Praxis 47 Foto: Fotolia Aktuelles aus dem PRAXIS-Handbuch der LZK BW Neue Muster-Dokumente im PRAXIS-Handbuch – Teil 1 Das PRAXIS-Handbuch der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bietet eine große Auswahl an Muster-Dokumenten aus einem breiten Themenbereich für die Zahnarztpraxis an. Neben der regelmäßigen Aktualisierung dieser Muster-Dokumente versucht die LZK BW den Kammermitgliedern durch die Ausarbeitung neuer Muster-Dokumente weitere Unterstützung im Bereich der praxisinternen Qualitätssicherung anzubieten. Mit dem folgenden Teil 1 werden u. a. aktuell neu erstellte Muster-Dokumente aus dem PRAXIS-Handbuch vorgestellt. Wo finde/erhalte ich das PRAXIS-Handbuch? • Aktuelle Online-Version über www.lzkbw.de • Als CD-ROM per Post bzw. als Download-Link über die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Neuer Ratgeber über die Schaltfläche „2. Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“ Über die Schaltfläche „2. Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“ (Ziffer 2.19) finden Sie die neue „Orientierungshilfe für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte“ in der Zahnarztpraxis, die neben einem allgemeinen Geräteüberblick weitere für die Praxis nützliche Informationen und Checklisten rund um das Thema „Reinigungsund Desinfektionsgeräte“ bereitstellt. Neue Muster-Dokumente über die Schaltfläche „3. Qualitätssicherung: Anhang“ Rubrik „3.2 Arbeitsanweisungen“ – „3.2.1 Hygiene“: Hier finden Sie eine neue Muster-Standardarbeitsanweisung für den Einsatz eines Kombinationsgerätes in der Aufbereitung von Medizinprodukten: • Ziffer 3.2.1.12: Arbeitsanweisung für die „Maschinelle Aufbereitung von Medizinprodukten der Einstufung „Semikritisch B“ (z. B. Hand- und Winkelstücke, Turbinen) in einem validierten Gerät, das Reinigung, Desinfektion und Sterilisation miteinander kombiniert“ (AA 08-3). Rubrik „3.5 Formulare“ – „3.5.8 Hygiene“: Hier finden Sie erweiterte Muster-Formulare für die Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten: • Ziffer 3.5.8.1 Muster-Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten (Kurzversion) • Ziffer 3.5.8.2 Muster-Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten (Langversion) Hier finden Sie ein Muster-Formular für die Erstellung von Sieb-/Packlisten beim Einsatz von Sterilgut-Containern in der Praxis: • Ziffer 3.5.8.17 Muster-Siebliste (Packliste) Hier finden Sie ein Muster-Formular für die Planung der personenbezogenen Hygiene-Fortbildung der mit der Aufbereitung und Freigabe betrauten Mitarbeiter/innen: • Ziffer 3.5.8.18 Personenbezogenes Fortbildungskonzept für die freigabeberechtigten Mitarbeiter Rubrik „3.5 Formulare“ – „3.5.15 Sonstige“: Hier finden Sie ein Muster-Formular für die Dokumentation der Praxisteambesprechungen: • Ziffer 3.5.15.2 Muster-Teambesprechungsprotokoll Hier finden Sie eine Muster-Unterschriftenmatrix für die zentrale Freigabe von Qualitätssicherungsdokumenten durch den Praxisinhaber: • 3.5.15.3 Muster-Unterschriftenmatrix Für den Praxisführungsausschuss Dr. Christian Hoch, Reutlingen www.zahnaerzteblatt.de ZBW 12/2016
48 Praxis Aktuelle Entwicklungen im Röntgenbereich Neue Regelungen Um der hohen Schlagzahl an rechtlichen und normativen Änderungen im zahnärztlichen Röntgenbereich Herr zu werden, gibt der folgende Artikel einen Überblick über aktuelle Entwicklungen und rechtliche Entscheidungen mit Bezug zur Zahnarztpraxis. • Der Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde ist bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK BW) zu stellen. Gemäß Röntgen-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden- Württemberg ist die LZK BW ermächtigt, die Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV zu bescheinigen. Die Erlangung einer Fachkunde ist an den Besuch eines Spezialstrahlenschutzkurses gebunden. Für die Teilgebiete „Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen“ und „Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung“ werden derzeit jedoch weder in Baden-Württemberg noch im übrigen Bundesgebiet Veranstaltungen in ausreichender Zahl angeboten. Gleichzeitig besteht gemäß Röntgenverordnung (RöV) allerdings der Zwang, zur Indikation dieser Projektionsaufnahmen über die dafür notwendige Fachkunde zu verfügen. Die daraus möglicherweise resultierenden juristischen Konsequenzen liegen also auf der Hand. In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen als Aufsichtsbehörde ist nun das folgende Prozedere festgelegt worden: • Der Besuch eines Spezialstrahlenschutzkurses (gemäß Anlage Separate Fachkunde. Zur Indikationsstellung einer Unterkieferprojektionsaufnahme nach Clementschitsch (pa 15°) wird leider derzeit noch eine separate Fachkunde benötigt. 3.2) zur Erlangung der DVT- Fachkunde kann als ausreichendes Äquivalent anerkannt werden, sofern dieser nicht länger als 4 Jahre und 11 Monate zurückliegt und der Antragsteller eine aktuell gültige Fachkunde im Strahlenschutz (Sachfeld 1, Tabelle 4.3.1) nachweisen kann. Stichtag für die Anerkennung ist der 01.01.2016, länger zurückliegende Kurse werden nicht anerkannt. • Zur Beantragung der Fachkunde muss ein adäquater Sachkundenachweis vorliegen, siehe hierzu: Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Zahnärzte (Tabelle 4.3.1) und Anlage 13 (Mustervorlage unter www.lzkbw. de/zahnaerzte/praxisfuehrung/ roentgen) der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin. Bei Doppelapprobation. Kolleginnen und Kollegen, die über eine Doppelapprobation verfügen (i. d. R. Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) und im Besitz einer Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte (z. B. Sachfeld 1, 3 und 4 aus Tabelle 4.3.1) und einer Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte (z. B. Rö4 aus Tabelle 4.2.1) sind, können die Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte auch durch den Besuch eines Kurses zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte aktualisieren. Der nochmalige Besuch eines Kurses zur Aktualisierung der Fachkunde für Zahnärzte entfällt. Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit einem Beschluss des Länderausschusses RöV und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), wonach eine wechselseitige Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde erfolgen kann. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg wird über diese Entscheidung unterrichtet. Normative Regelungen. Nach Inkrafttreten der Norm DIN 6868- 157 „Abnahme- und Konstanzprüfung nach RöV an Bildwiedergabesystemen in ihrer Umgebung“ am 01.05.2015 traten bezüglich der jährlichen messtechnischen Überprüfung von Befundmonitoren in Raumklasse 5 (Zahnärztlicher Befundungsarbeitsplatz, Beleuchtungsstärke ≤ 100 lx; z. B. Röntgenraum oder Büro) kontroverse Diskussionen über die Notwendigkeit derartiger Messungen auf. Als Kompromiss wurde folgende Festlegung zur Umsetzung ZBW 12/2016 www.zahnaerzteblatt.de
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