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Ausgabe 2/2016

66 Amtliche Mitteilungen

66 Amtliche Mitteilungen Satzung zum Erlass der Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015, die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF)“ als Anlage zur Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 29. Dezember 2015 beschlossen: „Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF)“ vom 29.12.2015 Inhalte § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Inhalte der Prüfung § 4 Gliederung der Prüfung § 5 Schriftliche Prüfung § 6 Praktische Prüfung mit Fachgespräch § 7 Mündliche Prüfung § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 9 Bestehen der Prüfung § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 11 Übergangsvorschriften § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1)Zum Nachweis von erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeiten, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin oder zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) erworben worden sind, führt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach den §§ 4 bis 7 dieser Rechtsvorschriften durch. (2)Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer/innen die notwendigen Qualifikationen erworben haben, um in den Praxen verantwortlich nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen die komplexen und fachlichen Anforderungen der Aufgabenfelder auszuüben. Die Qualifikation umfasst insbesondere die Befähigung, übertragene Behandlungsmaßnahmen qualitätsgesichert wahrzunehmen und zielorientiert eine effiziente Zusammenarbeit patientenorientiert im Team zu gestalten. Hierzu gehören insbesondere: a) physiologische und pathologische Grundlagen der Mundhöhle in Vernetzung mit Basiswissen aus Anatomie, Pathologie und Mikrobiologie zu erkennen, b) Befunde in fachübergreifender Zusammenarbeit zu gewinnen, zu dokumentieren und zu interpretieren, c) präventive und therapeutische Maßnahmen umzusetzen, d) kommunikative Kompetenzen empfängerbezogen einzusetzen und nachhaltig durch Vermittlung fachlicher Grundlagen zu Verhaltensänderungen durch Gesundheitserziehung, -vorsorge und -aufklärung zu motivieren, e) den Prozess der Arbeitsabläufe im Team und am eigenen Arbeitsplatz strategisch und organisatorisch zu steuern und zu evaluieren, f) individualprophylaktische Aufgaben risikoorientiert für alle Altersgruppen zu planen, zu begleiten und umzusetzen, g) qualifizierte Funktionen in allen verwaltungsbezogenen Bereichen der Praxis auszuüben, h) Aufgabenstellungen der gesamten Verwaltungsarbeit und -organisation zu lösen, i) sachkundig und verantwortlich zur Entlastung der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers Abläufe und praxisbezogene Strukturen auch im Hinblick auf organisatorische Veränderungsprozesse zu gestalten, ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 67 j) bei der Ausbildung der Auszubildenden mitzuwirken. k) spezielle prophylaktische Maßnahmen KFO-begleitend durchzuführen. (3)Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Zahnmedizinische Fachassistentin“ oder „Zahnmedizinischer Fachassistent“ (ZMF). § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllt: a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“ oder „Zahnarzthelfer/in“ oder einen gleichwertigen Abschluss, b) aktuelle Kenntnisse im Röntgen und Strahlenschutz gem. § 18 a RöV, c) Nachweis einer gültigen Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“) d) Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Kursteile I, II a, II c und III, e) die Absolvierung der vorgesehenen Fortbildungszeit während der Kursmaßnahme, f) Nachweise über die praktische Tätigkeit zur Erlangung der geforderten Fertigkeiten und über die Teilnahme an der vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtung. (2)Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3)Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Ziff. 1 stellt auf Antrag die Kammer als zuständige Stelle fest. (4)Für das Zulassungsverfahren zur Teilnahme an der Abschlussprüfung, insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 gilt § 8 ff. der Rahmen -Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. § 3 Inhalte der Prüfung (1)Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in § 4 und § 6 aufgeführten Prüfungsbereiche. (2)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil in Verbindung mit einem Fachgespräch sowie einer mündlichen Prüfung. § 4 Gliederung der Prüfung (1)Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche: Prüfungsbereich A „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“ Prüfungsbereich B „Prophylaxe oraler Erkrankungen“ Prüfungsbereich C „Klinische Dokumentation“ Prüfungsbereich D „Grundlagen Abrechnungswesen“ Prüfungsbereich E „Grundlagen Praxisorganisation und -management, Qualitätsmanagement“ Prüfungsbereich F „Grundlagen Rechts- und Wirtschaftskunde“ Prüfungsbereich G „Kommunikation, Rhetorik, Psychologie“ Prüfungsbereich H „Grundlagen Informations- und Kommunikationstechnologie“ Prüfungsbereich I „Grundlagen Ausbildungswesen/ Fortbildung/Pädagogik“ (2) Prüfungsbereich A „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“ Im Handlungs- und Kompetenzfeld „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, anatomisch-physiologische Gegebenheiten in der Mundhöhle aufzuzeigen und auf das berufliche Anwendungsfeld zu übertragen. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Prozesse unter Beachtung der Grundlagen der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Mikrobiologie in ihren Kontexten differenzieren und erläutern b) Erscheinungsformen von Zahnhartsubstanzdestruktionen aufzeigen, unterscheiden und bewerten www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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