38 Praxis Der GOZ-Ausschuss informiert CAD/CAM richtig abrechnen In vielen Praxen gehören computergestützte Verfahren zur Herstellung von Kronen, Inlays und auch Brücken zum gängigen Behandlungsspektrum. Zur korrekten Abrechnung von CAD/CAM gefertigten Arbeiten sind einige Besonderheiten zu beachten, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll. Digitalisierung. Immer häufiger wird der Zahnersatz am Computer mit Hilfe einer speziellen Software individuell designed und geplant und an eine Fräsmaschine übermittelt. Bei der späteren Abrechnung sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei der Versorgung von GKV-Patienten muss bei der Abrechnung zwischen regel-, gleich- oder andersartiger Versorgung unterschieden werden. Versorgungsformen. Bei der gleichartigen Versorgung bleibt die Versorgungsart gleich, jedoch geht die Versorgung über die Regelversorgung hinaus (z. B. vollkeramische Voll- oder Teilkrone). Bei andersartigen Versorgungen wird eine vollständig von der Regelversorgung abweichende Versorgung gewählt (Brücke anstelle herausnehmbarem Zahnersatz). Hier werden die für die vollkeramische Versorgung notwendigen Honorarpositionen nach GOZ und die entsprechenden Laborpositionen gem. § 9 GOZ nach BEB abgerechnet. Begleitleistungen, die auch bei der Regelversorgung notwendig sind, werden als Sachleistungen über die KZV abgerechnet. Vollkeramische Kronen und Teilkronen werden nach den GOZ-Nrn. 2200, 2210 und 2220 abgerechnet. Für Brücken, die im CAD/CAM- Verfahren hergestellt werden sind die GOZ-Nrn. 5010 und 5070 anzusetzen. Notwendige Vereinbarungen. Mit einem GKV-Patienten müssen private Behandlungsvereinbarungen gem. § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ geschlossen werden und vor Behandlungsbeginn muss bei gleich- und andersartigen Versorgungen ein genehmigter Heil- und Kostenplan Teil 1 und 2 unterschrieben vorliegen. Werden Einlagefüllungen nach den GOZ-Nrn. 2150-2170 bei einem GKV-Patienten geplant, müssen vor Behandlungsbeginn zusätzlich Vereinbarungen nach § 28 Abs. 2 SGB V getroffen werden. Von den entsprechenden GOZ-Nrn. 2150-2170 wird die entsprechende BEMA-Pos.13 a-d abgezogen und dem Patienten als Mehrkosten in Rechnung gestellt. Weitere Leistungen. Bei allen im CAD/CAM-Verfahren hergestellten Arbeiten kann für die op- Foto: Fotolia/Osckay Ben tisch-elektronische Abformung die GOZ-Nr. 0065 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden (max. 4x, wenn alle Quadranten eingescannt werden). Werden Einlagefüllungen nach den GOZ-Nrn. 2150-2170 in zweizeitigem Vorgehen hergestellt, kann ein Provisorium nach der GOZ-Nr. 2260 oder 2270 berechnet werden. Für das adhäsive Befestigen von vollkeramischen Restaurationen ist die GOZ-Nr. 2197 abrechenbar. Die korrespondierenden Laborleistungen werden gem. § 9 GOZ nach der BEB berechnet. Bei der BEB handelt es sich um eine Kalkulationshilfe. Sie enthält keine Preise. Zur Preisermittlung der einzelnen BEB-Positionen gibt es folgende Rechenformel, mithilfe derer man jede einzelne Position individuell berechnen kann: Arbeitszeit/Planzeit + Rüst-/Verweilzeit x Minutenkostenfaktor = Herstellungskosten Zu den Herstellungskosten werden dann noch ein Risiko- und Gewinnzuschlag sowie die Materialkosten addiert. Unter der Rüst-/Verweilzeit versteht man die Vorbereitungszeit und die Zeit, in der man auf den Fortgang des Arbeitsprozesses warten muss. Der Minutenkostenfaktor des Labors bzw. Eigenlabors muss individuell kalkuliert werden. Beispiele für Laborpositionen: • CAD-Modell • CAD-Gegenkiefermodell • CAD-Krone/Brücke/Inlay • Modell segmentieren • Keramik ätzen • Keramik silanisieren • CAD-Modellstumpf • Ausarbeiten Krone … • Individualisieren Krone … • Glanzbrand nach Individualisieren • Biss digitalisieren • CAD/CAM Block etc. Autorenteam des GOZ- Ausschusses der LZK BW ZBW 10/2018 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 39 Foto: Fotolia/Masson Den Durchblick behalten Beauftragter für Medizinproduktesicherheit Die Novellierung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) führte 2017 neu ein, dass Gesundheitseinrichtungen (Zahnarztpraxen) mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten („20 Köpfen“) einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit zu bestimmen haben. Hierdurch sollen die Aufgaben, die im Zusammenhang mit Melde- und Mitwirkungspflichten zur Sicherheit von Medizinprodukten stehen, in einer zentralen Funktion gebündelt werden. Damit sind einerseits die Verantwortlichkeiten für alle Beschäftigten erkennbar klar geregelt und andererseits finden Medizinproduktehersteller und die zuständige Behörde direkt den richtigen Ansprechpartner für die Medizinproduktesicherheit. Wer braucht einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit? Die Zahnarztpraxis mit mehr als 20 Beschäftigten („20 Köpfen“, unabhängig einer Vollzeitoder Teilzeitbeschäftigung). Welche fachlichen Anforderungen werden für diese Funktion benötigt? Die Zahnarztpraxis hat eine sachkundige und zuverlässige Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung (z. B. angestellter Zahnarzt) als Beauftragten für Medizinproduktesicherheit zu bestimmen. Somit hat der Gesetzgeber keine spezielle Ausbildung bzw. Fortbildung zum „Beauftragten für Medizinproduktesicherheit“ vorgeschrieben. Welche Aufgaben hat der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit? Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nimmt als zentrale Stelle in der Zahnarztpraxis folgende Aufgaben für den Betreiber (Praxisinhaber) wahr: 1. Die Aufgaben einer Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung von notwendigen korrektiven Maßnahmen. 2. Die Koordinierung interner Prozesse der Zahnarztpraxis zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber. 3. Die Koordinierung der Umsetzung korrektiver Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen durch den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes (Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter) in den Zahnarztpraxen. Aufgabenwahrnehmung. Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit darf bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht behindert und wegen der Erfüllung der Aufgaben nicht benachteiligt werden. Bekanntmachung. Die Zahnarztpraxis hat gemäß MPBetreibV sicherzustellen, dass eine Funktions-E- Mail-Adresse des Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit auf ihrer Internetseite (Praxis-Homepage) bekannt gemacht ist. Wie verfährt eine Zahnarztpraxis, die nicht über eine Webseite (Praxis-Homepage) verfügt? Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, dass Zahnarztpraxen, die bisher keine Internetseite (Praxis-Homepage) haben, eine solche einrichten müssen. In diesem Fall ist die Benennung des Beauftragten für Medizinproduktesicherheit der zuständigen Landesbehörde auf Nachfrage nachzuweisen. Praxistipp. Weitergehende Informationen zu diesem Thema bzw. grundsätzlich zur MPBetreibV erhalten Sie über die Orientierungshilfe „Fragen und Antworten zur MPBetreibV“ des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/faqmpbetreibv/. Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 10/2018
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