32 Amtliche Mitteilungen Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter“ der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs. 6 i. V. m. §§ 47 Satz 1 und 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 folgende Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter“ in der Fassung vom 10.09.2010 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 2015, Heft 10 S. 50) beschlossen: „(2) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeszahnärztekammer Baden Württemberg, und zwar bei dem Vorstand der zuständigen Bezirkszahnärztekammer, eingelegt werden.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. § 2 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Präsident der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg wird ermächtigt, den Wortlaut der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter“ der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. § 1 Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter“ der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter“ wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine ablehnende Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten und der oder dem Ausbildenden rechtzeitig unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.“ b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: Die vorstehende Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter“ der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 29.12.2015, Az: 3-5415.3- 005/1 hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2016 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Amtliche Mitteilungen 33 Satzung zur Neufassung der Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für Zahnmedizinische Fachangestellte zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises von Kursteil I,Kursteil II a, Kursteil II b, Kursteil II c Kursteil III Vom 29.12.2015 Auf Grund von § 71 Abs.6 i. V. m. § 79 Abs. 4 und § 54 S. 2, Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat, mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses der Landeszahnärztekammer vom 15. Oktober 2015, die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer am 4./5. Dezember 2015 folgende Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer für die Aufstiegsfortbildung für Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnarzthelfer/ innen zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises beschlossen: „Fortbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg für Zahnmedizinische Fachangestellte zur Erlangung des fachkundlichen Nachweises von Kursteil I, Kursteil II a, Kursteil II b, Kursteil II c, Kursteil III“ vom 29.12.2015 § 1 Ziel der Fortbildung (1)Zielsetzung der Fortbildung ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine berufliche Qualifikation und einen Aufstieg zu ermöglichen, der sie nach Delegation im rechtlich zulässigen Rahmen, insbesondere unter Beachtung des Zahnheilkundegesetzes (ZHG), befähigen soll, ihre/seine beruflichen Handlungsfähigkeiten kompetent und verantwortlich umzusetzen. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, fachliche Weiterentwicklungen zu verfolgen und in assistierender Funktion Behandlungsmaßnahmen auf sich verändernde Standards anforderungsbezogen in Beziehung zu setzen. Die beruflichen Veränderungsprozesse sollen patienten- und mitarbeiterbezogen gestaltet werden. (2)Die Fortbildung ist ausgerichtet auf eine Tätigkeit in der freien Praxis einer niedergelassenen Zahnärztin oder eines niedergelassenen Zahnarztes und in Zentren für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Sie ist Grundlage zur raschen und reibungslosen Vermittlung von Spezialwissen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1)Voraussetzung zur Zulassung an der Fortbildung ist jeweils der Nachweis a) einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung als „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“ oder „Zahnarzthelfer/in“ oder eines gleichwertigen Abschlusses b) über aktuelle Kenntnisse im Röntgen und Strahlenschutz gem. § 18 a RöV. (2)Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe a) kann zur Fortbildung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Fortbildung rechtfertigen. (3)Ausländische Bildungsabschlüsse und entsprechende Zeiten einer Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen, sofern diese den als Zulassungsvoraussetzungen geforderten Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten gleichwertig sind. Abs. 2 gilt entsprechend. (4)Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Buchst. a) stellt auf Antrag die Kammer als zuständige Stelle fest. § 3 Besondere Zulassungskriterien für Absolventen mit Hochschulreife und DH-Fortbildungsziel Absolventen mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschul- und Fachhochschulreife können diese Fortbildung bereits während der Ausbildung zur oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten beginnen. Die Fortbildung nach Satz 1 findet ausbildungsbegleitend in der zweiten Ausbildungshälfte statt. Die Prüfung kann erst nach erfolgreicher Abschlussprüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten abgelegt werden. § 4 Bewerbungsunterlagen (1)Die Bewerbung zur Teilnahme an der Fortbildung hat schriftlich nach den von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vorgegebenen Anmel- www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016
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