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Wählen – Verantwortung wahrnehmen

Ausgabe 2/2016

70 Amtliche Mitteilungen

70 Amtliche Mitteilungen (9) Prüfungsbereich H „Grundlagen Informationsund Kommunikationstechnologie“ Im Prüfungsbereich „Grundlagen Informations- und Kommunikationstechnologie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Softwarelösungen unter Beachtung rechtlicher und ökonomischer Aspekte zielorientiert einzusetzen sowie Software, insbesondere zur Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentation und Informationsgewinnung zielorientiert anzuwenden. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Textverarbeitungssoftware: a) Text- und Absatzformatierung anwenden b) Layoutkontrolle und Druck umsetzen c) Automatisierte Text-Bausteine und Formatvorlagen/Serienbriefe erstellen d) Tabellen/Diagramme erstellen Tabellenkalkulation: e) Tabellen, Grafiken und Diagramme erstellen f) Spezielle Funktionen, Analyse-Methoden anwenden g) Grundlegende Makrobefehle/Aufbau und Einsatz von Makros anwenden Präsentationstechniken: h) Präsentationen strukturieren, planen und erstellen i) Vorträge zielgruppengerecht gestalten j) Handouts zielgruppengerecht erstellen Praxisbezogener Einsatz von Internet und Intranet: k) Möglichkeiten und Risiken des Interneteinsatzes darstellen und bewerten l) Bei der Erstellung und Pflege einer Praxishomepage mitwirken m)Das Internet berufsbezogen nutzen (z. B. Informationsbeschaffung, Bestellwesen, Fortbildung, Abrechnung, sicherer Datentransfer) Datenschutz und Datensicherheit: p) Einschlägige Normen (z. B. Bundesdatenschutzgesetz, Sozialgesetzbuch) nennen und deren wesentlichen Vorgaben praxisorientiert erläutern q) Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung planen und umsetzen (10)Prüfungsbereich I „Grundlagen Ausbildungswesen/Fortbildung/Pädagogik“ Im Prüfungsbereich „Grundlagen Ausbildungswesen/ Fortbildung/ Pädagogik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Auswahl- und Einstellungsverfahren von Auszubildenden zu planen und zu koordinieren, Auszubildende zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren von Aufgabenstellungen zu befähigen, ihre Motivation für die Lernprozesse zu fördern und die Ausbildungsdurchführung mit verantwortlich zu übernehmen. Zusätzlich soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Arbeitgeber im Rahmen der gezielten Mitarbeiterfindung, -bindung und -fortbildung zu unterstützen. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Allgemeine Grundlagen der Berufsbildung erläutern b) Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung und Fortbildung (insbes. Berufsbildungsgesetz und Ausbildungsverordnung) im Rahmen der Planung und Durchführung der Ausbildung anwenden c) Bei der Auswahl und Einstellung von Auszubildenden zielgerichtet mitwirken d) Praxisbezogene Ausbildungspläne auf der Grundlage der Ausbildungsinhalte und -ziele systematisch koordinieren, lernfördernde Ausbildungsprozesse initiieren e) Lernprozesse didaktisch und methodisch planen und koordinieren f) Grundlagen der Lernpsychologie und Pädagogik im Rahmen der Aus- und Fortbildung anwenden g) Selbständiges Lernen fördern und leiten h) Bei der Planung und Durchführung der Fortbildung von Mitarbeitern/innen sachgerecht unterstützen i) Kommunikations- Kooperationsbereitschaft fördern, Lösungsstrategien in Konfliktsituationen entwickeln und umsetzen n) Die Bedeutung von Anti-Virenprogrammen erläutern o) Prinzipien der Datensicherung erklären ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 71 § 5 Schriftliche Prüfung (1)In den gem. § 4 genannten Prüfungsbereichen ist jeweils eine schriftliche Prüfung durchzuführen. (2)Die Prüfung besteht für jeden Prüfungsbereich aus komplexen, anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen. (3)Die Bearbeitungsdauer aller Prüfungsbereiche beträgt mindestens 7 Stunden, höchstens 10 Stunden. (4)Einzelne Prüfungsbereiche können in ihrer Bearbeitung zeitlich vorgezogen und bewertet werden. (5)Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen. § 6 Praktische Prüfung mit Fachgespräch (1)In den Prüfungsbereichen B „Prophylaxe oraler Erkrankungen“ C „Klinische Dokumentation“ G „Kommunikation, Rhetorik, Psychologie“ ist gem. § 4 obligatorisch eine „Praktische Prüfung“ durchzuführen. (2)Die „Praktische Prüfung“ wird als eine komplexe Sitzung am Patienten durchgeführt. (3)In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Mundhygienestatus erstellen b) Individuelles häusliches Mundhygienekonzept mit patientenbezogener Motivierung und Instruktion erstellen c) Fluoridanamnese durchführen, Therapieansätze erläutern d) weiche und harte sowie klinisch sichtbare subgingivale Beläge entfernen e) Glattflächen- und Füllungspolitur durchführen f) Fissurenversiegelung durchführen g) Kunststoff- und Zementreste entfernen h) Fallpräsentation vorstellen (4)Auf der Grundlage der „Praktischen Prüfung“ soll die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in einem Fachgespräch nachweisen, dass sie/er in der Lage ist, ihre/seine Handlungsfähigkeiten in behandlungstypischen Situationen anzuwenden und zu erläutern. (5)Die „Praktische Prüfung“ einschließlich des Fachgespräches soll mindestens 75 und höchstens 90 Minuten dauern. (6)Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der „Praktischen Prüfung“ mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen worden sind. (7)Die Bewertung der „Praktischen Prüfung“ und die des „Fachgespräches“ werden zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst, soweit in beiden Teilen mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Dabei wird das Ergebnis der „Praktischen Prüfung“ doppelt gewichtet. § 7 Mündliche Prüfung (1)Es wird eine mündliche Prüfung in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs zu den Inhalten gem. § 4 E, F, H durchgeführt. Geprüft wird die Fähigkeit, ein Thema klar zu erfassen und es inhaltlich einwandfrei darzustellen. (2)Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfling ferner einen Kurzvortrag im zeitlichen Umfange von mindestens zehn und maximal fünfzehn Minuten zu halten. Das Thema wird vom Prüfungsausschuss spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin vorgegeben und muss einem Prüfungsfach zuzuordnen sein. Der Prüfungsausschuss kann auf Themenvorschläge der Prüflinge zurückgreifen. Die Ausarbeitung des Vortrages sowie die Vorbereitung der medialen Unterstützung erfolgt in Heimarbeit. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, ergänzende Fragen zum Vortrag zu stellen. Bewertungsgegenstand des Vortrages sind sowohl die inhaltliche Richtigkeit als auch die Art und Weise der Präsentation selbst. (3)Die mündliche Prüfung (einschließlich des Vortrages) soll eine Gesamtdauer von mindestens dreißig und maximal fünfundvierzig Minuten haben. § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1)Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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