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MVZ – Kapitalinvestoren beschränken

Ausgabe 8-9/2018

20 Berufspolitik

20 Berufspolitik dienstes an in der Hoffnung, dass der gestresste Manager auch weiterhin die Rund-um-die-Uhr-Behandlungstermine des MVZ schätzt und als Patient weiterhin in Anspruch nimmt. Mit Blick auf die als Gast geladene Vorstandsvorsitzende der KZV BW, Dr. Ute Maier, die zustimmend nickte, zeigte sich der LZK-Präsident jedoch zuversichtlich, dass die beiden zahnärztlichen Körperschaften der gegenwärtigen Herausforderung mit durchdachten Strategien und klugem Agieren begegnen. Ausblick. Dr. Torsten Tomppert sieht den Einsatz der Telemedizin künftig beim Notdienst und in Zahnunfallzentren. Satzungsänderungen. Der Erlass und die Änderung einer Satzung durch Organe einer Selbstverwaltungskörperschaft ist ein wesentliches Merkmal autonomer Rechtssetzung. Nach § 11 Ziffer 1 der LZK-Satzung ist der Erlass und die Änderung von Satzungen der Vertreterversammlung als höchstem Organ der Landeszahnärztekammer vorbehalten: Sieben Satzungen sollten auf Antrag des LZK-Vorstandes und auf Vorschlag des Satzungsausschusses eine Änderung erfahren. Traditionell führt der Vorsitzende des Satzungsausschusses, Dr. Eberhard Montigel, als Berichterstatter durch die Änderungen der Satzungen. Jede zu beschließende Änderung in den einzelnen Satzungen wurde zunächst durch Dr. Montigel erläutert und vorgestellt und war für die Delegierten in übersichtlichen und transparenten Synopsen dargestellt. Die Änderungen in der LZK-Satzung betrafen die Einführung des Begriffs „Präsidium“ in § 12 Abs. 3, die Sicherung des Fortbestands der Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitskreise bis zu einer Neukonstituierung bei einer neuen Kammerperiode sowie eine Änderung in den §§ 24 und 26 aus sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen. Gegen den Begriff des Präsidiums sprach sich vehement Dr. Eva Hemberger aus: Präsidium erwecke den Anschein einer Gleichberechtigung, doch der Stellvertreter stehe in der Hierarchie hinter dem Präsidenten. Dies berge bei Uneinigkeit Probleme. Dr. Montigel konnte die Bedenken nicht teilen: „Präsidium ist ein Begriff, kein neues Gremium verbunden mit neuen Aufgaben, es entspricht der Arbeitsweise der Spitze der LZK“. Eine Diskussion löste auch die Änderung bei der Führung der laufenden Geschäfte in der Verwaltung aus, die nunmehr von den BZK- Vorsitzenden an die Geschäftsführer in den Bezirkszahnärztekammern übergehen sollte, analog der Regelung bei der LZK. Sämtliche Änderungen wurden jedoch schließlich mehrheitlich angenommen. Ohne Diskussion folgten die Delegierten den Änderungsvorschlägen in der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung, dem Statut der Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung sowie der Berufsordnung: Die Änderungen des § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung ermöglichen zukünftig auch eine Einberufung der Vertreterversammlung in Textform, also per E-Mail. Mit den Änderungen im Statut der Gutachterkommission wurde eine Regelungslücke bezüglich der Zuständigkeit der Gutachterkommission für den Fall geschlossen, dass ein Zahnarzt nach Eröffnung des Verfahrens den Kammerbereich verlässt und kein Kammermitglied mehr ist. Bei der Berufsordnung wurden Änderungen der Muster- Berufsordnung der BZÄK übernommen, um bundesweit einheitliche berufsrechtliche Regelungen zu gewährleisten. Weiterbildungsordnung. Für die Änderungen in der Weiterbildungsordnung übergab Dr. Montigel an den Vorsitzenden des Ausschusses für Oralchirurgie, Dr. Manuel Troßbach. Zu Beginn der Versammlung hatte Versammlungsleiter Dr. Konrad Gast einen Antrag von Dr. Georg Bach und Dr. Manuel Troßbach entgegengenommen. Der Antrag betraf ebenfalls die Änderung der Weiter- Bravourös. Dr. Eberhard Montigel führte als Vorsitzender des Satzungsausschusses durch die Satzungsänderungen er meisterte diese Aufgabe bravourös, dankte LZK- Präsident Dr. Tomppert seinem Nachfolger in diesem Amt. ZBW 8-9/2018 www.zahnaerzteblatt.de

Berufspolitik 21 Modellprojekt. „Wenn sich Veränderungen am Markt ergeben, ist es Aufgabe der KV vorne mit dabei zu sein und Lösungsansätze zu präsentieren“, betonte der stv. Vorstandsvorsitzende der KVBW, Dr. Johannes Fechner. Premiere. Schlagfertig und kompetent parierte Dr. Manuel Troßbach die Nachfragen der Delegierten zu den Änderungen in der Weiterbildungsordnung. bildungsordnung, aber mit geändertem Regelungsinhalt. § 30 Abs. 2 sollte nicht zur Abstimmung kommen. Derzeit finden auf Bundesebene Gespräche über eine Neuregelung der Ermächtigung statt. „Wir wollen einer bundeseinheitlichen Regelung nicht vorgreifen“, so Dr. Troßbach, „und zunächst die Entscheidung dort abwarten“. Der Antrag fand Zustimmung in der Versammlung. Der LZK-Vorstand zog daraufhin seinen ursprünglichen Antrag zurück. Neben einer Reihe von redaktionellen Änderungen in der Weiterbildungsordnung sollte für die Zukunft auch geregelt werden, dass ein zahnärztlicher Leiter eines MVZ in Bezug auf die Weiterbildungsermächtigung einem niedergelassenen Zahnarzt gleichgestellt wird. Sämtliche vorgeschlagene Änderungen fanden die Zustimmung der Delegierten. Größeren Diskussionsbedarf löste der Änderungsvorschlag aus, dass Hospitationen von jeweils einer Woche in den Themenbereichen Allgemeinmedizin, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Unfallchirurgie, Anästhesiologie und Notfallmedizin, Dermatologie sowie Innere Medizin, Onkologie in einer Klinik absolviert werden sollen. „Diese Hospitationen werden auf großes Interesse stoßen“, ist sich Dr. Troßbach sicher. Prof. Dr. Dr. Reinert bezweifelte diese Resonanz und sah zudem die Ausführung für den Weiterbildenden als problematisch an. Dr. Jutta Vischer schlug vor, die Hospitationen über die Kliniken hinaus auf Praxen zu erweitern. Schließlich einigte man sich darauf, „Klinik“ als Ort der Hospitation zu streichen. Dr. Troßbach zeigte sich überzeugt, dass die Weiterbildungsassistenten auch außerhalb der Kliniken genug Anlaufstellen für ihre Hospitation finden werden. Ebenso für größere Diskussion unter den Delegierten sorgte der OP- Katalog im Fachgebiet Zahnärztliche Chirurgie. Zahlreiche Delegierte waren der Ansicht, dass der OP-Katalog zu viele Tätigkeiten aus dem Aufgabenbereich des Allgemeinzahnarztes aufweise. „Die nichtchirurgischen Leistungen müssen aus dem Katalog für Oralchirurgen heraus“, so Dr. Dr. Alexander Raff. Nach kontroverser Debatte verwies die Vertreterversammlung den OP-Katalog zurück in den Fachausschuss zur erneuten Vorlage in einem Jahr. Ohne Diskussion blieben die Änderungen bei der Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für ZFA und der Gebührenordnung. Sie wurden einstimmig angenommen. Nachwahl. Das Statut für die Fortbildungseinrichtungen der LZK sieht die Niederlassung als Voraussetzung für die Bezirksvertreter und -vertreterinnen im Verwaltungsrat vor. Mit der Rückgabe ihrer vertragszahnärztlichen Zulassung durch Mitglieder des Verwaltungsrates der Akademie Karlsruhe bedurfte es einer Nachwahl der beiden Bezirksvertreter aus dem Bezirk Freiburg und Tübingen. Die Bezirkszahnärztekammern Freiburg und Tübingen haben zur Nachwahl in den Verwaltungsrat der Akademie Karlsruhe Dr. Klaus Sebastian und Dr. Herbert Martin vorgeschlagen. Beide Vorschläge wurden von den Delegierten bestätigt. Seit 25. Mai ist sie in Kraft, die EU-DSGVO. Die Handreichung der LZK zur Umsetzung ist fertiggestellt, berichtete Dr. Hendrik Putze, der die Arbeit der Task Force aus Juristen und Zahnärzten lobte. „Die in der DSGVO angeführten Strafen für Arzt- und Zahnarztpraxen sind völlig übertrieben“, beklagte Dr. Putze. Die Vertreterversammlung verabschiedete daher einstimmig eine Aufforderung an den Landesdatenschutzbeauftragten „zur maßvollen Anwendung des Art. 83 DSGVO“. Festgestellte Verstöße gegen das Datenschutzrecht müssten nicht zwingend sofort mit Geldbußen geahndet werden. Des Weiteren unterstützt die Vertreterversammlung den in den Bundestag eingebrachten Ergänzungsantrag zum Gesetzentwurf zur zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, mit dem Abmahnmissbrauch bei mutmaßlichen Verstößen gegen die DSGVO verhindert werden soll. Ein Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch sei dringend zu erlassen. Auf Antrag von Dr. Klaus Lux wurde der LZK-Vorstand beauftragt, bis zur nächsten Dezember- VV ein Konzept zur Ergänzung der Verleihbestimmungen der Verdienstmedaille der LZK zu erarbeiten. » mader@lzk-bw.de www.zahnaerzteblatt.de ZBW 8-9/2018

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