabhängig ausrichten und kontrollieren 5.3 Praktische Behandlungsdurchführung 5.3.1 Vorbereitende Maßnahmen a) Instrumente rechtskonform aufbereiten, bereitstellen und instand halten b) Parodontalinstrumente aufschleifen 5.3.2 Aktive Behandlungsschritte a) Parodontalinstrumente und Materialien sachgerecht und systematisch unter Berücksichtigung der Zahn-, Wurzel- und Implantatmorphologie einsetzen b) Harte und weiche Beläge von Zähnen, Zahnwurzeln und Implantatoberflächen entfernen c) Supra- und subgingivale bakterielle Ablagerungen entfernen (geschlossenes Vorgehen) d) Überstehende Restaurationsränder entfernen e) Füllungen rekonturieren und polieren 5.3.3 begleitende Behandlungsmaßnahmen a) Medikamentöse Begleittherapie risikoorientiert anwenden b) Medikamententräger herstellen und anwenden c) Lokale Fluoridierungsmaßnahmen ausführen und über systematische Fluoridierungsmaßnahmen beraten 5.3.4 Patientennachsorge a) Individuelle Patientennachsorge planen, organisieren und begleiten b) Erhaltungsfördernde Maßnahmen bei Zähnen, Implantaten und prothetischen Rekonstruktionen durchführen Die vorstehende Satzung zur Neufassung der Fortbildungsordnung für Dentalhygienikerinnen/Dentalhygieniker Professional der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 29.12.2015, Az: 3-5415.3-005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2016 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 79 Satzung zum Erlass der Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Dentalhygienikerin Professional und zum Dentalhygieniker Professional (DH Professional) vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015, die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Dentalhygienikerin Professional und zum Dentalhygieniker Professional (DH)“ als Anlage zur Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 29. Dezember 2015 beschlossen: „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Dentalhygienikerin Professional und zum Dentalhygieniker Professional (DH Professional)“ vom 29.12.2015 Inhalte § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Inhalte der Prüfung § 4 Gliederung der Prüfung § 5 Schriftliche Prüfung § 6 Praktische Prüfung § 7 Fachgespräch § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 9 Bestehen der Prüfung § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 11 Übergangsvorschriften § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1)Zum Nachweis von erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeiten, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin Professional oder zum Dentalhygieniker Professional (DH Professional) erworben worden sind, führt die Landeszahnärz- tekammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach den §§ 4 bis 7 dieser Rechtsvorschriften durch. (2)Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation und damit die Befähigung, nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen, die beruflichen Handlungsfähigkeiten kompetent, verantwortlich und patientenorientiert umzusetzen, ein professionelles und begründetes Verständnis des eigenen Fachgebietes zu entwickeln, wissenschaftliche Behandlungskonzepte und Methoden anzuwenden sowie fachpraktisches Handeln von übertragenen Behandlungsmaßnahmen anforderungs- und patientenbezogen nachhaltig zu gestalten. Hierzu gehören insbesondere: a) die Anamnese im Rahmen zugewiesener Aufgabenstellungen verantwortlich durchzuführen und die für den jeweiligen Behandlungsfall notwendigen Befunde zu erheben, b) Veränderungen am Zahnfleisch, der Mundschleimhaut, am Zahnhalteapparat und an den Zähnen zu erkennen, beratende Funktionen in Prävention und Therapie zu übernehmen sowie Wechselwirkungen zwischen Allgemeinerkrankungen und Erkrankungen der Mundhöhle zu beurteilen, c) intraorale Befunde zu gewinnen, zu analysieren und behandlungsbezogene Planungsentscheidungen mit zu treffen, d) Vorschläge für individuelle Behandlungspläne zu erstellen und zu erläutern sowie nachhaltige Ziele, insbesondere bei parodontal erkrankten Patienten, zu definieren, e) eine prophylaxeorientierte Behandlungskonzeption umzusetzen, präventive Maß-nahmen als individuelle Motivationsprozesse zur Gesundheitsförderung und -erhaltung durchzuführen, f) eine empfängerorientierte Kommunikation mit den Patienten aufzunehmen und durch psychologisch und pädagogisch strukturierte Gesprächsführung gesundheitsfördernde Verhaltensänderungen aufzuzeigen, g) demografisch bedingte Veränderungen des Arbeitsfeldes durch die Behandlung älterer Menschen und von Menschen mit Unterstützungsbedarf bedarfsorientiert zu be-werten und umzusetzen, h) Behandlungspläne und -maßnahmen unter fachlicher Berücksichtigung der dental-hygienischen Befundinterpretation umzusetzen, i) arbeitsorganisatorische Abläufe unter Beachtung www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
2/2016 ahn ärzte blatt Baden- Wür
4 Inhalt Leitartikel Berufspolitik
Landeszahnärztekammer Baden-Württ
8 Politik Landtagswahl in Baden-Wü
10 Politik tie“ und bedauert, das
12 Politik Die Stellungnahme der SP
14 Politik Reutlingen. Dr. Ute Maie
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20 Berufspolitik bemerkt: Die Koste
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41. Jahrestagung der südbadischen
Freitag, 08. April 2016 Standespoli
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