56 Amtliche Mitteilungen a) Prozesse unter Beachtung der Grundlagen der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Mikrobiologie in ihren Kontexten differenzieren und erläutern b) Erscheinungsformen von Zahnhartsubstanzdestruktionen aufzeigen, unter-scheiden und bewerten c) Erkrankungsformen der Gingivitis und Parodontitis anwendungsbezogen unterscheiden und beurteilen d) Ursachen, Erscheinungsbild und Verlaufsformen von Erkrankungen in der Mundhöhle beschreiben und hierüber patientenorientiert aufklären (3)Prüfungsbereich B „Prophylaxe oraler Erkrankungen“ Im Handlungs- und Kompetenzfeld „Prophylaxe oraler Erkrankungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auswirkungen des Mundhygiene- und Ernährungsverhaltens auf die Zahngesundheit zielgruppenspezifisch aufzuzeigen. Durch sachbezogene Patienteninformation soll die Bedeutung von Mundhygiene und Ernährung fallbezogen dargestellt werden. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ursachen der Karies-, Gingivitis- und Parodontitisentstehung aufzuzeigen und über deren Folgewirkungen aufzuklären. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Fluoridierungsprogramme zielgruppenorientiert erstellen b) Mundhygienepläne zielgruppen- und anwendungsorientiert erstellen, Patienten zu Verhaltensänderungen motivieren und deren Umsetzung evaluieren c) Ernährungsanamnese zur Prävention oraler Erkrankungen erstellen, Ernährungsberatung durchführen, Wirkungen des Ernährungsverhaltens mit der Entstehung von Karies und anderen Zahnhartsubstanzdestruktionen aufzeigen d) Mundhygieneintensivprogramm (Initialphase 1) unter Beachtung der delegierbaren Leistungen planen und durchführen e) Recall-Intervalle befundbezogen planen, festlegen und organisatorisch steuern f) Parodontalinstrumente aufschleifen und schärfen g) Prophylaxestrategien unter Beachtung altersabhängiger Veränderungen im Mund individuell planen und umsetzen h) Prophylaxemaßnahmen – auch für Ältere und für Menschen mit Unterstützungsbedarf – im Rahmen fachübergreifender Zusammenarbeit sowie multiprofessioneller Teamarbeit organisieren (4)Prüfungsbereich C „Klinische Dokumentation“ Im Handlungs- und Kompetenzfeld „Klinische Dokumentation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere Befunde in fachübergreifender Zusammenarbeit zu gewinnen, zu dokumentieren und zu interpretieren. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Befunderhebung der physiologischen und pathologischen Strukturen der Mundhöhle dokumentieren und diese Befunde interpretieren b) PAR-Befunde mitwirkend erheben c) PAR-Status erstellen d) Plaque- und Blutungsindices erheben e) Fallpräsentationen durchführen und vorstellen (5) Prüfungsbereich D „Psychologie und Kommunikation“ Im Kompetenz- und Handlungsfeld „Psychologie und Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, insbesondere die praxisinternen Kommunikationsprozesse zielführend zu gestalten, die Kommunikation mit den Patienten zielgruppenbezogen und sachorientiert zu führen und die kommunikativen Abläufe mit speziellen Patientengruppen adressatengerecht zu gewährleisten. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Patienten über Notwendigkeit, Ziele und Wirkungen prophylaktischer Maßnahmen motivieren, über Durchführung einer Prophylaxesitzung aufklären b) Lernpsychologische und –theoretische Grundlagen für zielgruppenspezifische Kommunikationsprozesse unterscheiden und anwenden c) Informations- und Kommunikationstechniken zur Steuerung und Verbesserung der Compliance anwenden § 6 Schriftliche Prüfung (1)In den gem. § 4 genannten Prüfungsbereichen ist jeweils eine schriftliche Prüfung durchzuführen. (2)Die Prüfung besteht für jeden Prüfungsbereich aus komplexen, anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen. (3)Die Bearbeitungsdauer aller Prüfungsbereiche beträgt mindestens 6 Stunden, höchstens 8 Stunden. ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 57 (4)Einzelne Prüfungsbereiche können in ihrer Bearbeitung zeitlich vorgezogen und bewertet werden. (5)Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung. § 7 Mündliche Ergänzungsprüfung (1)Wurde in nicht mehr als einem schriftlichen Prüfungsbereich gem. § 6 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist in diesem Prüfungsbereich auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers eine mündliche Ergänzungsprüfung durchzuführen. (2)Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung(en) ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. (3)Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 höchstens 20 Minuten dauern. (4)Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des entsprechenden Prüfungsbereiches und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 8 Praktische Prüfung (1)In den Prüfungsbereichen B „Prophylaxe oraler Erkrankungen“ C „Klinische Dokumentation“ D „Psychologie und Kommunikation“ ist gem. § 4 obligatorisch eine „Praktische Prüfung“ durchzuführen. (2)Die „Praktische Prüfung“ wird als eine komplexe Prophylaxesitzung am Patienten durchgeführt. (3)In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: a) Mundhygienestatus erstellen b) Individuelles häusliches Mundhygienekonzept mit patientenbezogener Motivierung und Instruktion erstellen c) Fluoridanamnese durchführen, Therapieansätze erläutern d) weiche und harte sowie klinisch sichtbare subgingivale Beläge entfernen e) Glattflächen- und Füllungspolitur durchführen f) Fissurenversiegelung durchführen g) Fallpräsentation vorstellen (4)Die „Praktische Prüfung“ soll mindestens 60 und höchstens 80 Minuten dauern. § 9 Fachgespräch (1)Auf der Grundlage der „Praktischen Prüfung“ soll die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in einem Fachgespräch nachweisen, dass sie/er in der Lage ist, seine Handlungsfähigkeiten in behandlungstypischen Situationen anzuwenden und zu erläutern. (2)Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, im Rahmen des Fachgespräches vertiefende und/oder erweiternde Fragen aus den Prüfungsbereichen gem. § 7 dieser Rechtsvorschriften zu stellen und diese fachlich in arbeitsprozessbezogene Fälle zu integrieren. (3)Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. (4)Das Fachgespräch ist zu führen, wenn in der „Praktischen Prüfung“ mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen worden sind. (5)Die Bewertung der „Praktischen Prüfung“ und die des „Fachgespräches“ werden zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst, soweit in beiden Teilen mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Dabei wird das Ergebnis der „Praktischen Prüfung“ doppelt gewichtet. § 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1)Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. (2)Prüfungsleistungen sind i. S. einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen. (3)Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigungen der Einrichtungen gem. Abs. 1, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
2/2016 ahn ärzte blatt Baden- Wür
4 Inhalt Leitartikel Berufspolitik
106 Fortbildung Schweregrad bei Erw
108 Fortbildung Von der Zahn- zur M
110 Fortbildung Herbstmeeting im FF
112 Fortbildung 48. Jahrestagung de
114 Prophylaxe Höhere Stundenpausc
116 Praxis Foto: Fotolia Aktuelles
118 Namen und Nachrichten Nachdruck
120 Kultur Gerhard Richter im Museu
122 Termine » Kompaktseminar FVDZ
124 Amtliche Mitteilungen tekammern
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