Aufrufe
vor 1 Jahr

Wählen – Verantwortung wahrnehmen

Ausgabe 2/2016

114 Prophylaxe Höhere

114 Prophylaxe Höhere Stundenpauschale für Patenzahnärzte Mehr Fluoridierungsmaßnahmen Foto: fotolia Die Zahl der Fluoridierungsmaßnahmen in Kindergärten und Schulen, die darin besteht, dass Prophylaxe-Fachkräfte Fluoridgelee einbürsten, konnte sich laut Jahresbericht 2014/15 der LAGZ wieder ein wenig stabilisieren. Nachdem im Jahr zuvor in den Klassen eins bis vier eine dramatische Abnahme zu verzeichnen war, hat sich die Zahl dieser Prophylaxemaßnahmen im Berichtsjahr auf 241 erhöht. Im Vergleich zum Jahr 2013, in dem 355 solcher Fluoridierungsmaßnahmen zu beobachten waren, ist das noch immer eine zu geringe Zahl. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die dazu beitragen wollen, dieser wichtigen Maßnahme mehr Nachdruck zu verleihen, bekommen seit Januar eine höhere Stundenpauschale als Patenzahnärzte. sich nach wie vor auf einem niedrigen Niveau. Höhere Pauschale. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich gern als Patenzahnärzte einbringen würden, gibt es nun eine Anhebung der Stundenpauschale zum 1. Januar 2016. Seit Beginn dieses Jahres beträgt die Stundenpauschale, die eine Teilkostenentschädigung darstellt, inklusive Fahrtkosten unter Berücksichtigung der An- und Abreisezeiten 58 Euro für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte mit eigener Praxis. Seit 2009 waren es zuvor 54 Euro. Der Betrag für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ohne eigene Praxis ist von 36,75 Euro auf 39,50 Euro gestiegen. Für den Fall, dass der Vertragszahnarzt durch eine in seiner Praxis angestellte Zahnmedizinische Fachangestellte unterstützt wird, steigt der Satz zusätzlich von 16,50 Euro auf 17,75 Euro. Immer wieder sind die Beiträge in den vergangenen Jahren angepasst worden. Infos in der Region. Die Gruppenprophylaxe in Baden-Württemberg ist dezentral aufgestellt. Die 37 regionalen Arbeitsgemeinschaften Zahngesundheit führen sie auf Stadt- und Landkreisebene durch. Interessierte Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ein Engagement als Patenzahnarzt anstreben, sollten die in ihrem Kreis zuständige regionale Arbeitsgemeinschaft Zahngesundheit kontaktieren. Knapp 1400 Patenzahnärzte gibt es in Baden-Württemberg, die in der Gruppenprophylaxe mitwirken. Nach wie vor ist es in einigen Kreisen allerdings schwierig, Zahnärztinnen und Zahnärzte dazu zu bewegen, sich regelmäßig in der Gruppenprophylaxe in Kindertagesstätten zu engagieren. Schon seit vielen Jahren wirbt der Prophylaxeausschuss der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg deshalb regelmäßig intensiv um Patenzahnärzte, betont Dr. Renate Lüllwitz-Hoch, Vorsitzende des Prophylaxeausschusses. Zahl erholt sich. Diese Bemühungen tragen inzwischen Früchte. Die Zahl der Fluoridierungsmaßnahmen hat sich inzwischen wieder erholt und im Vergleich zum schwachen Vorjahr sogar wieder verdoppelt. Dennoch befindet sie Kontakte. Informationen dazu gibt es im Internet auf www.lagzbw.de/Arbeitsgemeinschaften. Dort finden sich die einzelnen Kontakte, aufgeteilt nach Regierungsbezirken. Die Patenzahnärzte betreuen in Absprache mit den Arbeitsgemeinschaften Kindertageseinrichtungen mit gruppenprophylaktischen Maßnahmen. » christian.ignatzi@izz-online.de ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 115 Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert Weiterhin dauerhafter Streitpunkt GOZ-Nr. 6190? Das beratende und belehrende Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen nach der GOZ-Nr. 6190 war in der Vergangenheit häufig ein Streitpunkt. Von Seiten der PKV wurde immer wieder die Ansicht vertreten, dass diese Behandlungs- bzw. Beratungsmaßnahme nur dann berechnungsfähig sei, wenn dies im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung stehe. In der Kieferorthopädie. Schädliche Gewohnheiten werden dabei mit dem in der KFO üblichen Begriff der „Habits“, also schlechte Angewohnheiten, die zur Entwicklung von Zahn- oder Kieferfehlstellungen führen können, gleichgesetzt. Insofern sollen nach dieser Lesart nur Fingernägelkauen, Lippenbeißen und Daumenlutschen o. ä. unter den „schädlichen Gewohnheiten“ zu verstehen sein. Es ist sicher nachvollziehbar, dass gerade in der Kieferorthopädie eine Vielzahl derartiger Habits den Behandlungserfolg gefährden oder unmöglich machen und von daher in der KFO großes Augenmerk auf solche schlechten Angewohnheiten gelegt werden muss. Insofern ist auch eine Zuordnung dieses Leistungsinhalts zum Kapitel der KFO nicht ohne Sinn erfolgt. Betont werden muss allerdings, dass eben nicht nur in der KFO schädliche Gewohnheiten von Patienten den Behandlungserfolg gefährden. Außerhalb der Kieferorthopädie. Gerade z. B. bei der Eingliederung von festsitzendem, ggf. implantatgetragenem Zahnersatz ist darauf zu achten, dass schädliche „Pflege“-Gewohnheiten nicht den Zahnersatz oder das Restgebiss gefährden. Dies kann einerseits durch die bereits durch die KFO bekannten, als Habits bezeichneten schlechten Angewohnheiten erfolgen. Darüber hinaus können aber auch z. B. mechanisch problematische Gewohnheiten wie z. B. das Kauen auf Pfeifenmundstücken, das Mitarbeiten des Mundes als „dritte Hand“ z. B. durch Speicherung/Bereitstellung von Nähnadeln oder Tapeziernägeln o. ä. als schädliche Gewohnheiten auftreten. Derartige „Zweckentfremdungen“ des Kauorgans bis hin zum Öffnen von Verschluss- oder Verpackungsmaterial sind nicht unüblich. Weitere schädliche Gewohnheiten oder Dysfunktionen werden darüber hinaus durch berufliche Sondersituationen (z. B. Bläser, Violinisten etc.) oder Lifestyle-Produkte (orale Piercings etc.) hervorgerufen. Auch heftiges Zähnepressen oder Knirschen (Bruxismus) gehört eindeutig zu den schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen. Neurologische oder psychiatrische Krankheitsbilder führen zu Dysfunktionen im Bereich des stomatognathen Systems, die dann nur im therapeutischen Verbund zu therapieren sind. Und auch gegen schlechte Gewohnheiten, die zu Hygienemängeln bzw. einem erhöhtem Karies- oder Parodontitisrisiko oder Risiken für die Mundschleimhaut führen, sollte der Zahnarzt beratend und belehrend vorgehen. Hierunter fällt dann schließlich auch eine Raucherentwöhnungsberatung. Diese Beispiele zeigen alle, das die Indikation zu Beratungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten/Dysfunktionen in praktisch allen Bereichen der Zahnheilkunde gegeben sein kann. Gebührenrechtliches. Dementsprechend findet sich in der GOZ auch nirgendwo eine Leistungsbegrenzung auf die KFO oder ein Leistungsausschluss der GOZ-Nr. 6190 bei irgendwelchen Behandlungszusammenhängen. Zwei Ausnahmen hierzu stellen lediglich die Berechnung der GOZ-Nummern 6030 bis 6080 aus kieferorthopädisch systematischen Gründen und die Berechnung der GOZ-Nr. 0010 (eingehende Untersuchung auf ZMK- Krankheiten) neben der GOZ-Nr. 6190 dar. Diese Kombination ist wiewohl fachlich nicht nachvollziehbar explizit in der Leistungslegende der GOZ-Nr. 6190 ausgeschlossen. Es entspricht grundsätzlich auch nicht der Systematik der GOZ, dass bestimmte Leistungen nur im Zusammenhang mit anderen Leistungen aus demselben Kapitel erbracht werden dürften. So fallen ganz selbstverständlich und nicht infrage gestellt Gebührennummern aus dem Kapitel E der GOZ (Erkrankungen des Parodontiums) wie z. B. das Beseitigen von scharfen Kanten (GOZ-Nr. 4030), das Entfernen von groben Fehlkontakten (GOZ- Nr. 4040), die Zahnbelagsentfernung (GOZ-Nrn. 4050, 4055) oder die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen sehr häufig im Zusammenhang mit konservierenden oder prothetischen Behandlungsmaßnahmen an. Ausblick. Dem Vernehmen nach scheint sich diese Sichtweise nunmehr auch unter den Kostenerstattern durchzusetzen, sodass in Zukunft davon ausgegangen werden kann, dass bei gegebener medizinischer Notwendigkeit der Erstattung der GOZ-Nr. 6190 auch im Zusammenhang mit anderen zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen nichts mehr entgegensteht. Autorenteam des GOZ- Ausschuss der LZK BW www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

Ausgaben des Zannärzteblatt BW

© by IZZ Baden-Württemberg - Impressum - Datenschutz