54 Amtliche Mitteilungen Satzung zur Neufassung der Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“ als Anlage zur Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 29. Dezember 2015 beschlossen: „Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“ vom 29.12.2015 Inhalte: § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 2a Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen mit Hochschule und DH-Fortbildungsziel § 3 Inhalte der Prüfung § 4 Gliederung der Prüfung § 5 Schriftliche Prüfung § 6 Mündliche Ergänzungsprüfung § 7 Praktische Prüfung § 8 Fachgespräch § 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 10 Bestehen der Prüfung § 11 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 12 Übergangsvorschriften § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“ als Anlage zur Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 4./5. Dezember 2015 beschlossen: § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1)Zum Nachweis von erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeiten, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) erworben worden sind, führt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Rechtsvorschriften durch. (2)Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer/innen die notwendigen Qualifikationen erworben haben, um in den Praxen verantwortlich nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen die komplexen und fachlichen Anforderungen der Aufgabenfelder auszuüben. Die Qualifikation umfasst insbesondere die Befähigung, übertragene Behandlungsmaßnahmen qualitätsgesichert wahrzunehmen und zielorientiert eine effiziente Zusammenarbeit patientenorientiert im Team zu gestalten. Hierzu gehören insbesondere: a) physiologische und pathologische Grundlagen der Mundhöhle in Vernetzung mit Basiswissen aus Anatomie, Pathologie und Mikrobiologie zu erkennen, b) Befunde in fachübergreifender Zusammenarbeit zu gewinnen, zu dokumentieren und zu interpretieren, c) präventive und therapeutische Maßnahmen umzusetzen, d) kommunikative Kompetenzen empfängerbezogen einzusetzen und nachhaltig durch Vermittlung fachlicher Grundlagen zu Verhaltensänderungen durch Gesundheitserziehung, -vorsorge und -aufklärung zu motivieren, e) den Prozess der Arbeitsabläufe im Team und am eigenen Arbeitsplatz strategisch und organisatorisch zu steuern und zu evaluieren, ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 55 f) individualprophylaktische Aufgaben risikoorientiert für alle Altersgruppen zu planen, zu begleiten und umzusetzen, g) prophylaktische Leistungen unter Berücksichtigung aktueller Vertragsgrundlagen abzurechnen. (3)Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin“ oder „Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent“ (ZMP). § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllt: a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“ oder „Zahnarzthelfer/in“ oder einen gleichwertigen Abschluss, b) eine einjährige Berufstätigkeit als Zahnmedizinische Fachangestellte/r oder Zahnarzthelfer/in c) aktuelle Kenntnisse im Röntgen und Strahlenschutz gem. § 18 a RöV, d) Nachweis einer gültigen Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“) e) Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Kursteile I, II a und II c sowie f) die Absolvierung der vorgesehenen Fortbildungszeit während der Kursmaßnahme, g) Nachweise über die praktische Tätigkeit zur Erlangung der geforderten Fertigkeiten und über die Teilnahme an der vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtung. (2)Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3)Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Ziff. 1 stellt auf Antrag die Kammer als „Zuständige Stelle“ fest. (4)Für das Zulassungsverfahren zur Teilnahme an der Abschlussprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 gilt § 8 ff. der Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. § 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Absolventen mit Hochschulreife und DH-Fortbildungsziel Das Zulassungskriterium nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) entfällt, sofern es sich um einen Prüfling mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschul- und Fachhochschulreife handelt, der bereits während der Ausbildung zur oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten die Fortbildung nach den Kursteilen I, II a und II c begonnen und erfolgreich absolviert hat (§ 2 a der Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zur Erlangung des Fachkundlichen Nachweises von Kursteil I: „Gruppen- und Individualprophylaxe“, Kursteil II a: „Herstellung von Situationsabformungen und Provisorien“, Kursteil II b: „Hilfestellung bei der kieferorthopädischen Behandlung“, Kursteil II c: „Fissurenversiegelung von kariesfreien Zähnen“ Kursteil III: „Praxisverwaltung“ nach §§ 54, 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden). § 4 Inhalte der Prüfung (1)Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in § 5 und § 8 aufgeführten Prüfungsbereiche. (2)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil in Verbindung mit einem Fachgespräch. § 5 Gliederung der Prüfung (1)Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche: Prüfungsbereich A „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“ Prüfungsbereich B „Prophylaxe oraler Erkrankungen“ Prüfungsbereich C „Klinische Dokumentation“ Prüfungsbereich D „Psychologie und Kommunikation“ (2)Prüfungsbereich A „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“ Im Handlungs- und Kompetenzfeld „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, anatomisch-physiologische Gegebenheiten in der Mundhöhle aufzuzeigen und auf das berufliche Anwendungsfeld zu übertragen. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
2/2016 ahn ärzte blatt Baden- Wür
104 Fortbildung Von der Diagnose zu
106 Fortbildung Schweregrad bei Erw
108 Fortbildung Von der Zahn- zur M
110 Fortbildung Herbstmeeting im FF
112 Fortbildung 48. Jahrestagung de
114 Prophylaxe Höhere Stundenpausc
116 Praxis Foto: Fotolia Aktuelles
118 Namen und Nachrichten Nachdruck
120 Kultur Gerhard Richter im Museu
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