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Ausgabe 2/2016

44 Amtliche Mitteilungen

44 Amtliche Mitteilungen sowie Angaben zu Befreiungen von Prüfungsbestandteilen, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg mit Siegel. (3)Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. § 25 Rücknahme der Bezeichnung (1)Das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnungen im Bereich der Kursteile I III sowie die Bezeichnung „Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/ tin (ZMP)“ , Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF), Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/ in (ZMV), Dentalhygieniker/in Professional (DH Professional) und Dentale/r Fachwirt/in kann zurückgenommen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. (2)Vor der Entscheidung ist die betroffene Person zu hören. (3)Zuständig für das Verfahren ist der Vorstand der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg § 26 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1)Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2)Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen. (3)Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg eingelegt werden. V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 27 Wiederholungsprüfung (1)Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2)Hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei Jahren gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3)Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 28 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 A VwGO zu versehen. § 29 Prüfungsunterlagen (1)Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2)Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 30 Übergangsvorschrift Begonnene Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften der jeweiligen Prüfungsordnung zu Ende zu führen. ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 45 § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Rahmen der Aufstiegsfortbildungen der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Gleichzeitig treten die Prüfungsordnung zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 04.12.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 3/ 2011, S. 58), die ZMP-Prüfungsordnung vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 24.07.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 10), die ZMF-Prüfungsordnung vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 24.07.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 10), die DH-Prüfungsordnung vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 24.07.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 10), sowie die ZMV- Prüfungsordnung vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 24.07.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 10) außer Kraft. Die vorstehende Satzung zur Neufassung der Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Rahmen der Aufstiegsfortbildungen der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 29.12.2015, Az: 3-5415.3-005/1 hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2015 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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