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Ausgabe 4/2016

26 Praxis

26 Praxis Gebührennummer 6090 Wie häufig berechenbar? Mit der GOZ-Nr. 6090 wird die Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase berechnet. Das AG Gießen stellte in einem jüngsten Urteil vom 08.02.2016 klar, dass der Ansatz der Gebührennummer pro Kiefer nicht beschränkt ist. Zwischen den beiden Wechselgebissphasen, wenn kein therapeutisch nutzbares Wachstum vorliegt, und nach Ende der Wachstumsphase, ab dem frühen Erwachsenenalter, kann die Okklusion im Rahmen einer KFO-Behandlung über die Veränderung der Zahnstellung, d. h. dentoalveolär, eingestellt werden. Beispielsweise kann durch Weitung eines schmalen oberen Zahnbogens nicht nur seine Form an die des unteren Zahnbogens adaptiert werden, sondern auch ein Kreuzbiss korrigiert werden – ganz ohne Kieferwachstum. Die Okklusion kann auch eingestellt werden, indem ein störender Antagonistenkontakt mittels Sagittalverschiebung eines Seitenzahnes in die gewünschte Höcker- Fissurenverzahnung überführt wird. Therapeutische Maßnahmen wie z. B. eine Drahtbogen- oder Federaktivierung, auch die Freigabe einer Zahnextrusion durch Einschleifen eines Aufbisses oder Drehen eines Zahnes, können zu einer Verbesserung der Okklusion führen und werden mit der GOZ-Nr. 6090 und zwar getrennt je Kiefer berechnet. Die Okklusion kann nicht isoliert vom Zahnbogen eines Kiefers her beurteilt werden, sondern nur im Zusammenspiel mit der antagonistischen Zahnreihe. Führt schon die Änderung der Zahnstellung in einem Kiefer alleine zur Verbesserung des Zusammenspiels der beiden Zahnreihen, wird die GOZ-Nr. 6090 einmal berechnet. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig unterschiedliche Maßnahmen in verschiedenen Segmenten der Zahnreihe eines Kiefers zum Einstellen der Okklusion durchgeführt werden. Häufig werden jedoch Zahnbewegungen gleichzeitig in beiden Kiefern durchgeführt, um die Okklusion einzustellen. Z. B. kann die Bewegungsstrecke für einen Zahn reduziert werden, wenn zwei Antagonisten aufeinander zubewegt werden. In diesem Fall kann die Gebührennummer zweifach, nämlich einmal pro Kiefer, berechnet werden. Nach § 10 Abs. 2 muss der jeweilige Kiefer in der Rechnung benannt werden. Berechnungswege. Zur Berechnung der GOZ-Nr. 6090 muss eine bestimmte Maßnahme nicht ausschließlich dem Einstellen der Okklusion dienen. Entscheidend ist, dass sie neben anderen Zwecken auch dem Einstellen der Okklusion dient. Die Berechnung gilt auch für die gesamte Dauer einer Maßnahme. Sie kann z. B. während der gesamten aktiven Behandlungsphase in einem Kiefer nur einmal berechnet werden, wenn sie in dieser Zeit kontinuierlich angewandt wird. Bei Verwendung einer bukkal festsitzenden Multibracketapparatur im vollbezahnten Kiefer wird der Zahnbogen häufig kontinuierlich expandiert. Dies gilt auch für die Behandlung mit Alignern: Expandieren Sie den Zahnbogen in einem Kiefer kontinuierlich Foto: Fotolia zum Auflösen von Engständen und verbessern zugleich die Okklusion, kann die GOZ-Nr. 6090 über den gesamten Zeitraum nur einmal berechnet werden. Gelangen unterschiedliche Maßnahmen sequenziell, also zeitlich voneinander getrennt zur Anwendung, kann die GOZ-Nr. 6090 erneut berechnet werden. Wird z. B. der obere Zahnbogen nacheinander erst transversal erweitert, um die Verzahnung der Backenzähne zu optimieren, danach die retrale Zwangsführung des Unterkiefers durch Proklinieren der oberen Schneidezähne beseitigt und schließlich der Antagonistenkontakt eines Backenzahnes durch Drehung verbessert, so kann die GOZ-Nr. 6090 parallel zur zeitlichen Abfolge dieser Maßnahmen hintereinander dreimal berechnet werden. Werden dagegen alle drei Maßnahmen simultan durchgeführt, können sie nur einmal berechnet werden. Rechtsprechung. Das Amtsgericht Gießen unterstützt die Sichtweise, dass die Anzahl der Leistungen nach der GOZ-Nr. 6090 pro Kiefer unbeschränkt sei. (Az.: 41 C 438/15). Im Rahmen einer Alignerbehandlung wollte eine private Krankenversicherung die Erstattung der GOZ-Nr. 6090 bei der Behandlung eines Erwachsenen auf einmal je Kiefer begrenzen mit der Begründung, dass vergleichbar auch die GOZ-Nr. 6060 bis 6080 beim Heranwachsenden nur einmal in vier Jahren angesetzt werden könnten. Das Amtsgericht Gießen stellte jedoch klar, dass mit der Gebührennummer 6090 die intellektuelle Leistung des Zahnarztes abgegolten werde, die Okklusion mittels gezielter Zahnbewegungen oder sonstiger Optimierungsmaßnahmen zu verbessern. Der Gebührentatbestand sei dementsprechend tätigkeitsbezogen und während der Dauer der Behandlung mehrfach je Kiefer berechenbar. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW ZBW 4/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 27 Der Kammer-Ratgeber im Überblick – Teil 2 PRAXIS-Handbuch – Schaltfläche „2. Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“ Das PRAXIS-Handbuch der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk für die Zahnarztpraxis und versucht, rasche Abhilfe bei Problemen im Praxisalltag zu liefern. Die Vielzahl an themenübergreifenden Muster-Dokumenten vereinfacht die Verwaltungstätigkeit in der Zahnarztpraxis. Nachdem sich der erste Teil dieser Reihe mit der Schaltfläche „1. Gesetze & Vorschriften“ beschäftigt hat, widmet sich dieser zweite Teil der Schaltfläche „2. Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“ des PRAXIS-Handbuchs. Grafik: LZK BW Wo finde/erhalte ich das PRAXIS-Handbuch? • Online über www.lzkbw.de • Als CD-ROM per Post bzw. als Download-Link über die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Die Schaltfläche „2. Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“ im Überblick: Die Kapitel in der Schaltfläche „2. Qualitätssicherung in der Zahnarztpraxis“ beschäftigen sich inhaltlich detailliert mit verschiedenen Themengebieten. Im Folgenden sollen drei Kapitel exemplarisch vorgestellt werden: 2.1 Kurzübersicht: Adressen, Fristen und Termine • Dieses Kapitel beinhaltet verschiedene Informationen – angefangen bei Kontaktda- ten von Behörden bis hin zur Aufbewahrungsfrist von praxisinterner Dokumentation und Prüffristen von Amalgamabscheidern. 2.4 Leitfaden „Arbeitsschutz“ • Der Leitfaden „Arbeitsschutz“ beinhaltet knapp und übersichtlich alle in der Zahnarztpraxis relevanten Arbeitsschutz- bzw. Arbeitsmedizin-Themen. 2.15 Leitfaden „Hygiene und Medizinprodukte- Aufbereitung“ • Der Leitfaden „Hygiene und Medizinprodukte-Aufbereitung“ dient als Nachschlagewerk für das Hygienemanagement einer Zahnarztpraxis. Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 4/2016

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