38 Praxis Foto: Fotolia/vege Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte – Teil 2 Die Beschlüsse des Beratungsforums Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das Beratungsforum GOZ beschäftigt sich hauptsächlich mit Auslegungsfragen der GOZ. Um Auslegungsstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen anderer Art zu vermeiden, haben sich die Mitglieder des Beratungsforums einvernehmlich auf zahlreiche Beschlüsse verständigt. In der letzten Ausgabe des ZBW wurden die ersten 10 Beschlüsse des Beratungsforums vorgestellt. Die folgende Fortsetzung beginnt mit Beschluss Nr. 11: 11. Themenbereich Materialkosten Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig: Oraquix ® im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 0080, ProRoot MTA ® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440, Harvard MTA OptiCaps ® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440 » Der Beschluss trägt der „Zumutbarkeitsregelung“ beim Ansatz von hohen Materialkosten Rechnung. Der BGH geht davon aus, dass die „Zumutbarkeitsgrenze“ mindestens dann überschritten ist, wenn die Materialkosten den Einfachsatz der zugrundeliegenden Gebühr aufbrauchen. 12. Themenbereich Anästhesieleistungen Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlichchirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig. » Dieser Beschluss berücksichtigt, dass der Zahnarzt gem. § 6 Abs. 2 GOZ nicht auf die im Beschluss aufgeführten GOÄ-Leistungen zugreifen darf. Da die GOÄ-Nr. 494 eine endoneurale Leitungsanästhesie beschreibt, kann diese aus fachlicher Sicht auch von MKG- Chirurgen nicht im Rahmen zahnärztlich-chirurgischer Leistungen berechnet werden. ZBW 5/2018 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 39 13. Themenbereich Röntgen Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnahmen (GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig. » Der Beschluss nimmt auf die Leistungsbeschreibung der GOÄ- Nr. 5298 Bezug, wonach diese Nr. ausschließlich als Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie zu berechnen ist, nicht aber zu den üblichen zahnärztlichen Röntgenaufnahmen. 14. Themenbereich Chirurgie/ Implantation Neben der GOZ-Nr. 9100 ist die GOZ-Nr. 9090 nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 ist die GOZ-Nr. 9090 dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ- Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich. » Dieser Beschluss berücksichtigt die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 9100, die den Leistungsumfang der GOZ-Nr. 9090 bereits beinhaltet. 15. Themenbereich Fotodokumentation Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen. » Dieser wichtige Beschluss regelt den gebührenrechtlichen Umgang mit Fotografien. Sofern Fotografien weder der Dokumentation zuzurechnen sind noch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sondern therapeutischen oder diagnostischen Zwecken dienen, sind sie analog berechnungsfähig. 16. Provisorien Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen. » Der Beschluss bestätigt die analoge Berechnungsfähigkeit der Wiedereingliederung alio loco hergestellter Provisorien, z. B. im Notoder Vertretungsdienst. 17. Knochenresektion Neben Extraktionen ist die GOZ- Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern. » Der Beschluss regelt den gebührenrechtlichen Umgang mit Knochenresektionen, die als gesonderte Leistung bei eigenständiger Indikation neben Extraktionen berechnungsfähig sind. 18. Abschnittsübergreifende Berechnung Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist. » Der Beschluss stellt unmissverständlich klar, dass jede Leistung unabhängig von der Zuordnung in einem bestimmten Kapitel der GOZ, bei Erfüllung des Leistungsinhaltes berechnungsfähig ist. Dies betrifft z. B. die GOZ-Nr. 6190, die völlig unabhängig von einem kieferorthopädischen Leistungsgeschehen auch im Zusammenhang mit anderen zahnärztlichen Leistungsbereichen liquidiert werden kann. 19. Periimplantitisbehandlung Berechnung Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. die GOZ-Nr. 4100 für angemessen. » Eine offene Periimplantitis- Behandlung ist mangels Beschreibung in den Gebührenordnungen anlog berechnungsfähig. Auch wenn der PKV-Verband und die Beihilfeträger je nach Lokalisation die Gebührenpositionen der Lappenoperation bzw. der offenen Kürettage für angemessen halten, empfiehlt die BZÄK auf Grund der möglicherweise vielfältigen und variantenreichen Behandlungsumstände bei einer Periimplantitis- Behandlung die Wahl einer Analoggebühr unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 1 GOZ genannten Gleichwertigkeitskriterien. Die Serie wird im nächsten ZBW fortgesetzt. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK Baden-Württemberg www.zahnaerzteblatt.de ZBW 5/2018
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