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Wählen – Verantwortung wahrnehmen

Ausgabe 2/2016

42 Amtliche Mitteilungen

42 Amtliche Mitteilungen die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1)Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Abs. 3 abgenommen. (2)Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3)Störungen durch äußere Einflüsse müssen von Prüfungsteilnehmenden ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht nach vorheriger Abstimmung mit der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. (4)Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre/seine Person auszuweisen. Sie/er ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeitsund Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1)Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2)Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3)Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4)Behindert eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer durch ihr/sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie/er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5)Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer zu hören. § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1)Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2)Versäumt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3)Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. (4)Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 43 IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut; eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend. Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1)Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. (2)Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht. (3)Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1)Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg unverzüglich vorzulegen. (2)Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelung nach §§ 53, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (3)Der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie/ er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen. § 24 Prüfungszeugnis (1)Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg den fachkundlichen Nachweis (Prüfung nach den Kursteilen I bis III); für die Prüfung im Rahmen der ZMP-, ZMF-,ZMV-, DH- Professional- und Dentale/r Fachwirt/in-Aufstiegsfortbildung ein Zeugnis. Der von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vorgeschriebene Vordruck, soweit keine Bestimmungen der Fortbildungsordnungen nach § 53 BBiG entgegenstehen, ist zu verwenden. (2)Der fachkundliche Nachweis/das Prüfungszeugnis enthält - die Bezeichnung „Zeugnis“ und die Angabe der Fortbildungsregelung, - die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum), - die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung mit Datum und Fundstelle, - die Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der jeweiligen Fortbildungsregelung www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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