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Ausgabe 2/2016

46 Amtliche Mitteilungen

46 Amtliche Mitteilungen Satzung zur Neufassung der Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung Fortbildungsprüfung zum Erlangen des fachkundlichen Nachweises von Kursteil I, Kursteil II a, Kursteil II b, Kursteil II c Kursteil III vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises“ als Anlage zur Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 29. Dezember 2015 beschlossen: „Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung Fortbildungsprüfung zum Erlangen des fachkundlichen Nachweises von Kursteil I, Kursteil II a, Kursteil II b, Kursteil II c Kursteil III“ vom 29.12.2015 Inhalte: § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Inhalte der Prüfung § 4 Gliederung der Prüfung § 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 6 Bestehen der Prüfung § 7 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 8 Übergangsvorschriften § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1)Zum Nachweis von erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeiten, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises von Kursteil I: „Gruppen- und Individualprophylaxe“, Kursteil II a: „Herstellung von Situationsabformungen und Provisorien“, Kursteil II b: „Hilfestellung bei der kieferorthopädischen Behandlung“, Kursteil II c: „Fissurenversiegelung von kariesfreien Zähnen“, Kursteil III: „Praxisverwaltung“ erworben worden sind, führt die Landeszahnärztekammer Baden Württemberg als „Zuständige Stelle“ gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach § 4 dieser Rechtsvorschriften durch. (2)Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer/innen die notwendigen Qualifikationen erworben haben, um in den Praxen verantwortlich nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen die komplexen und fachlichen Anforderungen der Aufgabenfelder auszuüben. Die Qualifikation umfasst insbesondere die Befähigung, übertragene Behandlungsmaßnahmen qualitätsgesichert wahrzunehmen und zielorientiert eine effiziente Zusammenarbeit patientenorientiert im Team zu gestalten. (3)Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Fachkundlicher Nachweis“ im jeweils absolvierten Kursteil. Zahnmedizinische Fachangestellte, welche die Kursteile I, II a und II c oder I, II b und II c erfolgreich absolviert haben, führen die Zusatzbezeichnung „Prophylaxe“ nach § 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 6 des Zahnheilkundegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), Zahnmedizinische Fachangestellte, die den Kursteil I oder II a oder II b oder II c erfolgreich absolviert haben können die fehlenden Kursteile nachholen um den fachkundlichen Nachweis mit der Bezeichnung „Prophylaxe“ zu erlangen. (4)Zahnmedizinische Fachangestellte, welche den Kursteil III erfolgreich absolviert haben, führen die Zusatzbezeichnung „Praxisverwaltung“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllt: ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 47 a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“ oder „Zahnarzthelfer/in“ oder einen gleichwertigen Abschluss, b) aktuelle Kenntnisse im Röntgen und Strahlenschutz gem. § 18 a RöV, c) die Absolvierung der vorgesehenen Fortbildungszeit während der Kursmaßnahme, d) Nachweise über die praktische Tätigkeit zur Erlangung der geforderten Fertigkeiten und über die Teilnahme an der vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtung. (2)Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3)Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Ziff. 1 stellt auf Antrag die Kammer als zuständige Stelle fest. (4)Für das Zulassungsverfahren zur Teilnahme an der Abschlussprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 gilt § 8 ff. der Rahmen- Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. § 3 Inhalte der Prüfung (1)Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in § 4 genannten Handlungs- und Kompetenzfelder. (2)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Fragebogen) sowie aus einem praktischen/ mündlichen Teil (Einzelprüfung in der Gruppe). (3)Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils mit der Mindestnote „ausreichend“ ist Voraussetzung für die Zulassung zum praktisch/mündlichen Prüfungsteil. § 4 Gliederung der Prüfung (1)Beim Kursteil I, „Gruppen- und Individualprophylaxe“, beziehen sich schriftlicher und praktischer/mündlicher Teil der Prüfung auf folgende Handlungs- und Kompetenzfelder nach § 7 Abs. 2 der Fortbildungsordnung: 1. Prophylaxe oraler Erkrankungen 2. Be- und Abrechnung von prophylaktischen Leistungen 3. Psychologie und Kommunikation 4. Zahnmedizinische Betreuung von Menschen mit Unterstützungsbedarf 5. Arbeitssicherheit und Ergonomie 6. Rechtsgrundlagen Der schriftliche Teil der Prüfung hat eine Gesamtdauer von 30 Minuten. Die praktisch/ mündliche Prüfung erfolgt in Einzelprüfungen in der Gruppe von maximal 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern und soll eine Gesamtdauer von 45 Minuten nicht überschreiten. (2)Beim Kursteil II a, „Herstellung von Situationsabformungen und Provisorien“, beziehen sich schriftlicher und praktischer/mündlicher Teil der Prüfung auf folgende Handlungs- und Kompetenzfelder nach § 7 Abs. 3 der Fortbildungsordnung: 1. Einführung 2. Praktische Übungen am Phantomkopf/Patienten 3. Korrekte Patienteninformation durch die zahnmedizinische Mitarbeiterin oder den zahnmedizinischen Mitarbeiter Der schriftliche Teil der Prüfung hat eine Gesamtdauer von 30 Minuten. Die praktisch/ mündliche Prüfung erfolgt in Einzelprüfungen in der Gruppe von maximal 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern und soll eine Gesamtdauer von 65 Minuten nicht überschreiten. (3)Beim Kursteil II b, „Hilfestellung bei der kieferorthopädischen Behandlung“, beziehen sich schriftlicher und praktischer/mündlicher Teil der Prüfung auf folgende Handlungs- und Kompetenzfelder nach § 7 Abs. 3 der Fortbildungsordnung: 1. Art, Anwendung und Wirkungsweise herausnehmbarer und festsitzender Behandlungsgeräte differenzieren 2. spezielle prophylaktische Maßnahmen KFO-begleitend durchführen 3. Klebereste nach Bracketentfernung entfernen, Zahnpolitur vornehmen 4. Situationsabformungen 5. Behandlungsbegleitende Hygienemaßnahmen 6. Praktische Übungen am Phantomkopf/Patienten Der schriftliche Teil der Prüfung hat eine Gesamtdauer von 30 Minuten. Die praktisch/ mündliche Prüfung erfolgt in Einzelprüfungen in der Gruppe von maximal 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern und soll eine Gesamtdauer von 45 Minuten nicht überschreiten. (4)Beim Kursteil II c, „Fissurenversiegelung von kariesfreien Zähnen“, beziehen sich schriftlicher und praktisch/ mündlicher Teil der Prüfung auf folgende Handlungsund Kompetenzfelder nach § 7 Abs. 3 der Fortbildungsordnung: 1. Prophylaxe oraler Erkrankungen 2. Praktische Übungen am Phantomkopf 3. Be- und Abrechnung von Fissurenversiegelung, Kofferdam und Medikamententrägern einschließlich Begleit- und Laborleistungen Der schriftliche Teil der Prüfung hat eine Gesamtdauer von 30 Minuten. Die praktisch/ mündliche Prüfung erfolgt in Einzelprüfungen in der Gruppe von maximal 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern und soll eine Gesamtdauer von 45 Minuten nicht überschreiten. www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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