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Wählen – Verantwortung wahrnehmen

Ausgabe 2/2016

74 Amtliche Mitteilungen

74 Amtliche Mitteilungen (2) Die Fortbildung ist ausgerichtet auf eine Tätigkeit in der freien Praxis einer niederge¬lassenen Zahnärztin oder eines niedergelassenen Zahnarztes und in Zentren für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Sie ist Grundlage zur raschen und reibungslosen Vermittlung von Spezialwissen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1)Voraussetzung zur Zulassung an der Fortbildung ist jeweils der Nachweis a) einer mit Erfolg abgelegten Fortbildungsprüfung als „Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP)“ oder „Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF)“ oder eines gleichwertigen Abschlusses, b) einer gültigen Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“), c) über aktuelle Kenntnisse im Röntgen und Strahlenschutz gem. § 18 a RöV und d) über die nach dieser Fortbildungsordnung absolvierte und bestandene Eignungsprüfung. (2)Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe a) kann zur Fortbildung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Fortbildung rechtfertigen. (3)Ausländische Bildungsabschlüsse und entsprechende Zeiten einer Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen, sofern diese den als Zulassungsvoraussetzungen geforderten Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten gleichwertig sind. Abs. 2 gilt entsprechend. (4)Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Buchst. a) stellt auf Antrag die Kammer als zuständige Stelle fest. § 3 Bewerbungsunterlagen (1)Die Bewerbung zur Teilnahme an der Fortbildung hat schriftlich nach den von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vorgegebenen Anmeldemodalitäten unter Berücksichtigung der Anmeldefristen zu erfolgen. (2)Dem Bewerbungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Prüfungszeugnis als Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in oder Zahnmedizinische/r Fachassistent/in in beglaubigter Form oder eines gleichwertigen Abschlusses, b) Kursnachweis: Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“) i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. b), c) Nachweis über aktuelle Kenntnisse im Röntgen und Strahlenschutz gem. § 18 a RöV (3)In den Fällen des Nachweises eines gleichwertigen ausländischen beruflichen Bildungsabschlusses und/ oder von Zeiten entsprechender Berufstätigkeit im Ausland sind jeweils Fotokopien der Zeugnisse/Bescheinigungen in übersetzter Form vorzulegen. § 4 Auswahl der Teilnehmer/innen (1)Die Teilnehmerauswahl erfolgt nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung. (2)Die Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen in der Reihenfolge des Eingangs der schriftlichen Anmeldungen. (3)Die Eignungsprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie umfasst die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung vermittelten Handlungs- und Kompetenzfelder entsprechend dem aktuellen Stand. (4)Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (Note: ausreichend). (5)Über die Zulassung zur Teilnahme an der Fortbildung entscheidet die Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg als zuständige Stelle. Die Fortbildungsbewerber/innen werden schriftlich informiert. § 5 Schulungsstätte Die Fortbildung wird an den von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg festgelegten Instituten oder Fortbildungseinrichtungen durchgeführt. § 6 Zeitlicher Umfang und Struktur (1)Die Fortbildung umfasst mindestens 800 Unterrichtsstunden, davon mindestens 400 Unterrichtsstunden theoretischer Unterricht. Zeiten der Unterrichtsvorund -nachbereitung sowie des Selbststudiums sind hierin nicht enthalten. Sie wird kompakt oder modular, in Vollzeit oder berufsbegleitend durchgeführt. (2)Die Fortbildung gem. Abs. 1 ist als kompetenzfördernder Lernprozess auch im Kontext selbstgesteuerten Lernens ausgerichtet und setzt sich aus Theoriephasen, vorklinischen Übungen und klinisch praktischen Inhalten (Patientenaufklärung und -behandlung) zusammen. ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 75 (3)Die klinische Fortbildungszeit erfolgt - auf der Basis eines Intensivpraktikums des jeweiligen Instituts - entweder im Fortbildungsinstitut selbst und/oder der PAR-Abteilung einer Universitätsklinik und/oder in einer vergleichbaren Einrichtung der Bundeswehr und/oder in der Praxis einer/eines von der zuständigen Stelle autorisierten niedergelassenen Zahnärztin/ Zahnarztes. § 7 Handlungs- und Kompetenzfelder (1)Während der Fortbildung werden die gem. Anlage und § 1 Abs. 1 aufgeführten beruflichen Handlungsfähigkeiten vermittelt. (2)Die Fortbildung ist in ihrer didaktischen Umsetzung und methodischen Struktur handlungsorientiert ausgerichtet. Dabei stellen die Lernprozesse in den jeweiligen Handlungs- und Kompetenzfeldern konkrete arbeitsbezogene Lernarrangements, gekennzeichnet durch praktische Übungen am Modell, am Phantomkopf und unter zahnärztlicher Aufsicht und Kontrolle am Patienten dar (3)Ausgangspunkt der Lernprozesse in den jeweiligen Handlungs- und Kompetenzfeldern sind komplexe Praxissituationen mit konkretem Anwendungsbezug im Kontext eines selbstständigen Transfers auf individuelle Patientenerfordernisse. In den Fortbildungsphasen werden dabei arbeitsbezogene Lernarrangements am Modell und Phantomkopf umgesetzt, Fallbeispiele bearbeitet und praktisches Handeln unter zahnärztlicher Aufsicht und Kontrolle am Patienten vermittelt. (4)Die Fortbildung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Handlungs- und Kompetenzfelder, wobei der Schwerpunkt auf DH-spezifischen, praktischen Arbeitseinheiten basiert: 1. Allgemeinmedizin und Naturwissenschaften 2. Zahnmedizin 3. Fachübergreifende Bereiche 4. Patienteninformation 5. Patientenbehandlung (5)Soweit eine Gleichwertigkeit der Fortbildungsinhalte und des Fortbildungsumfanges gegeben ist, erkennt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg auf schriftlichen Antrag in sich abgeschlossene Handlungs- und Kompetenzfelder, die auf anderen Bildungswegen durch geregelte Rechtsvorschriften erfolgreich absolviert worden sind, nach Überprüfung an. § 8 Prüfungsgegenstand (1)Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im § 7 genannten Handlungs- und Kompetenzfelder und richtet sich im Einzelnen nach der „Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ in Verbindung mit den „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung“ zur Dentalhygienikerin Professional oder zum Dentalhygieniker Professional. (2)Fortbildungsteilnehmer/innen, die bei einem externen Bildungsträger an entsprechenden Modulen gem. § 7 teilgenommen haben, können sich zur Prüfung gem. Abs. 1 und 2 anmelden, soweit die inhaltliche und zeitliche Gleichwertigkeit mit den curricularen Inhalten dieser Fortbildungsordnung nachgewiesen werden kann. (3)Über die Zulassung zur Prüfung gem. Abs. 2 entscheidet im Einzelfall die Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg. § 9 Geltungsbereich (1)Diese Fortbildungsordnung -basierend auf der Muster- Fortbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer zum/zur DH gilt für den Bereich der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. (2)Die vor einer anderen (Landes-) Zahnärztekammer als „Zuständige Stelle“ gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz abgelegten Prüfungen werden anerkannt, soweit sie inhaltlich und zeitlich dieser Ordnung gleichwertig sind. § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Fortbildungsordnung gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form. § 11 Übergangsregelungen Fortgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte oder fortgebildete Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei Inkrafttreten dieser Fortbildungsordnung in der Fortbildung zur Dentalhygienikerin oder zum Dentalhygieniker (DH) befinden, beenden die Fortbildung nach den Bestimmungen der bisherigen Fortbildungsordnung. § 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Ordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Dentalhygienikerin Professional oder zum Dentalhygieniker Professional (DH Professional) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden- Württemberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung für die Durchführung der Fortbildung der fortgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten oder der fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Dentalhygienikerin oder zum Dentalhygieniker vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 04.12.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 3/2011, S.60), außer Kraft. www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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