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Versorgungsbericht 2023 der KZV BW

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Ausgabe 8-9/2023

58_PRAXIS

58_PRAXIS ZBW_8-9/2023 www.zahnaerzteblatt.de Kieferorthopädie: 35 Jahre gleicher GOZ-Punktwert HEILE WELT AUF KOSTEN DER PATIENTEN Anlässlich eines eingereichten Heil- und Kostenplans antwortete die Versicherung ihrem Kunden mit folgenden Zeilen: „Die Gebührenordnung (GOZ) ist 2012 in Kraft getreten. Dabei wurde der Grundwert vieler Gebührenziffern deutlich gegenüber der alten Gebührenordnung erhöht. Ziel dieser Neubewertung war, die jeweiligen Leistungen in der Kieferorthopädie an den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Zahnmedizin und an die durchschnittliche Schwierigkeit anzupassen. Grundsätzlich ist dabei die Berechnung der Gebührenziffern zum 2,3-fachen Satz aufwandsgerecht abgedeckt.“ In diesem kurzen Abschnitt aus dem Schreiben des Versicherers stimmt nur der erste Satz: Die GOZ stammt aus dem Jahr 2012. Dann aber tischt die Versicherung ihrem Kunden in paternalistischem Ton drei Lügen auf: 1) In Kapitel G wurde damals keine einzige Leistung höher bewertet. 2) Es fanden keine neuen Leistungen oder Änderungen an den Leistungsbeschreibungen statt, welche die Gebühren „an den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Zahnmedizin“ angepasst hätten. Und 3) ist die Berechnung der Gebührenziffern zum 2,3-fachen Satz alles andere als „aufwandsgerecht“ abgedeckt. Wäre der Versicherer ehrlich, hätte er kurz und knapp schreiben müssen: Die GOZ wurde 1988 geschrieben und 2012 zu großen Teilen unverändert belassen – insbesondere das Kapitel G für die Kieferorthopädie wurde gar nicht geändert. Dadurch ist sie mit jedem der 35 Jahre ein bisschen dysfunktionaler geworden. Wir als Versicherer sehen ein, dass die Leistungsbeschreibung nicht mit der wissenschaftlichen Entwicklung der Kieferorthopädie Schritt halten konnte und der 2,3-fache Satz die Leistungen nicht mehr aufwandsgerecht abdeckt. DIE BESSERE VERGÜTUNG? Um mit der aufwandsgerechten Erstattung zu beginnen: Die gesetzliche Krankenversicherung ist unverdächtig, angesichts der großen Finanzierungslücken im System Leistungen üppig zu vergüten. Ein Vergleich mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) ist der GOZ als der angeblich besser vergütenden Gebührenordnung nicht würdig? Hier einige Beispiele: Für die eingehende Untersuchung (BEMA Nr. 01) erstattet die AOK aktuell 22,14 Euro: Die GOZ-Nr. 0010 GOZ- Nr. 2,3- fach BEMA Nr. PW: 1,0435 € Faktor 10 12,94 € 1 22,14 € 3,9 40 32,34 € 5 99,13 € 7,0 6000 10,35 € 116 15,65 € 3,5 6010 23,28 € 117 36,52 € 3,6 6120 29,75 € 126b 43,83 € 3,4 6130 2,59 € 126d 6,26 € 5,6 6160 47,86 € 130 75,13 € 3,6 6210 11,64 € 122a 21,91 € 4,3 6220 23,28 € 122b 44,87 € 4,4 6230 23,28 € 122c 28,17 € 2,8 6240 34,93 € 123a 41,74 € 2,7 muss dafür auf den Faktor 3,9 gesteigert werden. Für die Behandlungsplanung (BEMA-Nr. 5) erstattet sie 99,13 Euro, dafür muss die GOZ-Nr. 0040 auf den Faktor 7,0 gesteigert werden. Für eine Kontrolle der Funktion der Behandlungsapparatur (BEMA-Nr. 122a) erstattet sie 21,91 Euro, dafür muss die GOZ- Nr. 6210 auf den Faktor 4,3 gesteigert werden (vgl. nebenstehende Tabelle). HEUTIGE LEISTUNGEN Was das Schritthalten mit der wissenschaftlichen Entwicklung anbetrifft: Der digitale Workflow in der Diagnostik und im Gerätedesign bzw. deren Herstellung mittels CAD und CAM sind auf dem Weg zum Goldstandard. Die Dysfunktionalität der GOZ mit ihren Leistungsbeschreibungen aus dem Jahr 1988 zeigt sich daran, dass immer zahlreichere Leistungen nur durch Analogie nach § 6 GOZ beschrieben werden können. Die Kostenerstatter reagieren darauf hilflos: Die Berechnung dieser Leistungen sei angeblich in den Kernpositionen verankert, weshalb eine Erstattung leider nicht möglich sei! ABWEICHENDE VEREINBARUNG Für die Zahnärzteschaft bleibt deshalb nur die abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2, um ihre Patienten schon vor Behandlungsbeginn zu warnen, dass sie sich nicht auf das vollmundige Versprechen ihres Versicherers verlassen können, die Behandlungskosten vollständig zu tragen. Etliche Leistungen lassen sich nämlich nur noch mit Faktoren deutlich über dem Steigerungsfaktor 3,5 „aufwandsgerecht“ erbringen. Darüber hinaus sollte die Anwendung der Analogie nach § 6 GOZ auf „vergessenen Leistungen“ unbedingt mit dem Patienten vereinbart werden. Das Autorenteam kann sich nicht vorstellen, dass sich die Kostenerstatter noch wohlfühlen, wenn sie das vollmundige Versprechen an ihre Kunden, die Behandlungskosten vollständig zu übernehmen, zunehmend weniger erfüllen. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW

ZBW_8-9/2023 www.zahnaerzteblatt.de 59_PRAXIS Überblick und Aktuelles ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE Foto: AdobeStock/Zerbot Arbeitsmedizinische Vorsorge hat in Deutschland eine jahrzehntelange Tradition und ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb- MedVV) verankert. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die frühzeitige Erkennung, im besten Fall die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und die Vorbeugung von Berufskrankheiten. Daneben leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Praxis. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen, aber gut ergänzen. GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Die individuellen Tätigkeiten der Praxismitarbeiter*innen und die eventuell damit verbundenen Gefährdungen und Belastungen (z. B. infektionsgefährdende Tätigkeiten in der Patientenbehandlung) werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt, beurteilt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt. In der Gefährdungsbeurteilung werden diejenigen Personen aus dem Praxisteam ermittelt und festgelegt, für die eine arbeitsmedizinische Vorsorge organisiert werden muss. UNTERWEISUNG In den regelmäßigen Unterweisungen des Praxisteams ist die Aufklärung und Information über die arbeitsmedizinische Vorsorge inklusive deren Untersuchungen ein fester Bestandteil. BERECHTIGUNG Wer darf die Vorsorge durchführen? Ein Arzt oder eine Ärztin der bzw. die berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen (ArbMedVV). INTERVALLE Die Abstände zwischen den arbeitsmedizinischen Vorsorgen inklusive der Untersuchungen sind in der ArbMedVV festgelegt. Die erste Vorsorge erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen (weitere Vorsorgen grundsätzlich alle drei Jahre). Es ist auch bei Beendigung einer beispielsweise infektionsgefährdenden Tätigkeit an das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zu denken. KOSTEN Die Kosten der GOÄ-Leistungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für das Praxisteam hat der/die Arbeitgeber*in zu tragen. AKTUELLES Die Rechtsgrundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge G 24 (Hauterkrankungen) wurde novelliert (TRGS 401). Dies betrifft auch die Definition der Gefährdung „Feuchtarbeit“. Bislang galt das Tragen feuchtigkeitsdichter Schutzhandschuhe über einen entsprechenden Zeitraum als „Feuchtarbeit“. In der novellierten TRGS 401 wird Feuchtarbeit nun beispielsweise über ein tätigkeitsbedingtes Händewaschen (mehr als fünf Mal pro Arbeitstag) im häufigen Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe bestimmt. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist gemäß TRGS 401 keine Feuchtarbeit. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, über eine Aktualisierung der praxisinternen Gefährdungsbeurteilung den Personenkreis für die arbeitsmedizinischen Vorsorge G 24 neu festzulegen. Beratung zu diesem Thema bietet die LZK BW (Abteilung Praxisführung) an. MERKBLATT Eine Übersicht über die in der Zahnarztpraxis relevanten arbeitsmedizinischen Vorsorgen inklusive Untersuchungen steht Ihnen über das PRAXIS- Handbuch der LZK BW bereit. Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage der LZK BW in der Online-Version des PRAXIS-Handbuchs unter https://lzkbw.de wie folgt: „Zahnärzte“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS-Handbuch“ >>> in der rechten Sidebar auf „PRAXIS-Handbuch (Online-Version)“ >>> Schaltfläche „3.1 Qualitätssicherung: Anhang“ >>> „3.1.7 Merkblätter“ >>> „3.1.7.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge“. Ihre LZK-Geschäftsstelle

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