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Wählen – Verantwortung wahrnehmen

Ausgabe 2/2016

100 Amtliche

100 Amtliche Mitteilungen a) eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung als „Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV)“ oder einen gleichwertigen Abschluss, b) Nachweis einer gültigen Erste-Hilfe-Ausbildung („Ausbildung betrieblicher Ersthelfer“) c) die Absolvierung der Aufstiegsfortbildung zur Dentalen Fachwirtin/ zum Dentalen Fachwirt, mit den in den Praktikumsblöcken vorgegebenen, gelösten Aufgaben sowie Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit der Anmeldung zur Prüfung. (2)Abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, vergleichbare berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3)Die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses gem. Abs. 1 Ziff. 1 stellt auf Antrag die Kammer als zuständige Stelle fest. (4)Für das Zulassungsverfahren zur Teilnahme an der Abschlussprüfung insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 gilt § 8 ff. der Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. § 3 Inhalte der Prüfung (1)Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in § 4 und § 6 aufgeführten Prüfungsbereiche. (2)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil sowie aus einem Fachgespräch (mündliche Prüfung). § 4 Gliederung der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche: 1. Grundlagen Mathematik 2. Informations- und Kommunikationstechnologie 3. Buchführung kompakt 4. Statistik 5. Recht kompakt 6. Volkswirtschaftslehre kompakt 7. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 8. Spezielle Betriebswirtschaftslehre 9. Strategische, praxisbezogene Betriebs wirtschaftslehre 9.1 Betriebswirtschaftliche Praxisorganisation 9.2 Interne und externe Kommunikation 9.3 Personalwesen 9.4 Abrechnungswesen § 5 Schriftliche Prüfung (1)In den gem. § 4 genannten Prüfungsfächern ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen. (2)Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. § 4 mindestens 7 und höchstens 10 Stunden. (3)Einzelne Prüfungsfächer können in der Bearbeitung zeitlich vorgezogen und bewertet werden. (4)Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Zulassung zum weiteren Prüfungsteil. § 6 Fachgespräch (1)Es wird eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen, fächerübergreifenden Fachgesprächs durchgeführt. Geprüft wird die Fähigkeit, ein Thema klar zu erfassen und es inhaltlich einwandfrei darzustellen. (2)Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfling ferner eine schriftliche Heimarbeit-Thesis zu verteidigen im zeitlichen Umfang von mindestens zwanzig und maximal dreißig Minuten (15 Minuten Präsentationszeit, Restzeit zur Diskussion). Das Thema wird vom Prüfungsausschuss spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin vorgegeben und soll fächerübergreifend dargestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Themenvorschläge der Prüflinge zurückgreifen. Die Ausarbeitung sowie die Vorbereitung der medialen Unterstützung erfolgt in Heimarbeit und ist dem Prüfungsausschuss einen Monat vor dem Prüfungstermin vorzulegen. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, Fragen zur Thesis zu stellen (Verteidigung). Bewertungsgegenstand der Thesis sind sowohl Abgrenzung, Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Objektivität, Methodik und Ehrlichkeit als auch die Art und Weise der Verteidigung selbst. (3)Die mündliche Prüfung (einschließlich der Präsentation und Verteidigung der Heimarbeit-Thesis) soll eine Gesamtdauer von mindestens dreißig und maximal fünfundvierzig Minuten haben. § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1)Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ZBW 2/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Amtliche Mitteilungen 101 ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. (2)Prüfungsleistungen sind i. S. einer Gesamtbetrachtung gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen dieser Aufstiegsfortbildung in Zielen, Inhalten, Umfang und Kompetenzen entsprechen. (3)Prüfungsleistungen, die angerechnet werden sollen, sind durch Bescheinigungen der Einrichtungen gem. Abs. 1, an denen die Leistungen erbracht worden sind, nachzuweisen. Die Bescheinigungen müssen insbesondere die Prüfungsleistungen mit Bezeichnung des Prüfungsbereiches, den geprüften Inhalt, die Prüfungsdauer und die Bewertung resp. das Bewertungssystem dokumentieren. (4)Eine vollständige Befreiung von den schriftlichen Prüfungsbereichen ist ausgeschlossen, ebenso die Freistellung vom Fachgespräch. § 8 Bestehen der Prüfung (1)Der schriftliche Prüfungsteil (neun Prüfungsbereiche nach § 4) sowie der Prüfungsteil des Fachgespräches (§ 6) werden jeweils mit einer Note bewertet. (2)Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen Prüfungsteils und des Prüfungsteils Fachgespräch. (3)Die jeweiligen Bewertungen/Noten sind auf eine Nachkommastelle ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. (4)Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen neun schriftlichen Prüfungsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5)Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 24 Rahmen-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsteilen erzielten Endbewertungen sowie die Gesamtnote ergeben müssen. (6)Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (7)Werden Prüfungsleistungen gem. § 7 durch den Prüfungsausschuss der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg anerkannt, sind sie im Prüfungszeugnis nach Ort, Datum sowie Bezeichnung der Prüfungsinstanz der anderweitig abgelegten Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. § 9 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche und männliche Form. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft. Die vorstehende Satzung zum Erlass der Besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Fortbildungsprüfung der beruflichen Aufstiegsfortbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Dentalen Fachwirtin und zum Dentalen Fachwirt der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden- Württemberg vom 29.12.2015 Az: 3-5415.3-005/1 hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 08.01.2016 Dr. Bernhard Jäger Stellvertretender Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg www.zahnaerzteblatt.de ZBW 2/2016

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