Praxis 49 Foto: ? Jährlich überprüfen. Befundmonitore in Arbeitsumgebungen mit Beleuchtungsstärken von über 100 lx fallen in Raumklasse 6 und sind daher jährlich messtechnisch zu überprüfen. der Qualitätssicherungs-Richtlinie getroffen: Die jährlich durchzuführende messtechnische Prüfung nach Tabelle 7 der DIN 6868-157 für zahnmedizinisch verwendete Bildwiedergabesysteme kann auf 5 Jahre verlängert werden, wenn halbjährlich die visuelle Prüfung folgender Abschnitte durchgeführt wird: • Gesamtbildqualität (Testbild TG 18-OIQ) nach Abschnitt 8.2.2 Punkt a) bis c) und e) bis h). Bei der Prüfung nach Abschnitt 8.2.2 c) muss im grauen Feld der Schriftzug „Quality Control“ vollständig erkennbar sein. • Homogenität der Leuchtdichte (Testbild TG 18-UN80) nach Abschnitt 8.2.4 • Farbeindruck und Gleichmäßigkeit (Testbild TG 18-UN80) nach Abschnitt 8.2.5 Die vorgenannten Festlegungen gelten nur für Bildwiedergabesysteme nach Raumklasse 5 in Verbindung mit Dentalaufnahmegeräten mit intraoralen Bildempfängern (Dentaltubusgeräten), Panoramaschicht- und Fernröntgengeräten. Die arbeitstäglichen visuellen Prüfungen werden weiterhin nach den Vorgaben der Tabelle 6 der DIN 6868-157 durchgeführt. Für Bildwiedergabesysteme in Verbindung mit Geräten zur Digitalen Volumentomographie oder Raumklasse 6 bleibt es weiterhin bei den messtechnischen Prüfungen nach Tabelle 7 und visuellen Prüfungen nach Tabelle 6 der DIN 6868-157. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass digitale Röntgenbilder im Vergleich zu Schnittbilddaten wie DVT wesentlich höhere technische Anforderungen an Displays stellen. Befristung. Nach Inkrafttreten der DIN 6868-161 „Abnahmeprüfung nach RöV an zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zur digitalen Volumentomografie“ im Juni 2016 soll an dieser Stelle nochmals auf die Frist zur Durchführung einer Abnahmeprüfung an allen DVT-Geräten nach o. g. Norm hingewiesen werden. Diese ist bis zum 31.01.2018 durchzuführen und gilt für DVT-Geräte, die vor Juni 2016 in Betrieb genommen wurden oder an denen die Abnahmeprüfung nicht nach der DIN 6868-161 durchgeführt wurde. Dem Dentalfachhandel, vergleichbaren Dienstleistungsunternehmen und Systemhäusern sind diese Regelungen bekannt, Betreiber von DVT-Geräten sollten daher zur Terminierung der Abnahmeprüfung Kontakt zu den betreffenden Unternehmen aufnehmen. Besitzen Sie Alt-, Zahn-, Bruchgold, Schmuck, Münzen, Feilungen, Gussstücke und Gekrätz in beliebiger Form und Größe? DIN 6862-2. Mit dem Inkrafttreten der DIN 6862-2 „Weitergabe von Röntgenaufnahmen und zugehörigen Aufzeichnungen in der digitalen Radiografie, digitalen Durchleuchtung, DVT und Computertomografie“ im nächsten Jahr wirft auch ein elementarer informationstechnischer Umbruch seine Schatten voraus. Gemäß einer Entscheidung des Länderausschusses RöV soll die Umsetzung in der Zahnheilkunde bis spätestens 01.01.2020 vollzogen werden. Darunter fällt insbesondere die in der Norm beschriebene Datenstruktur, wonach alle Bilddaten als DICOM-Objekt gespeichert werden sollen. Dies betrifft neben DVT-Daten daher auch alle anderen Röntgenaufnahmen, die in der Zahnheilkunde digital akquiriert werden . Prof. (CUMC, NY) Dr. Dirk Schulze Röntgenreferent der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Anzeige Wir kaufen sämtliche Arten von Scheidegut und Dental-Legierungen. 100% diskret, seriös und sicher seit über 20 Jahren in Luxembourg. Eine exakte Bestimmung des Feingehalts wird dabei ausschließlich von einer unabhängigen Scheideanstalt in D-Pforzheim durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt dann auf Wunsch in Bar oder als Überweisung nach den ermittelten Feingehalten der wertrelevanten Edelmetalle Gold, Silber, Platin und Palladium zum besten Tageskurs. Reprodent LU Sàrl · 300 C route de Thionville · L-5884 Howald-Hesperange Tel.: 00352/295 995 1 · info@reprodent.net · www.reprodent.net www.zahnaerzteblatt.de ZBW 12/2016
50 Praxis Einkäufe und Auslagenersatz in Praxis und Eigenlabor Auslagenersatz im Praxislabor Der Einkauf von Fremdleistungen und Materialien für das Eigenlabor wirft immer wieder Fragen nach der richtigen Berechnung und Weiterberechnung auf. Die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung haben als Orientierung für die Praxen hierzu eine Online-Broschüre veröffentlicht. Der Artikel will die Problematik insbesondere im Hinblick auf den Bezug von Leistungen von sogenannten Fräszentren aufzeigen. Zunächst stellt sich die Frage, welche Kosten an den privatversicherten Patienten weitergegeben werden dürfen? Neben den Gebühren (§ 4 GOZ) und Entschädigungen (§ 8 GOZ, Wegegeld, Reiseentschädigung) sind dies auch der Ersatz von Auslagen. Wann Auslagen berechnet werden können, ist in § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ bzw. in § 10 GOÄ festgelegt. Die Kosten für die Beschaffung von zahntechnischen Leistungen sind im Anwendungsbereich der GOZ als Auslagenersatz nach § 9 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Soweit es sich um gesondert berechenbare Materialien nach § 4 Abs. 3 handelt (zum Beispiel Abformmaterialien, Anästhetika, usw.), hat der Zahnarzt nach der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Ziffer 6 GOZ die verwendeten Materialien nach Art, Menge und Preis in der Rechnung aufzuführen. Darüber hinausgehende Informationen, etwa zum Hersteller, oder Nachweise wie Einkaufsbelege etc. sind nicht erforderlich. Verlangt dies der Zahlungspflichtige, sind die Auslagen näher zu erläutern. Die Erläuterung kann, muss aber nicht durch Belegvorlage gegeben werden. Stellung des Praxislabors. Der Zahnarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Damit ist das Praxislabor ein Teil der Zahnarztpraxis und der Ausübung eines Freien Berufes zugeordnet. Es besteht daher keine direkte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Labor. Die Materialien, die für das Praxislabor verwendet werden, unterliegen den Vorgaben des § 9 Abs. 1 GOZ. Für zahntechnische Leistungen die im Eigenlabor angefertigt werden, kann der Praxisinhaber einen angemessenen kalkulatorischen Gewinn einschließen. Die Aufwendungen müssen ortsüblich und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Behandlung und zum angestrebten Erfolg stehen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Höhe der Eigenlaborkosten muss eine entsprechende Kalkulation und Preisfindung nachgewiesen werden können. Einkauf von Fremdleistungen. Einkäufe, wie gegebenenfalls über das Praxislabor „zugekaufte“ prothetische Teile für implantatgetragene Suprakonstruktionen, oder zahntechnische Leistungen, beispielsweise teilfertiger Zahnersatz, können nicht mit Preisaufschlag an den Patienten weitergegeben werden, denn der Zahnarzt erbringt hier keine eigenständige zahntechnische Leistung. Ein solches Vorgehen könnte neben steuerrechtlichen Problemen (Gewerbesteuer etc.) auch eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Zahntechnik vom Fräszentrum. Wie verhält es sich mit Werkstücken, die von einem Fräszentrum stammen? Der Zahnarzt plant die CAD-Konstruktion entweder selbst oder lässt diese unter seiner Aufsicht ausführen. Der Datensatz der konstruierten Gerüstteile wird dann an das Fräszentrum übermittelt. Wird eine gefräste Arbeit wie geliefert eingegliedert, können entsprechend nur die zahntechnischen Auslagen in der Höhe wie sie angefallen sind, weiterberechnet werden. Notwendige zahntechnische Maßnahmen wie die CAD-Konstruktion, das Aufpassen, weiteres Bearbeiten etc. können als BEB-Leistung berechnet werden. Um einen teilfertigen Zahnersatz/zahntechnisches Werkstück würde es sich dagegen handeln, wenn der Zahnarzt die Befundsituation nur einscannen und die Daten mit Auftrag zur zahntechnischen Konstruktion an ein Fremdlabor senden würde. Dies entspräche dem üblichen analogen Workflow. Fazit. Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen und Bonifikationen des Lieferanten der Materialien müssen an den Zahlungspflichtigen weitergegeben werden, denn sonst würde der Zahnarzt mehr als den nach GOZ vorgesehenen Auslagenersatz erhalten. Ausnahme stellen Skonti dar, höchstens bis zu drei Prozent bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Vereinbarung mit dem zahntechnischen Fremdlabor nachweisen zu können. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW Info Das Dokument „Einkauf von Materialien – Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis“ ist abrufbar unter folgendem Link: www.bzaek.de/ fileadmin/PDFs/b/einkauf_materialien.pdf ZBW 12/2016 www.zahnaerzteblatt.de
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