40 Amtliche Mitteilungen § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1)Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Sind die/der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in bei einer Prüfung gemeinsam verhindert, so wählt der Prüfungsausschuss aus seiner Mitte nur für die anstehende Prüfung eine/einen Vorsitzende/n. (2)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. § 5 Geschäftsführung (1)Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2)Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3)Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. II. Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine (1)Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit den kammereigenen Fortbildungseinrichtungen je nach Bedarf fest. (2)Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist, bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg die Annahme des Antrags verweigern. § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1)Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Angaben zur Person, 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen und 3. Nachweis über die Teilnahme an gleichartigen Prüfungen gem. § 9. (2)Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat. (3)Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen wer die entsprechende Aufstiegsfortbildung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg absolviert hat und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 der „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Rahmen von Aufstiegsfortbildungen“ erfüllt. (4)Zur Fortbildungsprüfung ist auch zuzulassen, wer eine inhaltlich und zeitlich gleichwertige Fortbildung einer anderen Stelle absolviert hat und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 53 oder § 54 BBiG erfüllt. (5)Sofern die Fortbildungsordnung oder eine Regelung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu befreien, wenn sie/er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 41 oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. (2)Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen. (3)Näheres regeln jeweils die „Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Rahmen von Aufstiegsfortbildungen“ der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1)Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2)Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und –ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3)Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde. Wird die Täuschungshandlung erst später bekannt, so kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber nach Anhörung in entsprechender Anwendung des § 20 von der Prüfung ausgeschlossen oder im Falle des erfolgreichen Bestehens der Abschlussprüfung diese vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden. § 11 Prüfungsgebühr Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr wird von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg festgelegt. III. Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache (1)Soweit keine Fortbildungsordnungen nach § 53 BBiG erlassen sind, regelt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG. (2)Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung oder die Prüfungsregelung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg etwas anderes vorsieht. § 13 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen gemäß §§ 53, 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). § 14 Prüfungsaufgaben (1)Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben. (2)Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg über die Übernahme entschieden hat. § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sowie www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
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