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Umfangreichster Koalitionsvertrag aller Zeiten

Ausgabe 4/2018

32 Praxis

32 Praxis Partnerschaftliches Miteinander von BZÄK, PKV und Beihilfestellen Die Beschlüsse des Beratungsforums GOZ Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Dieses Gremium hat die Aufgabe übernommen, grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen zu diskutieren und möglichst einvernehmlich zu beantworten. Damit soll vor allem die Beziehung zwischen Patient und Zahnarzt, aber auch mit dem Versicherungsmitarbeiter in der täglichen Praxis verbessert werden. Mit der erklärten Zielsetzung, Probleme im Vorfeld zu lösen und dadurch Auslegungsstreitigkeiten oder vielfach auch gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, haben sich die Mitglieder des Beratungsforums einvernehmlich auf die nachfolgenden Beschlüsse verständigt, die jedoch vielfach in den Praxen nicht bekannt sind. Die Beschlüsse wurden von den Vorständen und Gremien der Mitglieder des Beratungsforums bestätigt. 1. Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen Sicherheit. Die Beschlüsse des Beratungsforums ermöglichen Sicherheit bei der Rechnungsstellung. kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden. » Der Beschluss bestätigt die gebührenrechtlich allgemein anerkannte Auffassung, dass die Analogisierung einer Zuschlagsposition nicht möglich ist. Gleichfalls kann die Verwendung eines OP-Mikroskops nicht durch die Analogisierung anderer GOZ-Positionen geltend gemacht werden. Die Analogisierung selbstständiger Maßnahmen, die ausschließlich unter Zuhilfenahme eines OP-Mikroskops erbracht werden können, bleibt von dieser Regelung jedoch unberührt. 2. Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000 Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kie- Foto: Fotolia/vege ferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist. » Die „präventionsorientierte Zahnheilkunde“ geht davon aus, dass Fissurenversiegelungen zwingend adhäsiv vorgenommen werden müssen. 3. Stillung einer übermäßigen Blutung Die GOZ-Nr. 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbstständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die ZBW 4/2018 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 33 Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind. » Der Beschluss konkretisiert, welche Voraussetzungen für die Berechnung der Nr. 3050 vorliegen müssen. 4. Adhäsive Wurzelfüllung Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. » Auch Wurzelfüllungen können adhäsiv im Wurzelkanal befestigt werden. Eine derartige Maßnahme erfüllt den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2197 zusätzlich zur GOZ Nr. 2440. 5. Trennung von Liquidation und Erstattung Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ. » Mit diesem Beschluss bestätigen die Kostenerstatter unmissverständlich, dass zwischen der Berechnungsfähigkeit und der Erstattungsfähigkeit einer Leistung je nach individueller versicherungsvertraglicher Vereinbarung ein großer Unterschied bestehen kann. 6. Themenbereich Wurzelkanalbehandlungen • Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen. » Der Beschluss bestätigt die Analogberechnung der Apexifikation. • Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen. » Der Beschluss bestätigt die Analogiefähigkeit von Leistungen zum Perforationsverschluss eines Zahnes. • Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs.1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen. » Der Beschluss bestätigt die Analogberechnung von Leistungen zur Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente. • Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen. » Der Beschluss ist so zu verstehen, dass im Rahmen von endodontischen Behandlungen avitaler Zähne die Exstirpation nekrotischen Pulpengewebes aus dem Wurzelkanal anlog berechnungsfähig ist. • Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen. Anm.: Über die analoge Berechnungsfähigkeit der Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials konnte kein Konsens erzielt werden. » Im Gegensatz zu Maßnahmen, die dem Bereich der intrakanalären Diagnostik mit dem OP-Mikroskop zuzurechnen sind, stellen die im Beschluss beispielhaft genannten Erschwernisse im Rahmen der Wurzelkanalaufbereitung keine selbstständigen zahnärztlichen Leistungen dar. Die Berücksichtigung derartiger erschwerender Umstände ist über die Wahl des Leistungsfaktors der betreffenden endodontischen Leistung zu regeln. Die Serie wird in den kommenden zwei Ausgaben des Zahnärzteblattes Baden-Württemberg fortgesetzt! Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK Baden-Württemberg www.zahnaerzteblatt.de ZBW 4/2018

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