Aufrufe
vor 2 Jahren

Mundgesundheit im Wandel der Zeit

Ausgabe 11/2016

40 Praxis Der

40 Praxis Der GOZ-Ausschuss informiert Die Berechnung diagnostisch relevanter Fotos in der Kieferorthopädie Die Anforderungen der Patienten hinsichtlich Tragekomfort und geringer Sichtbarkeit von Zahnspangen sowie der Anspruch auf ein perfektes Ergebnis der KFO-Behandlung verleihen der Digitalisierung von diagnostischen Routinen neben innovativen therapeutischen Verfahren einen Schub. Bei der Erhebung der diagnostischen Befunde spielt heute die dentale Fotografie eine zunehmend größere Rolle. Gesichtsfotos dienten in der Kieferorthopädie schon seit den 20er-Jahren des letzten Jahrhunderts der Analyse des Gesichtstyps. Durch die Standardisierung der Fotostat- Auswertung durch A. M. Schwarz in den Fünfzigerjahren floss die Profil- und Enfacefotografie in die Gebührenordnung ein. Sie sind im Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ unter der GOZ-Nr. 6000 beschrieben und umfassen ausdrücklich die kieferorthopädische Auswertung. Nutzung. Beide Fotografien werden mit geschlossenen Lippen gemacht, weshalb weitere Aufnahmen zum vollständigen Erfassen der Befunde erforderlich sind. Die Profilansicht bei entspannter Lippenhaltung erlaubt z. B. den Rückschluss auf Mundatmung (potentiell inkompetente Lippen). Die Dysfunktion stellt ein erhebliches Problem für die Therapie dar und erfordert ggf. HNO-ärztliche Maßnahmen und flankierende myofunktionelle Übungen. Die Frontal- und Profilansicht mit lächelndem Gesicht zeigt die Lachlinie. Sie zeigt z. B., ob Zahnfleisch exponiert wird (Gummy Smile) und liefert dadurch Anhaltspunkte für die Bewegungsrichtung der Frontzähne. Die Seitenzähne sollten idealerweise bis zu den zweiten Prämolaren sichtbar sein. So lassen sich anhand der Aufnahme Zielparameter bezüglich Divergenz und Breite der Zahnbögen festlegen. Auswertung. Indem intraorale Fotos länger in Ruhe betrachtet werden können, ergänzen sie die klinische Befunderhebung. So kann der Parodontalzustand anhand von Farbschattierungen und Oberflächenstruktur (z. B. fehlendes Stippling, schmale attached Gingiva, Rezessionen, einstrahlende Bänder u. a.) eingehend analysiert werden. Sie dienen darüber hinaus der Feststellung von Besonderheiten der Zahnoberflächen (z. B. Schmelzanomalien, Füllungsränder, Passung von Zahnersatz u. a.) und der Ruhelage der Zunge bei geschlossenen Zahnreihen. Außerdem zur Ergänzung der Modellanalyse durch Vergleich der Bisslage auf den Fotos mit der Okklusion auf den Modellen. Berechnung. Die extra- und intraorale Fotodiagnostik ist – mit Ausnahme der Profil- und Enfacefotografie mit kieferorthopädischer Auswertung nach der GOZ-Nr. 6000 – in der GOZ 2012 nicht beschrieben. Sofern sie nicht kongruent zur Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 6000 ist, dient die Fotografie der Feststellung krankhafter Befunde und von morphologischen Besonderheiten, um daraus resultierende Therapieoptionen zu entwickeln. Die von Kostenerstattern aufgestellte Behauptung, sie diene nur dem Zweck der Dokumentation, ist deshalb zu kurz gegriffen. Im Gegenteil, es handelt sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, denn sie erfüllt ebenso den Leistungsinhalt der diagnostischen Befunderhebung, wie z. B. die Palpation von Strukturen im Mund oder die Messung der Sulkustiefe. Der GOZ-Ausschuss der LZK BW empfiehlt deshalb in seinem Beschluss vom 13.04.2016, intraorale Fotos zur kieferorthopädischen Befunderhebung nach GOZ- Nr. 0010 anzusetzen und Aufwand und Umfang über den Steigerungsfaktor, ggf. unter Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu bemessen. Sofern nicht zur kieferorthopädischen Auswertung gedacht, ist für die Anfertigung, Auswertung, ggf. Einzeichnung und Dokumentation diagnostischer Fotos die Berechnung über das Analogieverfahren nach § 6 Abs. 1 GOZ anzuwenden. Geeignete Analognummern zu empfehlen ist schwierig. Eine Festlegung auf eine spezifisch hierfür heranzuziehende Gebührennummer wie z. B. die GOZ-Nr. 6000 als diejenige Gebührennummer, die Fotografie im Leistungstext beinhaltet, ist gebührenrechtlich nicht korrekt. Der behandelnde Zahnarzt bestimmt nach § 6 Abs. 1 GOZ die nach Art, Kosten und Zeitaufwand individuell geeignete analoge Gebührennummer und deren Steigerungsfaktor. Erstattung. Auch wegen ggf. von Kostenerstattern gestellten Nachfragen ist es notwendig, die durch die Fotodiagnostik erhobenen Befunde eindeutig dokumentiert vorweisen zu können. Da es sich bei der Diagnostik von Krankheiten und Dysfunktionen um eine zentrale zahnärztliche Behandlungsmaßnahme handelt, ist es gebührenrechtlich nicht korrekt, wenn derartige Fotos als zahntechnische Leistung nach BEB liquidiert werden, auch wenn dies infolge der häufigen Nichtanerkennung der Fotodiagnostik als zahnärztliche Behandlungsmaßnahme mitunter so empfohlen wird. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW ZBW 11/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 41 Arbeitsstättenrecht Brandschutzhelfer in der Zahnarztpraxis Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, § 10) legt die „Erste-Hilfe- und sonstige Notfallmaßnahmen“ fest. Diese Maßnahmen umfassen die Brandbekämpfung und die Evakuierung von Beschäftigten, zusätzlich müssen Beschäftigte benannt werden, die die damit verbundenen Aufgaben übernehmen. Basierend auf dieser Gesetzesgrundlage enthält die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ die Verpflichtung des Unternehmers, entsprechende Notfallmaßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen. umfasst neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. Der praktische Teil beinhaltet Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen, Löschtaktik, betriebsspezifische Besonderheiten und die Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich. Für die Theorie sind mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorzusehen. Die Ausbildung ist durch die Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich abzuschließen. Es empfiehlt sich, die Ausbildung zur Auffrischung der Kenntnisse in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Begriffsbestimmung Brandschutzhelfer sind die Beschäftigten, die der Arbeitgeber (Praxisinhaber) für Aufgaben der Brandbekämpfung benannt hat. Anzahl an Brandschutzhelfern Die notwendige Anzahl an Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, dass in jeder Praxis zwei Personen zum Brandschutzhelfer aus- und fortgebildet sind (der Praxisinhaber kann sich auch selbst ausbilden lassen). Ausbildung zum Brandschutzhelfer (Fachkundige Unterweisung gemäß ASR A2.2, Ziffer 6.2) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung konkretisiert mit der DGUV Information 205-023 die Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung zum Brandschutzhelfer. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten. Qualifikation/Fachkunde der Ausbilder Hierzu zählen z. B.: • Personen mit abgeschlossenem Hochschuloder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz, • Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis, • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz und • Mitglieder der Feuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer“. Benennung Ein Muster für die Benennung zur/zum Brandschutzhelfer finden Sie im PRAXIS-Handbuch über die Schaltfläche „3. Qualitätssicherung: Anhang“ unter „3.5 Formulare“ in der Rubrik „3.5.2.2 Arbeitsschutz“. Der Arbeitgeber (Praxisinhaber) kann jedoch erst dann eine Person zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten (Praxis) vertraut gemacht wurde. Für den Praxisführungsausschuss Dr. Carsten Ullrich, Mannheim Ausbildungsinhalte Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer besteht aus einem Theorie- und einem Praxisteil. Der theoretische Ausbildungsinhalt zum Brandschutzhelfer www.zahnaerzteblatt.de ZBW 11/2016

Ausgaben des Zannärzteblatt BW

© by IZZ Baden-Württemberg - Impressum - Datenschutz