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Nachhaltigkeit in der Zahnmedizin

Ausgabe 7/2022

28_BERUFSPOLITIK

28_BERUFSPOLITIK ZBW_7/2022 www.zahnaerzteblatt.de Handreichung für die Praxis PAR-BEHANDLUNG BEI VERSICHERTEN NACH § 22A SGB V Seit 1. Juli 2021 gelten für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, gesonderte Richtlinien zur PAR- Behandlung. Ziel der Behandlungsrichtlinie ist es, eine regelmäßige und bedarfsgerechte vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Hierfür wurde die Möglichkeit geschaffen, eine an den individuellen Bedürfnissen angepasste modifizierte Behandlungsstrecke zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen PAR-Behandlung durchzuführen, sofern eine systematische PAR-Behandlung entsprechend der PAR-Richtlinien nicht möglich ist. Möglich ist diese besondere PAR-Behandlung bei Menschen, bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist, die eine Behandlung in Allgemeinnarkose benötigen oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist. Für vulnerable Gruppen wie pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen wird durch diese Richtlinien erreicht, dass sie einen niedrigschwelligen, bürokratiearmen Zugang zur PAR-Behandlung erhalten können, denn das Antrags- und Genehmigungsverfahren mit den Krankenkassen entfällt und es besteht nur eine Anzeigepflicht. BEHANDLUNGSSTRECKE Die bedarfsgerecht modifizierte Behandlungsstrecke umfasst im Wesentlichen folgende Punkte: Anamnese, Befund, Diagnose, sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten möglich ist. Wenn eine umfängliche Anamnese und Befundung bei dem betroffenen Personenkreis nicht möglich ist, sind als Mindestvoraussetzung Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) zu erheben. Diese Werte sind in jedem Fall erforderlich, um die weiteren Therapieentscheidungen zu treffen. Die Abrechnung erfolgt über die BEMA-Nr. 4. Anzeige der PAR-Behandlung bei der Krankenkasse mit Vordruck 5e. Die AIT erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden. Bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von vier Millimetern und mehr werden alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) vom Zahnarzt oder der Zahnärztin entfernt. Die Abrechnung erfolgt über BEMA-Nr. AIT a bzw. AIT b. Ausnahmefall: Die Möglichkeit der CPT besteht nur bei Versicherten, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen. Bei diesen kann an Zähnen bei Sondierungstiefen von sechs Millimetern und mehr als Alternative zur AIT sofort die CPT erfolgen. Die Abrechnung erfolgt über BEMA-Nr. CPT a bzw. CPT b. Bei besonders schweren Formen einer Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, kann zusätzlich eine begleitende Behandlung mit systemisch wirkenden Antibiotika sinnvoll sein (adjuvante Antibiotikatherapie). Drei bis sechs Monate nach Beendigung der AIT bzw. CPT erfolgen für die Dauer von zwei Jahren einmal im Kalenderhalbjahr Nachsorgeleistungen zur Sicherung des Behandlungserfolgs. – Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und disapproximal) sowie Erhebung von Sondierungsbluten). Die Abrechnung erfolgt über die BEMA- Nr. UPT d. – Bei Sondierungstiefen von vier Millimetern und mehr und BOP sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von fünf Millimetern und mehr subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen. Die Abrechnung erfolgt über die BEMA-Nrn. UPT e, f. – Vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen. Die Abrechnung erfolgt über die BEMA-Nr. UPT c. Im Rahmen der modifizierten Behandlungsstrecke sind die BEMA- Nrn. ATG, MHU, BEV sowie die UPT a, b, g nicht abrechnungsfähig. Thomas Bohlken

ZBW_7/2022 www.zahnaerzteblatt.de 29_BERUFSPOLITIK Vertragszahnärztliche Entscheidung in Bezug auf Patienten*innen nach § 22a SGB V ODER Systematische Behandlungsstrecke gem. PAR-Richtlinie Bedarfsgerechte modifizierte Behandlungsstrecke gem. Abschnitt B.V. Nr. 2 a – d der Behandlungs-Richtlinie (Anzeigepflicht gegenüber der Krankenkasse) Nr. 4 Parodontalstatus Nr. 4 Mind. 2 Messungen /Zahn Genehmigung ATG und MHU AIT AIT Anzeige BEV Anzeige CPT CPT Nur in Narkose mgl. UPTa UPTb UPTc UPTd UPTe UPTf UPTg UPTc UPTd UPTe UPTf Abbildung: KZV BW / IZZ

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