50 Praxis Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert Die Zahnheilkunde schreitet voran – die GOZ nicht Die Reform der GOZ 2012 hat nur in wenigen Bereichen der Zahnheilkunde die neuen Entwicklungen der jeweiligen Fachgebiete inhaltlich nachhaltig berücksichtigt. Mittlerweile ist die sogenannte „neue GOZ“ immerhin auch schon wieder acht Jahre alt. Aufgrund der gesetzlich geforderten Erbringung der Zahnheilkunde auf Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zwingt dies die Zahnärzte zum Gebrauch des § 6,1 GOZ, also zur Analogberechnung. Eine Diskrepanz zwischen der fachlichen Weiterentwicklung einerseits und deren Abbildung in der GOZ zeigt sich in der Funktionsdiagnostik und -therapie. Hier wurde 2012 – und wird insbesondere gegenwärtig bei der Nichterstattung berechtigter Analogleistungen immer noch – der Fortschritt des Wissens und der resultierenden klinischen sowie apparativen Techniken ignoriert. Davon umfasst sind unterschiedliche „FAL-FAT-Verfahren.“ Die Spanne reicht dabei von alltäglichen Screening-Verfahren über in Risikofällen anzuwendende manuelle Verfahren der Funktionsanalyse hin zu – typischerweise auf digitaler Datenverarbeitung beruhenden – neuen apparativen Spezialverfahren. CMD-Screening. Das CMD- Screening ist eine kompakte Risikountersuchung und -einschätzung um abzuschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei einer klinischen Funktionsanalyse die Diagnose einer craniomandibulären Dysfunktion gestellt würde. Im Gegensatz zum CMD-Screening ist die „klinische Funktionsanalyse“ (GOZ-Nr. 8000) eine Untersuchung, bei der zahlreiche in der Leistungslegende definierte Einzeltests nacheinander durchgeführt werden müssen. Der erhebliche Umfang dieser Untersuchung orientiert sich am Befundbogen klinischer Funktionsstatus der DGFDT (Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie). Bruxismus-Screening. Zur Diagnostik des Bruxismus hat 2019 eine Arbeitsgruppe der DGFDT – parallel zur Entwicklung einer S3-Leitlinie – den Bruxismus Screening Index (BSI) entwickelt und veröffentlicht. Der BSI ist eine einfache Methode, den Grad und die mögliche Krankheitsbedeutung des Bruxismus zu bewerten. Klinische Analysen. Als „Manuelle Strukturanalyse“ wird eine Gruppe von Einzeluntersuchungen bezeichnet, die es ermöglichen, die Ergebnisse aus der klinischen Funktionsanalyse weiter zu differenzieren und dabei therapierelevante Informationen zu liefern. Ähnlich wie die Einzeltests aus der klinischen Funktionsanalyse benötigen die Einzeltests der Manuellen Strukturanalyse keine technischen Instrumente. Erforderlich sind aber besondere Kenntnisse in der korrekten Durchführung der aus der manuellen Medizin stammenden Tests und ihrer Auswertung. Unter der „manuellen Medizin“ versteht man allgemein Befunderhebungen und Behandlungen mit verschiedenen manuellen Techniken. Tests zur Aufdeckung psychosomatischer Co-Faktoren zielen darauf ab, im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung objektive Vergleichswerte für Faktoren zu schaffen, von denen bekannt ist, dass sie craniomandibuläre Dysfunktionen auslösen oder beeinflussen können. Bei der Erfassung des Funktionsbzw. Dysfunktionsmusters des craniomandibulären Systems sind neuromuskuläre Testverfahren einerseits schon lange etabliert und werden andererseits immer wieder neue entwickelt. Neurophysiologisch spiegeln alle diese neuromuskulären Funktionsanalysen unterschiedliche Verfahren wider, denen gemeinsam ist, dass sie auf elektrophysiologischen Messungen der elektrischen Muskelaktivität aufbauen. Die Verfahren messen dafür mittels Oberflächenelektroden das Summenaktionspotenzial der untersuchten Muskeln. Sehr komplex sind z. B. die Analyseverfahren der Kondylenpositionsanalyse und der Kondylenrepositionierungen, der vollständigen Bewegungsanalyse des Unterkiefers oder Analysen von Kiefergelenk- Magnetresonanztomogrammen. Repositionstherapie. Therapeutische Aufbauten der Front- und Seitenzähne zur systematischen Wiederherstellung einer verloren gegangenen Eck- oder Seitenzahnführung durch die Eingliederung von Repositionsonlays (auch Repositionsveneers oder Table Tops genannt) sind häufig das therapeutische Resultat dieser komplexen Analyseverfahren. Fachliteratur zu all diesen in der GOZ nicht beschriebenen Leistungen findet sich im deutschsprachigen Raum z. B. im Journal of Craniomandibular Function (CMF) der DGFDT, wo die jeweiligen Methoden und Verfahren sukzessive inhaltlich erläutert und deren korrekte Berechnung dargestellt worden sind. Berechnung. Alle diese Leistungen sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Berechnung erfolgt über das Analogieverfahren nach § 6 Abs. 1, denn es handelt sich um selbstständige zahnärztliche Leistungen. Für den Fall von Nachfragen von Kostenerstattern ist es sicherlich sinnvoll, die jeweiligen Untersuchungsergebnisse und den damit einhergegangenen Aufwand sehr gut dokumentiert zu haben. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW ZBW 8-9/2020 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 51 Das Schutzziel macht den Unterschied Mund-Nasen-Schutz versus Atemschutzmaske Foto: Adobe Stock/Iricat, AA+W Mit einem Mund-Nasen-Schutz (MNS) wird ein anderes Schutzziel verfolgt als mit einer Atemschutzmaske. In einer zahnmedizinischen Patientenbehandlung im Behandlungsraum kommt als standardisierter Patientenschutz der übliche MNS zum Einsatz. Soll das Behandlungsteam aber vor einer luftgetragenen Infektion geschützt werden, reicht der Mund-Nasen-Schutz nicht aus. In diesem Fall müssen partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) getragen werden, welche als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zugelassen sind. Der folgende Beitrag stellt die Unterschiede zwischen diesen beiden Masken vor. MNS. MNS hat eine Zulassung als Medizinprodukt (Richtlinie (EU) 93/42/EWG und Verordnung (EU) 2017/745) und muss die Anforderungen der DIN EN 14683 „Medizinische Gesichtsmasken – Anforderungen und Prüfverfahren“ erfüllen. Die Norm unterscheidet verschiedene Leistungsmerkmale, wobei folgendes gilt: Typ II ist besser als Typ I und R bedeutet höhere Beständigkeit gegen Flüssigkeiten und Aerosole (Spritzwiderstand). MNS – Fakten. Das Tragen von MNS durch das Behandlungsteam schützt dabei vor allem den Patienten vor Spritzern der MNS-Träger. MNS ist kein Atemschutz, sondern Fremd-/Patientenschutz! Darüber hinaus kann MNS wirkungsvoll das Auftreffen makroskopischer Tröpfchen im Auswurf des Patienten auf die Mund- und Nasenschleimhaut des MNS-Trägers verhindern. Der in der Zahnarztpraxis zum Einsatz kommende MNS sollte aus Gründen des Eigenschutzes dem Typ II R (DIN EN 14683) entsprechen. MNS schützt Mund und Nase des MNS-Trägers vor Berührungen durch kontaminierte Hände. FFP. Partikelfiltrierende Halbmasken (Filtering Face Piece, FFP) werden als Atemschutz gegen Aerosole aus festen oder flüssigen, nicht leicht flüchtigen Partikeln eingesetzt. Sie unterliegen als klassische PSA der Verordnung (EU) 2016/425. Partikelfiltrierende Halbmasken sind – als vollständiges Atemschutzgerät mit nicht auswechselbarem Filtermaterial – nach der europäischen Norm DIN EN 149 geprüft und erfüllen die Anforderungen dieser Norm. Die Norm unterscheidet je nach Rückhaltevermögen des Partikelfilters die Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3. FFP – Fakten. Entscheidend für die Schutzwirkung eines Atemschutzgerätes ist die Dichtigkeit. Diese ergibt sich aus dem Filterdurchlass und der Verpassungsleckage, die durch Undichtigkeiten zwischen der Dichtlinie der Maske und dem Gesicht des Trägers entsteht. Die Schutzwirkung nimmt von einer FFP1-Maske (Gesamtleckage max. 22 Prozent) über eine FFP2-Maske (Gesamtleckage max. 8 Prozent) bis zur FFP3-Maske (Gesamtleckage max. 2 Prozent) zu. Mit der Zunahme der Schutzwirkung steigt auch der Atemwiderstand der Maske. FFP – Ausatemventil. FFP-Masken gibt es mit und ohne Ausatemventil. Durch ein Ausatemventil wird der Ausatemwiderstand herabgesetzt. Damit ist die FFP- Maske für den Träger weniger belastend und deshalb grundsätzlich bevorzugt einzusetzen. Aber Vorsicht bitte: Für den Fall, dass eine Person aus dem Behandlungsteam ein symptomloser Virusträger sein könnte, stellt eine FFP-Maske ohne Ausatemventil den optimalen Eigen- und Fremdschutz dar. FFP – Gefährdungsbeurteilung. Die Art und der Umfang des Infektionsrisikos und der Exposition für das Behandlungsteam wird in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet und die entsprechende PSA (wie z. B. das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil) festgelegt und eingeführt. FFP – DGUV Regel 112-190. Dieser Regel sind die Tragezeitbegrenzungen für FFP-Masken (Anhang 2) und Informationen über die arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- und Angebotsvorsorge) sowie zur Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte (Anhang 3) zu entnehmen. Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 8-9/2020
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