40 Praxis Der GOZ-Ausschuss informiert Leistungen außerhalb der Praxis Viele Kollegen betreuen Alten- oder Pflegeheime. Hin und wieder wird auch der Besuch eines Patienten zu Hause oder im Krankenhaus notwendig. Selbstverständlich können alle auch außerhalb der Praxis vorgenommenen Leistungen, die im Rahmen eines Patientenbesuchs erbracht werden, nach den Vorgaben der GOZ bzw. GOÄ liquidiert werden. Darüber hinaus ist jedoch die Kenntnis der Wegegeldberechnung sowie der Besuchs-, Beratungs- und Konsil-positionen von großer Wichtigkeit. Selbstverständlich kann für Besuche von Patienten außerhalb der Praxis zusätzlich zu zahnärztlichen Leistungen eine Entschädigung berechnet werden. Diese Entschädigungen sind im § 8 GOZ geregelt. Dort heißt es: „Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Wegegeld. Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von 1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro, 2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro, 3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro, 4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro. Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt Patientenbesuch. Viele Kollegen betreuen Alten- oder Pflegeheime. Hin und wieder wird auch der Besuch eines Patienten zu Hause oder im Krankenhaus notwendig. bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen. Reiseentschädigung. Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt 1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, 2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag, 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend“. Ärztliche Leistungen. Die Ziffern von mit Besuchen verbundenen Beratungs- und Untersuchungsleistungen und ggf. konsiliarische Tätigkeiten sind im Kapitel B IV der GOÄ aufgeführt. Foto: Fotolia GOÄ-Nr. 48. „Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Altenoder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten –“. Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. Die Ziffer 48 GOÄ ist als Besuchsleistung berechnungsfähig für Zahnärzte, die auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Verträgen regelmäßig ein Heim oder eine Pflegeeinrichtung betreuen. Die Ä 48 kann je besuchtem Patient in Rechnung gestellt werden, die gleichzeitige Berechnung der Nummern 1 und 50 GOÄ ist nicht möglich. GOÄ-Nr. 50. „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung“ Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Num- ZBW 3/2017 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis Buchtipp 41 mern 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. Die Berechnung der Ä 50 kommt bei Besuchen des Patienten in der Wohnung, im Krankenhaus oder Altenheim bei gleichzeitiger symptombezogener Untersuchung und Beratung in Frage. GOÄ-Nr. 51: „Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. Die Ä 51 fällt an, wenn in derselben häuslichen Gemeinschaft im zeitlichen Zusammenhang der Leistung Ä 50 ein weiterer Kranker besucht, symptombezogen untersucht und beraten wird. Eine häusliche Gemeinschaft ist vorhanden im selben Haushalt oder derselben Wohnung, nicht jedoch im Alten- oder Pflegeheim. GOÄ-Nr. 60. „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“. Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z. B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe). Die Ä 60 ist eine Position, die häufig bei der Abrechnung vergessen wird. Sie ist selbstverständlich auch berechnungsfähig für das konsiliarische Gespräch des Zahnarztes im Rahmen der Überweisung eines zahnärztlichen Patienten mit einem Kiefer- oder Oralchirurgen oder einem Kieferorthopäden. Zuschläge. Bei den oben aufgeführten Gebührenziffern handelt es sich um zuschlagsfähige Leistungen, je nachdem wann, wie und bei wem diese Leistungen erbracht wurden. Der Zuschlag E fällt an bei dringend angeforderter und unverzüglich erfolgter Ausführung. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/ oder H nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag F wird berechnet für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen. Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag G kommt bei für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen in Betracht. Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag H betrifft an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag K 2 wird als Zuschlagsgebühr zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr berechnet. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW Prophylaxe bei Kindern Sprechen Sie schon Kind? Kleinkinder, Schüler, Jugendliche. Unbeschwerte junge Praxisbesucher entwickeln sich langfristig zu treuen Patienten. Mit Leichtigkeit wird Prophylaxe so zum Schlüssel einer vertrauensvollen Beziehung. Das Buch gewährt einen Einblick in die kindliche Wahrnehmung einer Zahnarztpraxis, der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Das Ergebnis: Mit Einfühlungsvermögen, Kreativität und einer passenden Kommunikation schaffen alle Mitarbeiter eine Wohlfühlatmosphäre für Kinder und Jugendliche. Dabei ist jede Altersgruppe für unterschiedliche Formen der Kommunikation zugänglich. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen anhand zahlreicher Ideen, die sich in der Praxis bewährt haben, dass Kinderprophylaxe leicht im zahnärztlichen Alltag implementiert werden kann, Freude bereitet und auch wirtschaftlich Sinn ergibt. Wer dabei „Kind“ spricht, ist gut für die Zukunft aufgestellt. Die Zahnärztin Eva-Marie Müller geht gezielt auf Vorurteile und Sorgen ein, die bei der Prophylaxebehandlung von Kindern und Jugendlichen auftreten können. IZZ Eva-Marie Müller Yvonne Hasslinger Sprechen Sie schon Kind? 2016 Quintessenz Verlags-GmbH Berlin 112 Seiten mit 25 Abbildungen. ISBN 978-3-86867-265-7 24,90 Euro www.zahnaerzteblatt.de ZBW 3/2017
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