60 Amtliche Mitteilungen ierung des Qualitätsmanagements gestaltend mitzuwirken, insbesondere durch Planen und Umsetzen qualitätssichernder Maßnahmen, i) abrechnungsbezogene Abläufe, Prozesse und Tätigkeiten in der Gesamtheit des Leistungsspektrums einer Praxis zu planen und durchzuführen sowie die ordnungsgemäße Dokumentation der Behandlungsabläufe zu überwachen, j) den personellen Einsatz von Mitarbeitern rechtskonform zu organisieren und Mitarbeiterteams gezielt zu motivieren, k) die berufliche Ausbildung der Auszubildenden zu planen, zu gestalten und bei der Durchführung -auch durch Lernberatung- mitzuwirken, l) kieferorthopädische Grundlagen zu kennen, m) spezielle prophylaktische Maßnahmen Kfo-begleitend durchzuführen. (2)Die Fortbildung ist ausgerichtet auf eine Tätigkeit in der freien Praxis einer niedergelassenen Zahnärztin oder eines niedergelassenen Zahnarztes und in Zentren für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Sie ist Grundlage zur raschen und reibungslosen Vermittlung von Spezialwissen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1)Voraussetzung zur Zulassung an der Fortbildung ist jeweils der Nachweis a) einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung als „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“ oder „Zahnarzthelfer/in“ oder eines gleichwertigen Abschlusses und jeweils eine einjährige Berufstätigkeit, b) einer gültigen Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“), c) über aktuelle Kenntnisse im Röntgen und Strahlenschutz gem. § 18 a RöV d) über die erfolgreiche Absolvierung der Kursteile I, II a, II c und III. (2)Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe a) kann zur Fortbildung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Fortbildung rechtfertigen. (3)Ausländische Bildungsabschlüsse und entsprechende Zeiten einer Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen, sofern diese den als Zulassungsvoraussetzungen geforderten Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten gleichwertig sind. Abs. 2 gilt entsprechend. (4)Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Buchst. a) stellt auf Antrag die Kammer als zuständige Stelle fest. § 3 Bewerbungsunterlagen (1)Die Bewerbung zur Teilnahme an der Fortbildung hat schriftlich nach den von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vorgegebenen Anmeldemodalitäten unter Berücksichtigung der Anmeldefristen zu erfolgen. (2)Dem Bewerbungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Prüfungszeugnis als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r oder Zahnarzthelfer/in oder des gleichwertigen Abschlusses in beglaubigter Form, b) Nachweis über eine mindestens einjährige Berufstätigkeit als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, c) Kursnachweis: Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“) i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. b), d) Nachweis über aktuelle Kenntnisse im Röntgen und Strahlenschutz gem. § 18 a RöV, e) die Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Kursteile I, II a, II c und III. (3)In den Fällen des Nachweises eines gleichwertigen ausländischen beruflichen Bildungsabschlusses und/ oder von Zeiten entsprechender Berufstätigkeit im Ausland sind jeweils Fotokopien der Zeugnisse / Bescheinigungen in übersetzter Form vorzulegen. § 4 Auswahl der Teilnehmer/innen (1)Die Teilnehmerauswahl erfolgt in der Reihenfolge des Einganges der Anmeldungen. (2)Über die Zulassung zur Teilnahme an der Fortbildung entscheidet die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle. Die Fortbildungsbewerber/innen werden schriftlich informiert. § 5 Schulungsstätte Die Fortbildung wird an den von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg festgelegten Instituten oder Fortbildungseinrichtungen durchgeführt. ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 61 § 6 Zeitlicher Umfang und Struktur (1)Die Fortbildung umfasst mindestens 700 Unterrichtsstunden. Zeiten der Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie des Selbststudiums sind hierin nicht enthalten. (2)Die Fortbildung gem. Abs. 1 ist als kompetenzfördernder Lernprozess – auch im Kontext selbstgesteuerten eigenaktiven Lernens – ausgerichtet und setzt sich aus theoretischen und praktischen Präsenzphasen zusammen, begleitet durch Übungen und Demonstrationen. (3)Soweit Teilbereiche der Fortbildung in dafür autorisierten Praxen erfolgen, sind die Lernarrangements testatpflichtig zu dokumentieren und mit regelmäßigen Erfolgskontrollen zur Umsetzung projektspezifischer Arbeitsaufträge aus den zugeordneten Handlungs- und Kompetenzfeldern zu überprüfen. (4)Die Fortbildung setzt sich wie folgt zusammen: 1. Erfolgreiche Absolvierung folgender Kursteile: a) Kursteil I: „Gruppen- und Individualprophylaxe“, 70 Unterrichtsstunden, b) Kursteil II a: „Herstellung von Situationsabformungen und Provisorien“, 30 Unterrichtsstunden c) Kursteil II c: „Fissurenversiegelung von kariesfreien Zähnen“, 30 Unterrichtsstunden, d) Kursteil III: „Praxisverwaltung“, 100 Unterrichtsstunden, nach der Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für Zahnmedizinische Fachangestellte zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises in der jeweils geltenden Fassung, 2. Absolvierung des Berufspraktikums (Pflichtenheft) mit mindestens 250 Stunden, 3. Erfolgreiche Absolvierung des ZMF-Aufbaukurses - mindestens 220 Unterrichtsstunden - § 7 Handlungs- und Kompetenzfelder (1)Während der Fortbildung werden die gem. Anlage und § 1 Abs. 1 aufgeführten beruflichen Handlungsfähigkeiten vermittelt. (2)Die Fortbildung ist in ihrer didaktischen Umsetzung und methodischen Struktur handlungsorientiert ausgerichtet. Dabei stellen die Lernprozesse in den jeweiligen Handlungs- und Kompetenzfeldern konkrete arbeitsbezogene Lernarrangements, gekennzeichnet durch praktische Übungen am Modell, am Phantomkopf und – unter zahnärztlicher Aufsicht und Kontrolle – am Patienten dar. (3)Die Fortbildung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Handlungs- und Kompetenzfelder: 1. Allgemeinmedizinische Grundlagen 2. Zahnmedizinische Grundlagen 3. Ernährungslehre 4. Prophylaxe oraler Erkrankungen 5. Zahnmedizinische Betreuung von Menschen mit Unterstützungsbedarf 6. Klinische Dokumentation 7. Arbeitssicherheit und Ergonomie 8. Grundlagen Abrechnungswesen 9. Grundlagen Praxisorganisation und -ma nagement, Qualitätsmanagement 10. Grundlagen Rechts- und Wirtschaftskunde 11. Kommunikation, Rhetorik, Psychologie 12. Grundlagen Informations- und Kommunikationstechnologie 13. Grundlagen Ausbildungswesen/Fortbildung/ Pädagogik 14. Unterstützung bei kieferorthopädischen Behandlungen (4)Soweit eine Gleichwertigkeit der Fortbildungsinhalte und des Fortbildungsumfanges gegeben ist, erkennt die Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg auf schriftlichen Antrag in sich abgeschlossene Handlungs- und Kompetenzfelder, die auf anderen Bildungswegen durch geregelte Rechtsvorschriften erfolgreich absolviert worden sind, nach Überprüfung an. § 8 Prüfungsgegenstand (1)Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in § 7 genannten Handlungs- und Kompetenzfelder sowie die Handlungs- und Kompetenzfelder die bereits in den Kursteilen I, II a, II c und III vermittelt wurden und richtet sich im Einzelnen nach der „Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ in Verbindung mit den „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin oder zum Zahnmedizinischen Fachassistenten“. (2)Fortbildungsteilnehmer/innen, die bei einem externen Bildungsträger an entsprechenden Modulen gem. § 7 teilgenommen haben, können sich zur Prüfung gem. Abs. 1 und 2 anmelden, soweit die inhaltliche und zeitliche Gleichwertigkeit mit den curricularen Inhalten dieser Fortbildungsordnung nachgewiesen werden kann. (3)Über die Zulassung zur Prüfung gem. Abs. 2 entscheidet im Einzelfall die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
2/2016 ahn ärzte blatt Baden- Wür
4 Inhalt Leitartikel Berufspolitik
Landeszahnärztekammer Baden-Württ
8 Politik Landtagswahl in Baden-Wü
110 Fortbildung Herbstmeeting im FF
112 Fortbildung 48. Jahrestagung de
114 Prophylaxe Höhere Stundenpausc
116 Praxis Foto: Fotolia Aktuelles
118 Namen und Nachrichten Nachdruck
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