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Wählen – Verantwortung wahrnehmen

Ausgabe 2/2016

36 Amtliche Mitteilungen

36 Amtliche Mitteilungen 4. Situationsabformungen • Anatomische Grundlagen zur Löffelauswahl • Löffelverbesserung durch individuelle Abdämmungen • Vorgehen bei schwierigen Patienten 5. Behandlungsbegleitende Hygienemaßnahmen 6. Praktische Übungen am Phantomkopf/Patienten • Vorauswahl und Anprobe von Bändern • Befestigen von Bögen nach Eingliederung durch den Zahnarzt • Ausligieren von Bögen • Situationsabformungen Kursteil II c „Fissurenversiegelung von kariesfreien Zähnen“: 1. Prophylaxe oraler Erkrankungen a) Fissurenversiegelung durchführen • Indikation der Fissurenversiegelung • Praktische Durchführung der Fissurenversiegelung • Prophylaktische Versiegelung • Versiegelung der erweiterten Fissur • Nachversiegelung • Materialien zur Fissurenversiegelung b) Maßnahmen und Techniken der relativen und absoluten Trockenlegung differenzieren und fallbezogen umsetzen • Kofferdammmaterialien • Unterschiedliche Anlegetechniken c) Medikamententräger herstellen und indikationsbezogen anwenden • Indikation des Medikamententrägers • Materialien zur Herstellung von Medikamententrägern • Inhaltsstoffe zur Füllung von Medikamententrägern (Fluoride, antibakterielle Wirkstoffe) 2. Praktische Übungen am Phantomkopf • Kofferdammmtechniken • Versiegelung von Prämolaren und Molaren (an extrahierten Zähnen) 3. Be- und Abrechnung von Fissurenversiegelung, Kofferdam und Medikamententrägern einschließlich Begleit- und Laborleistungen (4)Die Fortbildung erstreckt sich beim Kursteil III „Praxisverwaltung“ insbesondere auf die folgenden beruflichen Handlungs- und Kompetenzfelder: 1. Abrechnungswesen Im Bereich Abrechnungswesen wird die Kompetenz zur Ab- und Berechnung von zahnärztlichen sowie von zahntechnischen Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vermittelt. • BEMAGebührenregelungen anwenden, Be- und Abrechnung von Leistungen vornehmen • Gesetzliche Bestimmungen der GOZ sowie deren Anwendungsbereiche umsetzen, • Vorschriften im Schnittstellenbereich von BEMA sowie GOZ und GOÄ anwendungsbezogen erkennen • zahntechnische Leistungen abrechnen 2. Praxisorganisation Im Bereich Praxisorganisation soll die Kompetenz erworben werden, betriebliche Abläufe zu planen und zu organisieren. • Grundlagen der Begriffe Aufbau- und Ablauforganisation erläutern und auf das Arbeitsumfeld übertragen können • Grundlagen der Dokumentation und Archivierung (z. B. von Vorgängen, Behandlungen) durchführen können • Grundlagen von Termin- und Bestellsystemen kennen und anwenden können • Eine Übersicht von Materialverwaltungssystemen vermittelt bekommen • Materialverwaltungssysteme kennen und anwenden können 3. Informations- u. Kommunikationstechnologie Zielorientierte Anwendung von Software, insbesondere zur Textverarbeitung, Informationsgewinnung und Datenschutz/-sicherheit. Textverarbeitungssoftware: • Text- und Absatzformatierung durchführen können • Layoutkontrolle und Druck durchführen können • Grundlagen von automatisierten Text-Bausteinen und Formatvorlagen anwenden können • Grafiken zielorientiert einsetzen können Praxisbezogener Einsatz von Internet und Intranet: • Möglichkeiten und Risiken des Interneteinsatzes darstellen können • Das Internet berufsbezogen nutzen können (z. B. Informationsbeschaffung, Bestellwesen, Fortbildung, Abrechnung, sicherer Datentransfer) Datenschutz und Datensicherheit: • Die Bedeutung von Anti-Virenprogrammen erläutern können • Prinzipien der Datensicherung erläutern können • Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung planen und umsetzen können ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 37 (5)Soweit eine Gleichwertigkeit der Fortbildungsinhalte und des Fortbildungsumfanges gegeben ist, erkennt die Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg auf schriftlichen Antrag in sich abgeschlossene Handlungs- und Kompetenzfelder, die auf anderen Bildungswegen durch geregelte Rechtsvorschriften erfolgreich absolviert worden sind, nach Überprüfung an. § 9 Prüfungsgegenstand (1)Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in § 8 genannten Handlungs- und Kompetenzfelder und richtet sich im Einzelnen nach der „Rahmen- Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen“ in Verbindung mit den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung fachkundlicher Nachweis. § 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Ordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises der Kursteile I, II a, II b, II c und III tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises der Kursteile I, II a, II b, II c und III vom 27.01.2006, zuletzt geändert am 04.12.2010 (Zahnärzteblatt Baden- Württemberg, Heft 3/2011, S. 58), außer Kraft. (2)Fortbildungsteilnehmer/innen, die bei einem externen Bildungsträger an entsprechenden Modulen gem. § 7 teilgenommen haben, können sich zur Prüfung gem. Abs. 1 und 2 anmelden, soweit die inhaltliche und zeitliche Gleichwertigkeit mit den curricularen Inhalten dieser Fortbildungsordnung nachgewiesen werden kann. (3)Über die Zulassung zur Prüfung gem. Abs. 2 entscheidet im Einzelfall die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. § 10 Geltungsbereich (1)Diese Fortbildungsordnung gilt für den Bereich der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. (2)Die vor einer anderen Landeszahnärztekammer als „Zuständige Stelle“ gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz abgelegten Prüfungen werden anerkannt, soweit sie inhaltlich und zeitlich dieser Ordnung gleichwertig sind. § 11 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Fortbildungsordnung gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form. § 12 Übergangsregelungen Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei Inkrafttreten dieser Fortbildungsordnung in der Fortbildung zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises befinden, beenden die Fortbildung nach den Bestimmungen der bisherigen Fortbildungsordnung. Die vorstehende Satzung zur Neufassung der Fortbildungsordnung für Zahnmedizinische Fachangestellte zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises von Kursteil I, Kursteil II a, Kursteil II b, Kursteil II c, Kursteil III der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 29.12.2015, Az: 3-5415.3-005/1, hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2016 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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