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Ausgabe 2/2016

72 Amtliche Mitteilungen

72 Amtliche Mitteilungen (2)Prüfungsleistungen sind i. S. einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen. (3)Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigungen der Einrichtungen gem. Abs. 1, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, die Prüfungsdauer und die Bewertung resp. das Bewertungssystem dokumentieren. (4)Eine vollständige Befreiung von den schriftlichen Prüfungsbereichen ist ausgeschlossen, ebenso die Freistellung von der Praktischen Prüfung einschließlich Fachgespräch sowie der mündlichen Prüfung. § 9 Bestehen der Prüfung (1)Der schriftliche Prüfungsteil (zehn Prüfungsbereiche nach § 5) sowie der Prüfungsteil der „Praktischen Prüfung, einschließlich des Fachgespräches“ (§ 6) und der Prüfungsteil der „Mündlichen Prüfung“ (§ 7) werden jeweils gesondert mit einer Note bewertet. (2)Die Gesamtnote ergibt sich zur einen Hälfte aus dem schriftlichen Prüfungsteil, zu einem Viertel aus dem Prüfungsteil Praktische Prüfung einschließlich Fachgespräch sowie zu einem weiteren Viertel aus dem Prüfungsteil der Mündlichen Prüfung. (3)Die jeweiligen Bewertungen/Noten sind auf eine Nachkommastelle ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Prüfungsausschuss der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg anerkannt, sind sie im Prüfungszeugnis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form. § 11 Übergangsvorschriften (1) Begonnene Prüfungsverfahren zur „Zahnmedizinischen Fachassistentin“ oder zum „Zahnmedizinischen Fachassistenten“ können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach diesen Rechtsvorschriften durchführen. § 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die ZMF-Prüfungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 24.07.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg 2010. Heft 10), außer Kraft. (4)Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen zehn schriftlichen Prüfungsbereichen und in der „Praktischen Prüfung, einschließlich des Fachgespräches“ sowie in der „Mündlichen Prüfung“ jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5)Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 24 „Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsteilen erzielten Endbewertungen sowie die Gesamtnote ergeben müssen. (6)Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (7)Besteht ein Prüfling nur einen Prüfungsteil nicht, so ist auf Antrag des Prüflings von der Wiederholungsprüfung bereits bestandener Prüfungsteile abzusehen. (8)Werden Prüfungsleistungen gem. § 8 durch den Die vorstehende Satzung zum Erlass der Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 29.12.2015, Az: 3-5415.3- 005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2016 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 73 Satzung zur Neufassung der Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für Dentalhygienikerinnen/ Dentalhygieniker Professional vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 folgende Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung von fortgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten oder fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfern zur Dentalhygienikerin Professional und zum Dentalhygieniker Professional (DH Professional) beschlossen: Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für Dentalhygienikerinnen/ Dentalhygieniker Professional“ vom 29.12.2015 Inhaltsverzeichnis § 1 Ziel der Fortbildung § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Bewerbungsunterlagen § 4 Auswahl der Teilnehmer/innen § 5 Schulungsstätte § 6 Zeitlicher Umfang und Struktur § 7 Handlungs- und Kompetenzfelder § 8 Prüfungsgegenstand § 9 Geltungsbereich § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 11 Übergangsregelungen § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Ziel der Fortbildung (1)Zielsetzung der Fortbildung ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine berufliche Qualifikation und einen Aufstieg zu ermöglichen, der sie nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen, insbesondere unter Beachtung des Zahnheilkundegesetzes (ZHG), befähigen soll, ihre/seine beruflichen Handlungsfähigkeiten kompetent und patientenorientiert umzusetzen, ein professionelles und begründetes Verständnis des eigenen Fachgebietes zu entwickeln, wissenschaftliche Behandlungskonzepte und Methoden anzuwenden sowie fachpraktisches Handeln von übertragenen Behandlungsmaßnahmen anforderungs- und patientenbezogen nachhaltig zu gestalten. Die Fortbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen insbesondere die Qualifikation und Befähigung erlangen, a) Anamnesedaten im Rahmen zugewiesener Aufgabenstellungen zu erheben, bei Bedarf ergänzende Befunddaten zusammenzustellen, b) Veränderungen am Zahnfleisch, der Mundschleimhaut, am Zahnhalteapparat und an den Zähnen zu erkennen, beratende Funktionen in Prävention und Therapie zu übernehmen sowie Wechselwirkungen zwischen Allgemeinerkrankungen und Erkrankungen der Mundhöhle zu beschreiben, c) intraorale Untersuchungsparameter zu bestimmen, zu analysieren und behandlungsbezogene Planungsentscheidungen mit zu treffen, d) Vorschläge für individuelle Behandlungspläne zu erstellen und zu erläutern, sowie nachhaltige Ziele, insbesondere bei parodontal erkrankten Patienten, zu definieren, e) eine prophylaxeorientierte Behandlungskonzeption umzusetzen, präventive Maßnahmen als individuelle Motivationsprozesse zur Gesundheitsförderung und -erhaltung durchzuführen, f) empfängerorientierte Kommunikation mit den Patienten aufzunehmen, durch psychologisch und pädagogisch strukturierte Gesprächsführung gesundheitsfördernde Verhaltensänderungen aufzuzeigen, g) demografisch bedingte Veränderungen des Arbeitsfeldes durch die Behandlung älterer Menschen und von Menschen mit Unterstützungsbedarf bedarfsorientiert zu bewerten und umzusetzen, h) Behandlungspläne und -maßnahmen unter fachlicher Berücksichtigung der dentalhygienischen Befundinterpretation umzusetzen, i) arbeitsorganisatorische Abläufe unter Beachtung des Praxiskonzeptes im Team sicherzustellen, Methoden der Qualitätssicherung und -entwicklung anzuwenden, j) Zusammenarbeit im Team und fachübergreifend zu fördern, vorhandene Tätigkeitsspielräume dabei zu nutzen, das soziale, methodische und personelle Handeln situationsbezogen zu reflektieren. www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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