Aufrufe
vor 2 Jahren

Resümee der Landtagswahl

  • Text
  • Stuttgart
  • Jatzwauk
  • Karlsruhe
  • Therapie
  • Walther
  • Behandlung
  • Patienten
  • Fortbildung
  • Versorgung
  • Prof
Ausgabe 5-6/2021

46 Praxis Der

46 Praxis Der GOZ-Ausschuss der LZK BW informiert Schmerzausschaltung und Injektionen in der Zahnmedizin Bei dem Begriff Anästhesien denkt man im zahnmedizinischen Bereich meist nur an lokale Injektionen. In der GOZ finden sich die Positionen 0090, 010 und 011 für die lokale Infiltrations- bzw. die Leitungsanästhesie (intraoral und extraoral) und zur Oberflächenanästhesie die Gebührenposition 0080. Geb.-Nr. 0080 GOZ. Der Leistungstext der Geb.-Nr. 0080 lautet: Intraorale Oberlächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Der Leistungsinhalt wird erfüllt durch die lokale Applikation von Wirkstoffen zur Reduzierung bzw. Ausschaltung der Sensibilität von Oberflächen im intraoralen Bereich. Die Darreichung kann in Form von Sprays, Gelen, Lösungen oder ähnlichem (Oraqix, Dynexan etc.) erfolgen. Die Gebührennummer ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ansatzfähig, Materialkosten sind nicht berechnungsfähig. Bei nachlassender Wirkung ist die Geb.-Nr. 0080 GOZ in derselben Sitzung für denselben Bereich mehrfach berechnungsfähig. Die Oberflächenanästhesie ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.- Nummern 0090/0100 GOZ, sondern kann neben dieser berechnet werde. Geb.-Nr. 0090 GOZ. Der Leistungstext der Geb.-Nr. 0090 lautet: Intraorale Infiltrationsanästhesie. Die Leistungsbeschreibung umfasst das Einbringen eines Lokalanästhetikums, das die Schmerzausschaltung in einem begrenzten Innervationsgebiet herbeiführt. Zur lokalen Schmerzausschaltung nach Nummer 0090 zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie. Bei einer Kombination, z. B. einer intraligamentären mit der Infiltrationsanästhesie, kann die Berechnung mit entsprechendem Begründungshinweis auch mehrfach pro Zahn und Sitzung berechnet werden. Die Kombination unterschiedlicher Infiltrationsverfahren, die Wiederholung bei z. B. einem langdauernden Eingriff oder die gleichzeitige vestibuläre als auch linguale/palatinale Infiltration und damit unterschiedlichen Innervationsgebiete lösen eine Mehrfachberechnung je Zahn aus. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Infiltrationsanästhesien in der Region benachbarter, eigentlich nicht behandelter Zähne, sind zur Ausschaltung von Nervanastomosen ohne Begründung gesondert berechnungsfähig. Für einen sich teilweise deckenden nervalen Versorgungsbereich ist die Geb.-Nr. 0090 GOZ neben der Geb.-Nr. 0080 GOZ und/oder Geb.-Nr. 0100 GOZ bei medizinischer Notwendigkeit berechnungsfähig. Das verwendete Anästhetikum ist gesondert berechnungsfähig, nicht jedoch die Einmalspritze oder -kanüle. Geb.-Nr. 0100 GOZ. Der Leistungstext der Geb.-Nr. 0100 lautet: Intraorale Leitungsanästhesie. Die Injektion eines Anästhetikums in die unmittelbare Nähe eines Nervs oder Nervenaustrittspunktes bewirkt eine Schmerzausschaltung. Nicht nur die am Foramen mandibulare erbrachte Leitungsanästhesie erfüllt den Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 0100 GOZ. Auch die Leitungsanästhesie des N. buccalis, N. mentalis, N. lingualis, N. infraorbitalis, am Tuber maxillae Canalis incisivus oder Foramen palatinum majus kann zum Ansatz der Geb.-Nr. 0100 GOZ berechtigen. Die Geb.-Nr. 0100 GOZ ist neben der Geb.-Nr. 0080 GOZ berechnungsfähig. Die Mehrfachberechnung der Geb.-Nr. 0100 GOZ, also sitzungs- und ortsgleich, ist bei z. B. einem langdauernden Eingriff möglich. Eine Erläuterung in der Rechnung ist empfehlenswert. Die Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nummern 0100/0090 GOZ, zum Beispiel zur Ausschaltung von Nervanastomosen ist möglich, sollte jedoch in der Rechnung erläutert werden. Das verwendete Anästhetikum ist gesondert berechnungsfähig, nicht jedoch die Einmalspritze oder -kanüle. Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nummern 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nummern 0090 für die Infil trationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen. Heilinjektionen. Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach der GOÄ-Nummer 267 berechnet werden. Die Heilinjektion ist eine private Leistung für GKV- Patienten, hierfür ist eine vorherige Aufklärung und eine Vertragsgestaltung gemäß BMV-Z § 4 Abs. 5/ EKVZ § 7 Abs. 7 nötig. Der Patient oder die Patientin erhält ein Privatrezept mit der Angabe des Medikamentes und dem Zusatz „ad manus medici“ (zu Händen des Arztes). Allein der behandelnde Zahnarzt oder die behandelnde Zahnärztin trifft je nach den Umständen des Einzelfalls die Entscheidung über die Art und Anzahl der erforderlichen Anästhesiemaßnahmen. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW ZBW 5-6/2021 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 47 Foto: AdobeStock/Zerbor Fristverlängerung für die Impfpflicht Informationen über das Masernschutzgesetz Seit dem 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten und sieht vor, dass alle Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen vollständigen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Daraufhin hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Änderung der Schutzimpfungsrichtlinie beschlossen und die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut umgesetzt. Wie der Nachweis zu erfolgen hat, wer diesen erbringen muss und was zu tun ist, wenn kein Masernschutznachweis erfolgt, sind Fragen aus den Zahnarztpraxen und werden im folgenden Beitrag beantwortet. Impfung. Alle in der Zahnarztpraxis tätigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen einen vollständigen Masernschutznachweis oder einen Nachweis der Masernimmunität erbringen. Somit sind alle Personen aus dem Praxisteam, die vor 1971 geboren sind, von dieser Nachweispflicht ausgenommen, weil diese mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Masern schon durchlitten haben. Entsprechend der Empfehlungen der STIKO sieht der Beschluss des G-BA eine zweimalige Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln – MMR) für Zahnarztpraxen vor. Zusätzlich sind Menschen ausgenommen, die einen ärztlichen Nachweis vorlegen können, dass bei ihnen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist (medizinische Kontraindikation). Nachweispflicht. Die Nachweisfrist endet am 31.12.2021 für Bestandspersonal und bei Neueinstellungen ist der Masernimpfnachweis seit dem 1. März 2020 Einstellungsvoraussetzung. Der Nachweis kann durch Vorlage bzw. Kopie des Impfausweises erfolgen oder durch ein ärztliches Zeugnis. Praxisinhaber*inen müssen ab dem 1. Januar 2022 den/die Praxismitarbeiter*in, für die kein Nachweis einer Masernimpfung oder Masernimmunität vorliegt, namentlich an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt auf ihrer Webseite einen hilfreichen Fragenund Antwortkatalog zum Masernschutzgesetz bereit. Kostenübernahme. Gesetzlich versichertes Praxispersonal hat einen Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern. Wenn der Masernimpfstatus unklar ist, sollte die Masernimpfung nachgeholt werden. Eine Masernantikörperkontrolle (Titerbestimmung) ist keine Kassenleistung. Praxistipp. Zur Dokumentation über die Vorlage eines Masernschutznachweises gemäß Infektionsschutzgesetz sowie für die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt hat die LZK BW ein Muster-Dokument vorbereitet. Das Nachweisdokument oder die Kopie des Impfausweises kann beispielsweise in der Personalakte abgelegt werden. PRAXIS-Handbuch. Das Muster-Dokument über die Vorlage eines Masernschutznachweises finden Sie auf der Homepage der LZK BW in der Online-Version des PRAXIS-Handbuchs unter: https://lzk-bw.de wie folgt: „ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS-Handbuch“ klicken >>> nochmal auf „PRAXIS-Handbuch“ klicken. Auf der Startseite des PRAXIS-Handbuchs klicken Sie dann auf die Schaltfläche „3.1 Qualitätssicherung: Anhang“ >>> dann auf die Rubrik „3.1.5 Formulare >>> in der Rubrik „3.1.5.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge“ finden Sie unter der Ziffer 3.1.5.1.11 das Muster-Dokument. Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 5-6/2021

Ausgaben des Zannärzteblatt BW

© by IZZ Baden-Württemberg - Impressum - Datenschutz