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Wählen – Verantwortung wahrnehmen

Ausgabe 2/2016

48 Amtliche Mitteilungen

48 Amtliche Mitteilungen (5)Beim Kursteil III, „Praxisverwaltung“, bezieht sich der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung auf folgende Handlungs- und Kompetenzfelder nach § 7 Abs. 4 der Fortbildungsordnung: 1. Abrechnungswesen 2. Praxisorganisation 3. Informations- u. Kommunikationstechnologie Der schriftliche Prüfungsteil hat eine Gesamtdauer von 90 Minuten. Der praktische Prüfungsteil hat eine Gesamtdauer von 60 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil erfolgt in einer Gruppe von maximal 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern und hat eine Gesamtdauer von 60 Minuten. § 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1)Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. (2)Prüfungsleistungen sind i. S. einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen. (3)Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigungen der Einrichtungen gem. Abs. 1, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, die Prüfungsdauer und die Bewertung resp. das Bewertungssystem dokumentieren. § 6 Bestehen der Prüfung (1)Abweichend von § 21 der Rahmen-Prüfungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, werden Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen sowie die Gesamtleistung nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Als bestanden ist die Prüfung zu bewerten, wenn die Leistungen zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprechen (Note 4 = ausreichend). (2)Abweichend von § 24 der Rahmen-Prüfungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, erhält der Prüfling über die bestandene Prüfung von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg einen fachkundlichen Nachweis in deutscher Sprache. (3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (4)Werden Prüfungsleistungen gem. § 5 durch den Prüfungsausschuss der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg anerkannt, sind sie im Fachkundlichen Nachweis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. § 7 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form. § 8 Übergangsvorschriften (1)Begonnene Prüfungsverfahren zur Zahnmedizinischen Fachangestellten mit dem fachkundlichen Nachweis können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2)Die Landezahnärztekammer Baden-Württemberg kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach diesen Rechtsvorschriften durchführen. § 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Prüfungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für Zahnmedizinische Fachangestellte zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises von Kursteil I: „Gruppen- und Individualprophylaxe“, Kursteil II a: „Herstellung von Situationsabformungen und Provisorien“, Kursteil II b: „Hilfestellung bei der kieferorthopädischen Behandlung“, Kursteil II c: „Fissurenversiegelung von kariesfreien Zähnen“, Kursteil III: „Praxisverwaltung“ vom 27. Januar 2006, zuletzt geändert am 24.07.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 3/2011), außer Kraft. Die vorstehende Satzung zur Neufassung der besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung Fortbildungsprüfung zum Erlangen des fachkundlichen Nachweises von Kursteil I; Kursteil II a; Kursteil II b; Kursteil II c; Kursteil III der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 29.12.2015, Az: 3-5415.3-005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2016 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 49 Satzung zur Neufassung der Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für die Aufstiegs-Fortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/ zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP-Fortbildungsordnung) vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 folgende Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten oder Zahnarzthelfer/innen zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten beschlossen: „Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für die Aufstiegs-Fortbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin/zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP-Fortbildungsordnung)“ vom 29.12.2015 Inhaltsverzeichnis § 1 Ziel der Fortbildung § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 2 a Besondere Zulassungskriterien für Absolventen mit Hochschulreife und DH-Fortbildungsziel § 3 Bewerbungsunterlagen § 4 Auswahl der Teilnehmer/innen § 5 Schulungsstätte § 6 Zeitlicher Umfang und Struktur § 7 Handlungs- und Kompetenzfelder § 8 Prüfungsgegenstand § 9 Geltungsbereich § 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 11 Übergangsregelungen § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Ziel der Fortbildung (1)Zielsetzung der Fortbildung ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine berufliche Qualifikation und einen Aufstieg zu ermöglichen, der sie nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen, insbesondere unter Beachtung des Zahnheilkundegesetzes (ZHG), befähigen soll, ihre/seine beruflichen Handlungsfähigkeiten kompetent und verantwortlich umzusetzen. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, fachliche Weiterentwicklungen zu verfolgen und in assistierender Funktion Behandlungsmaßnahmen auf sich verändernde Standards anforderungsbezogen in Beziehung zu setzen. Die beruflichen Veränderungsprozesse sollen patienten- und mitarbeiterbezogen gestaltet werden. Die Fortbildungsteilnehmerinnen und teilnehmer sollen insbesondere die Qualifikation und Befähigung erlangen, a) physiologische und pathologische Grundlagen der Mundhöhle in Vernetzung mit Basiswissen aus Anatomie, Pathologie und Mikrobiologie zu erkennen, b) Befunde in fachübergreifender Zusammenarbeit zu gewinnen, zu dokumentieren und zu interpretieren, c) präventive und therapeutische Maßnahmen umzusetzen, d) kommunikative Kompetenzen empfängerbezogen einzusetzen und nachhaltig durch Vermittlung fachlicher Grundlagen zu Verhaltensänderungen durch Gesundheitserziehung, -vorsorge und aufklärung zu motivieren, e) den Prozess der Arbeitsabläufe im Team und am eigenen Arbeitsplatz strategisch und organisatorisch zu steuern und zu evaluieren, f) individualprophylaktische Aufgaben risikoorientiert für alle Altersgruppen zu planen, zu begleiten und umzusetzen, g) prophylaktische Leistungen unter Berücksichtigung aktueller Vertragsgrundlagen abzurechnen. (2)Die Fortbildung ist ausgerichtet auf eine Tätigkeit in der freien Praxis einer niedergelassenen Zahnärztin oder eines niedergelassenen Zahnarztes und in Zentren für Zahn-, Mund- und Kieferheilkun- www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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