58 Amtliche Mitteilungen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, die Prüfungsdauer und die Bewertung resp. das Bewertungssystem dokumentieren. (4)Eine vollständige Befreiung von den schriftlichen Prüfungsbereichen ist ausgeschlossen, ebenso die Freistellung von der Praktischen Prüfung und dem Fachgespräch. § 11 Bestehen der Prüfung (1)Der schriftliche Prüfungsteil (vier Prüfungsbereiche nach § 6) sowie der Prüfungsteil der „Praktischen Prüfung“ (§§ 8 und 9) werden jeweils gesondert mit einer Note bewertet. (1)Begonnene Prüfungsverfahren zur „Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin“ oder zum „Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten“ können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2)Die Landezahnärztekammer Baden-Württemberg kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach diesen Rechtsvorschriften durchführen. § 14 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die ZMP-Prüfungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 24.07.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 10), außer Kraft. (2)Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen und praktischen Prüfungsteils. (3)Die jeweiligen Bewertungen/Noten sind auf eine Nachkommastelle ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. (4)Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen vier schriftlichen Prüfungsbereichen, in der „Praktischen Prüfung“ sowie dem Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5)Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 24 „Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ auszustellen, aus dem sich die in den beiden Prüfungsteilen erzielten Endbewertungen sowie die Gesamtnote ergeben müssen. (6)Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (7)Werden Prüfungsleistungen gem. § 10 durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg anerkannt, sind sie im Prüfungszeugnis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. § 12 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form. § 13 Übergangsvorschriften Die vorstehende Satzung zur Neufassung der besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 29.12.2015, Az: 3-5415.3-005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2016 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 59 Satzung zur Neufassung der Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten oder Zahnarzthelfer/innen zur Zahnmedizinischen Fachassistentin/zum Zahnmedizinischen Fachassistenten vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 folgende „Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten oder Zahnarzthelfer/innen zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten“ beschlossen: „Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten oder Zahnarzthelfer/innen zur Zahnmedizinischen Fachassistentin/zum Zahnmedizinischen Fachassistenten“ vom 29.12.2015 Inhaltsverzeichnis § 1 Ziel der Fortbildung § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Bewerbungsunterlagen § 4 Auswahl der Teilnehmer/innen § 5 Schulungsstätte § 6 Zeitlicher Umfang und Struktur § 7 Handlungs- und Kompetenzfelder § 8 Prüfungsgegenstand § 9 Geltungsbereich § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 11 Übergangsregelungen § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Ziel der Fortbildung (1)Zielsetzung der Fortbildung ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine berufliche Qualifikation und einen Aufstieg zu ermöglichen, der sie nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen – insbesondere unter Beachtung des Zahnheilkundegesetztes (ZHG) - befähigen soll, ihre/seine berufliche Handlungsfähigkeit kompetent und verantwortlich einzusetzen. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die fachlichen Weiterentwicklungen wissenschaftsbasiert zu steuern, in assistierender Funktion Behandlungsmaßnahmen auf sich verändernde Standards anforderungsbezogen in Beziehung zu setzen sowie die beruflichen Veränderungsprozesse sollen patienten- und mitarbeiterbezogen gestalten werden. Die Fortbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen insbesondere die Qualifikation und Befähigung erlangen, a) physiologische und pathologische Grundlagen der Mundhöhle in Vernetzung mit Basiswissen aus Anatomie, Pathologie und Mikrobiologie zu erkennen, b) Befunde in fachübergreifender Zusammenarbeit zu gewinnen, zu dokumentieren und zu interpretieren, c) präventive und therapeutische Maßnahmen umzusetzen, d) kommunikative Kompetenzen empfängerbezogen einzusetzen und nachhaltig durch Vermittlung fachlicher Grundlagen zu Verhaltensänderungen durch Gesundheitserziehung, -vorsorge und -aufklärung zu motivieren, e) den Prozess der Arbeitsabläufe im Team und am eigenen Arbeitsplatz strategisch und organisatorisch zu steuern und evaluieren, f) individualprophylaktische Aufgaben risikoorientiert für alle Altersgruppen zu planen, zu begleiten und umzusetzen, g) Geschäfts- und Verwaltungsprozesse gesamtheitlich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines praxisgerechten Methodeneinsatzes zu planen und zu gestalten und dabei Standard- und Spezialsoftware zielgerichtet anzuwenden, h) bei der Planung, Umsetzung, Kontrolle und Evalu- www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
2/2016 ahn ärzte blatt Baden- Wür
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112 Fortbildung 48. Jahrestagung de
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