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MVZ – Kapitalinvestoren beschränken

Ausgabe 8-9/2018

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48 Praxis Foto: Fotolia/fotogestoeber Neue Checkliste für die infektionshygienische Begehung in einer Zahnarztpraxis Wenn das Gesundheitsamt kommt Eine Praxisbegehung gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) findet in Baden-Württemberg anlassabhängig, z. B. begründet auf einer konkreten Anzeige wegen evtl. Hygienemängel, statt. Für die Durchführung einer infektionshygienischen Begehung sind die Gesundheitsämter des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises zuständig. Die inhaltlichen Schwerpunkte der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter hat die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in einer neuen Checkliste in ihrem PRAXIS-Handbuch zusammengestellt. Die Checkliste wird im Folgenden vorgestellt. Rechtsgrundlage. Die Gesundheitsämter können Zahnarztpraxen gemäß § 23 Abs. 6 IfSG infektionshygienisch überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden. Bei evtl. festgestellten Hygienemängeln wirkt das Gesundheitsamt in Form eines Begehungsprotokolls darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen in der Praxis umgesetzt werden. Aufbau. Die neue Checkliste für die infektionshygienische Begehung in einer Zahnarztpraxis im PRAXIS- Handbuch der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg beschreibt stichpunktartig, geordnet nach Themenschwerpunkten, die Begehungsinhalte gemäß IfSG. Im Bereich der Qualitätssicherung informiert die neue Checkliste darüber, welche Hygienedokumente erforderlich sind und wie diese zu leiten und zu lenken sind. Des Weiteren umfasst die neue Checkliste die folgenden thematischen Begehungsschwerpunkte eines Gesundheitsamtes: • Hygienische Anforderungen an verschiedene Praxisräume (z. B. Umkleideraum, Sanitärräume (Toiletten), Praxislabor (Einrichtungsgegenstände und Aufbereitung der Abformungen und zahntechni-schen Werkstücke), Behandlungsräume), • Aufbewahrung und Aufbereitung der Praxiswäsche, • Ausstattung der in der Praxis vorhandenen Handwaschplätze, Händehygiene (Reinigung und Desinfektion) und Hautschutz/-pflege, • Umsetzung der RKI-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde Anforderungen an die Hygiene“ (2006) in der gesamten Praxis und fokussiert in den Behandlungsräumen (Behandlungseinheiten: Anforderungen aus der Gebrauchsanweisung des Herstellers, Absauganlage, wasserführende Systeme), • Persönliche Schutzausrüstung (PSA), • Abfallentsorgung, • Umgang mit und Lagerung von Arzneimitteln, • Reinigung und Desinfektion der Flächen und Einrichtungsgegenstände, • Trinkwasser und • Sonstiges (wie z. B. Aufbereitung von Medizinprodukten, Wartezimmer). Praxishilfe. Die neue Checkliste soll der Praxis einen ersten Überblick über die infektionshygienisch relevanten Themenbereiche geben und als Art „Ist-Analyse“ helfen, einen evtl. erforderlichen Hygieneoptimierungsbedarf zu erkennen und hieraus die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Beratung. Bei allen Fragen zu dieser neuen Checkliste bzw. generell zur Umsetzung bzw. zur Optimierung der Hygieneanforderungen in einer Zahnarztpraxis bietet die Abteilung Praxisführung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ihre Beratungsunterstützung an. Checkliste. Die neue „Checkliste für die infektionshygienische Begehung in Ihrer Praxis (IfSG, Gesundheitsämter)“ finden Sie auf der Homepage der LZK BW in der Online-Version des PRAXIS-Handbuchs unter www.lzk-bw. de („ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS-Handbuch“ >>> nochmal auf „PRAXIS- Handbuch“ >>> Schaltfläche „5. Praxisbegehung Was nun?“ >>> „5.1 Checkliste zur Vorbereitung und Selbstprüfung“ >>> „5.1.2“). Ihre LZK-Geschäftsstelle ZBW 8-9/2018 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 49 Beratungsfirma im Fokus Fachliche Neutralität und Sorgfaltspflicht? In zunehmendem Maße erschweren Gutachten berechtigte Erstattungsbegehren bzw. Zusagen der Kostenübernahme für geplante Behandlungen. Sehr auffällig ist dabei eine Beratungsfirma aus Regensburg. Diese wirbt auf ihrer Homepage: „Die zahnärztliche Beratung Dres. E. berät unabhängig private Krankenversicherungen zu zahnärztlichen Fragen. […] Ziel unserer Arbeit ist es, die anstehenden bzw. gebührenrechtlichen Leistungsentscheidungen der privaten Krankenversicherungen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.“ Die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Heranziehung zahnärztlichen Sachverstandes bei der Entscheidung über die Kostenübernahme von Behandlungen steht außer Frage. Beratungszahnärzte erfüllen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Allerdings ergibt sich aus dieser Rolle auch eine hohe Verantwortung gegenüber dem Patienten, um dessen zahnmedizinische Versorgung es geht. Umso wichtiger ist es, dass der Beratungszahnarzt die Sorgfalts- und Neutralitätspflichten sehr ernst nimmt und seine Gutachten fachlich fundiert begründet. Kosten im Mittelpunkt. Leider ist zu beobachten, dass nicht alle Beratungszahnärzte diese Grundsätze bei der Erstellung ihrer Gutachten berücksichtigen. Die meisten ablehnenden Äußerungen beziehen sich dabei auf die Infragestellung der medizinischen Notwendigkeit. Oft werden Therapiealternativen vorgeschlagen, ohne die Patientensituation zu kennen. Es wird nicht objektiv nach der fachlichen Vertretbarkeit einer Therapie bewertet, sondern offensichtlich rein unter Kostenaspekten. Oder wie ist eine „gutachterliche Stellungnahme“ zu werten, wenn darin aufgeführt ist: „Versorgungskonzepte sind im individuellen Fall auch bezüglich einer möglichen Überversorgung zu prüfen. Eine Überversorgung liegt vor, wenn Leistungen keinen gesicherten (Zusatz-)Nutzen aufweisen und über den individuellen Bedarf hinaus erbracht werden. Eine Überversorgung liegt aus ökonomischer Perspektive auch vor, wenn bei al- ternativen Leistungen mit faktisch gleichem Nutzen nicht die Leistung mit der besten Kosten -Nutzen- Relation gewählt wird.” Dass nur der Kostenaspekt bei der „Begutachtung” gilt, zeigt dieser Satz aus einem Gutachten: „Eine weiterführende Kostenzusage bzw. eine Modifizierung unserer bisherigen Ausführungen ist weder möglich noch gerechtfertigt.”. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung wird jedoch nicht an ökonomischen Aspekten festgemacht, sondern wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, ist eine Behandlung dann als medizinisch notwendig einzustufen, wenn „die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen.“ (BGH, Urteil vom 8.2.2006, Az. IV ZR 131/05). Der Kostenaspekt hat also mit der Frage der medizinischen Notwendigkeit nichts zu tun und ist somit auch von einem sorgfältig arbeitenden Gutachter, der nach der medizinischen Notwendigkeit gefragt wird, nicht zu beurteilen. Zweifel an Objektivität. Äußerungen in Gutachten wie: „[…] die jetzt vorgelegte Stellungnahme des Hauszahnarztes ist fachlich nicht nachvollziehbar. Die Stellungnahme enthält neben diversen Rechtschreibfehlern auch nicht nachvollziehbare Aussagen bezogen auf die im Unterkiefer vorliegende prothetische Versorgung“, lassen starke Zweifel an der objektiven und neutralen Begutachtung aufkommen. Weitere Beispiele fachlich deplatzierter Äußerungen in Gutachten der Beratungszahnärzte: Bruxchecker: „Übertherapie bzw. Luxustherapie“, adhäsive Befestigung von Zirkonversorgungen „bedürfen keiner adhäsiven Befestigung“, für Kronenverlängerung für adhäsiv befestigte vollkeramische Rekonstruktion sei „keine medizinische Notwendigkeit erkennbar.“ Der „präendodontische Aufbau“ mit der GOZ-Nr. 2180 „plastischer Aufbau“ abgegolten. Herausnehmbar statt festsitzend mit Implantaten: „[…] die Versicherte nun seit mehr als 20 Jahren mit einem herausnehmbaren Zahnersatz versorgt ist und damit zurechtkommt. Im Unterkiefer kann wie bereits schon ausgeführt wieder erneut eine abnehmbare Brücken-/Prothesenkonstruktion angefertigt und eingegliedert werden. Es besteht abschließend keine medizinische Notwendigkeit für die Anfertigung einer festsitzenden Zahnersatzversorgung.“ Ökonomisierte Gutachten. Es lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die regelmäßig von den privaten Krankenversicherungen beauftragte Beratungsfirma eine Tendenz dazu entwickelt, abseits von einer fachlich fundierten Begutachtung Aspekte zu prüfen, die mit der Frage der medizinischen Notwendigkeit, so wie sie vom Bundesgerichtshof definiert wurde, nichts mehr zu tun haben. Indem sich die private Krankenversicherung diese „ökonomisierten“ Gutachten zu eigen machen, verwischen sich die Grenzen zum in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Postulat der ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlichen Versorgung. Die private Krankenversicherung verliert damit auch zunehmend die Argumente für sich und ihre eigenständige Existenzberechtigung. Bedauerlich ist es, dass Kollegen durch fachlich schlechte und unsorgfältig erstellte Gutachten diese Entwicklung auch noch befördern. Autorenteam des GOZ- Ausschusses der LZK BW www.zahnaerzteblatt.de ZBW 8-9/2018

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