38 Amtliche Mitteilungen Satzung zur Neufassung der Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Rahmen der Aufstiegsfortbildungen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 folgende Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Rahmen der Aufstiegsfortbildung beschlossen: „Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Rahmen der Aufstiegsfortbildungen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg“ vom 29.12.2015 Inhaltsverzeichnis: I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit II. Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen §10Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge §11Prüfungsgebühr III.Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme IV.Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 24 Prüfungszeugnis § 25 Rücknahme der Bezeichnung § 26 Bescheid über nicht bestandene Prüfung V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 27 Wiederholungsprüfung VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 28 Rechtsbehelfsbelehrung § 29 Prüfungsunterlagen § 30 Übergangsvorschrift § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Prüfungsausschüsse. § 2 Zusammensetzung und Berufung (1)Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Prüfung nach den Kursteilen I bis III –„Fachkundlicher Nachweis“) und mindestens sechs Mitgliedern für die Prüfung im Rahmen der ZMP-, ZMF-,ZMV-,DH-Professional- und Dentale/r Fachwirt/in-Aufstiegsfortbildung. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2)Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 39 (3)Die Mitglieder werden von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für die Dauer der Kammerperiode berufen. (4)Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Landeszahnärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. (5)Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt. (6)Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (7)Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden. (8)Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9)Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg mit Genehmigung der obersten Landesbehörde (Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg) festgesetzt wird. (10)Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1)Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/ Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2)Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3)Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin/einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (4)Personen, die gegenüber der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5)Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
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