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Verantwortung – in der Politik wie im Gesundheitswesen

Ausgabe 12/2019

18 Berufspolitik

18 Berufspolitik Digitale-Versorgung-Gesetz beschlossen Digitalisierung im Gesundheitswesen nimmt Fahrt auf Foto: Stollberg Mit großen Worten geizt Gesundheitsminister Jens Spahn selten nicht weniger als eine Weltpremiere seien demnach zentrale Bestandteile des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz DVG), das Anfang November im Bundestag beschlossen wurde. Nachdem Deutschland bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens nach Ansicht vieler Experten weit hinter anderen Ländern herhinkt, soll die Versorgung der Patientinnen und Patienten nun digitaler und dadurch besser werden. Das Zahnärzteblatt Baden-Württemberg liefert einen Überblick über zentrale Inhalte des DVG. Digitalisierung. Praxen sollen flächendeckend an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden. Digitales Netzwerk. Digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte sollen flächendeckend genutzt werden können. Apotheken und Krankenhäuser müssen sich an die Telematikinfrastruktur anschließen. Für niedergelassene (Zahn-)Ärzte droht bei fehlendem Anschluss eine Honorarkürzung. Hebammen, Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig an die TI anschließen. Der Datenaustausch soll durch weitere offene und standardisierte Schnittstellen vereinfacht werden. IT-Sicherheitsstandards sollen verbindlich festgeschrieben werden. Zertifizierte Dienstleister können die Praxen bei der Umsetzung unterstützen. Weitere datenschutzrechtliche Regelungen zur Patientenakte sollen in einem eigenen Gesetz getroffen werden. Gesundheits-Apps. Die Nutzung von Gesundheits-Apps, etwa zur Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme oder zur Dokumentation von Messwerten, wird für die Patientinnen und Patienten erleichtert. Künftig können diese Apps von ihrem Arzt verschrieben werden. Die Kosten zahlt die gesetzliche Krankenversicherung. Eine neue App wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz geprüft. Der Hersteller muss innerhalb eines Jahres nachweisen, dass die App die Versorgung verbessert. Förderung von Innovationen. Der Innovationsfonds wird mit 200 Millionen Euro jährlich bis 2024 verlängert. Auch die Krankenkassen können künftig die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. Zudem dürfen sie auf ausdrücklichen Wunsch hin ihre Versicherten über innovative Versorgungsangebote informieren. Auch werden die Krankenkassen verpflichtet, den Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu unterbreiten. Videosprechstunden. Mehr Patientinnen und Patienten als bisher sollen besser von solchen Angeboten profitieren und die anbietenden Ärzte leichter finden können. Diese dürfen künftig auch online über das Angebot einer Videosprechstunde informieren. Die Aufklärung dazu kann nun direkt online im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen, nicht mehr wie bisher im Vorfeld. Gesundheitsforschung. Die Gesundheitsdaten der gesetzlich Versicherten sollen für Forschungszwecke verwendet werden können. Die Datenweitergabe an den GKV- Spitzenverband als Datensammelstelle soll jedoch nicht in Form von Klardaten, sondern pseudonymisiert erfolgen. Eine Verarbeitung der Daten zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs oder der Identifizierung von Leistungserbringern ist untersagt. Digital statt Papier. Papier soll im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen ersetzt werden. Dies betrifft etwa die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder E-Rezepte. Auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie Heilund Hilfsmittel oder die häusliche Krankenpflege können auf elektronischem Weg verordnet werden. Arztbriefe sollen ebenfalls elektronisch übermittelt werden. » holger.simon-denoix@kzvbw.de ZBW 12/2019 www.zahnaerzteblatt.de

Berufspolitik 19 Systematische Versorgungsplanung KZV Baden-Württemberg erstellt Übersicht über bestehende Praxisformen Demografischer Wandel, die unterschiedliche Attraktivität städtischer wie ländlich geprägter Räume sowie ein Strukturwandel innerhalb der Zahnärzteschaft die Versorgung der Bevölkerung mit zahnmedizinischen Leistungen ist in einem permanenten Prozess der Veränderung begriffen und wird sich in den kommenden Jahren mit verschiedenen neuen Herausforderungen konfrontiert sehen. Das Ziel, für alle Menschen im Land flächendeckend und wohnortnah eine Versorgung entsprechend des individuellen Bedarfs sicherzustellen, bleibt unbestritten die Wege, um dieses Ziel auch in Zukunft zu erreichen, können sich dagegen erheblich von dem unterscheiden, was in den vergangenen Jahrzehnten für eine stabile Versorgung gesorgt hat. Versorgungsplanung. Grundlage einer fundierten Versorgungsplanung ist eine systematische Analyse der bestehenden Rahmenbedingungen sowie der Möglichkeiten, die der zahnärztlichen Selbstverwaltung zur Verfügung stehen, um die Versorgung sicherzustellen. Dabei gilt es nicht zuletzt, die persönlichen Ziele und Wünsche kommender Generationen von Vertragszahnärztinnen und -zahnärzten zu ermitteln und in der Versorgungsplanung zu berücksichtigen. Denn die Ideen zur Berufsausübung von morgen sind vielfältig und längst nicht so vorgezeichnet, wie in der Vergangenheit, als der niedergelassene Zahnarzt in der Einzelpraxis der Regelfall war. Dementsprechend bestehen heute neben der bewährten, weit verbreiteten Einzelpraxis verschiedene weitere Praxisformen, die insbesondere dem Wunsch nach Arbeit in Anstellung oder im Falle von mehreren Inhabern einem auf mehrere Schultern verteilten wirtschaftlichen Risiko und der gemeinsamen Praxisorganisation entgegenkommen. Aus diesem Grund hat sich die KZV Baden-Württemberg das Ziel gesetzt, eine systematische Versorgungsplanung auf empirischer Grundlage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde eine Übersicht der bestehenden Praxisformen erstellt, in der in übersichtlicher und prägnanter Form die Stärken und Schwächen, Probleme und Perspektiven der unterschiedlichen Modelle dargestellt und verglichen werden können. Für die Erstellung dieser Bewertungsmatrix wurden zudem Konsultationen mit anderen KZVen in Deutschland unternommen, deren Bewertungen hier ebenfalls mit berücksichtigt sind. Versorgungsformen. Folgende Versorgungsformen werden hier bewertet: Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, BAG/ÜBAG, MVZ. Bei der Analyse der einzelnen Versorgungsformen und ihrer Funktion im Rahmen der Sicherstellung gilt es verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, etwa die unterschiedlichen Gegebenheiten in ländlichen bzw. urbaneren Regionen. Zudem wird neben der versorgungspolitischen Perspektive der KZVen auch die Attraktivi- Praxisformen in Deutschland (Dez. 2018) EINZELPRAXIS 33899 PRAXISGEMEINSCHAFT* 1300 BAG/ÜBAG 7198 MVZ 658 Quelle: KZV BW 0 10000 20000 30000 40000 *Praxisformen. Die Anzahl der Praxisgemeinschaften ist ein Schätzwert und kann nicht verbindlich beziffert werden. Praxisformen. Die Einzelpraxis macht nach wie vor den größten Anteil an der Versorgung aus. www.zahnaerzteblatt.de ZBW 12/2019

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