46 Namen und Nachrichten Anzeige Merkmal „Ehrenkodex“ Kein geeignetes Suchkriterium Die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ als Suchkriterium im Rahmen der Funktion „Praxissuche“ auf der Homepage der berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein ist wettbewerbswidrig und muss unterlassen werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Eilverfahren entschieden. Der Kläger, ein Zahnarzt in Schleswig-Holstein, klagt im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Beklagte). Diese bietet Verbrauchern auf ihrer Homepage unter der Funktion „Praxissuche“ die Möglichkeit, nach Zahnärzten zu suchen, die in Schleswig-Holstein ansässig sind. Dabei wird neben den Suchkriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium „Ehrenkodex“ aufgeführt. Dieses Merkmal ist im Gegensatz zu den anderen Kriterien in der Suchmaske bereits mit einem Häkchen versehen. Der „Ehrenkodex“ wurde im Jahre 2014 in einer Kammerversammlung der Beklagten beschlossen und soll den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern. Gegen die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ wendet sich der Kläger, der den „Ehrenkodex“ selbst nicht unterzeichnet hatte. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte in erster Instanz verurteilt, die Verwendung des Suchkriteriums „Ehrenkodex“ zu unterlassen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass durch die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ als Kriterium der „Praxissuche“ die Beklagte Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen habe, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren. Damit habe sie denjenigen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die den „Ehrenkodex“ unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patientinnen und Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ neben den anderen Kriterien und die Vorbelegung in der Suchmaske werde der Eindruck erweckt, der „Ehrenkodex“ sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z. B. die Qualifikation als Fachzahnarzt. Dieser Eindruck sei irreführend und stimme mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Bei allen Bestandteilen des „Ehrenkodex“, die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handelt es sich nämlich um medizinund standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechts- ZBW 10/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Namen und Nachrichten 47 gründen isoliert gar nicht geworben werden darf. Der durchschnittliche Verbraucher könne das jedoch nicht erkennen. Die irreführende Wirkung entfalle auch nicht dadurch, dass der Verbraucher das vorbelegte Häkchen bei dem Merkmal „Ehrenkodex“ entfernen und sich an anderer Stelle des Internetauftritts über den Inhalt des „Ehrenkodex“ informieren kann. Der Verbraucher vertraue nämlich vielmehr darauf, dass die Beklagte die „Praxissuche“ im Sinne der Verbraucher objektiv und sachgerecht gestaltet habe. Die irreführende Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ sei deshalb geeignet, den Verbraucher zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu veranlassen, die den „Ehrenkodex“ unterzeichnet haben, was der Verbraucher anderenfalls nicht getan hätte. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Mai 2016, Az. 6 U 22/15. prd/IZZ Prof. Dr. Ralf Bartenschlager Auszeichnung mit Lasker-Preis Foto: Universitätsklinikum Heidelberg Der Heidelberger Virologe Prof. Dr. Ralf Bartenschlager bekommt den Lasker-Preis für seine Forschung zur Heilung chronischer Leberinfektionen. Der Virologe erhielt damit die höchste medizinisch-wissenschaftliche Auszeichnung der USA, wie das Universitätsklinikum Heidelberg mitteilte. Prof. Bartenschlager ist seit 2002 Leitender Direktor der Abteilung für Molekulare Virologie am Zentrum für Infektiologie. „Seine Arbeiten zur Vermehrung des Hepatitis-C-Virus in Zellkultursystemen legten den Grundstein für Medikamentenentwicklung und Heilung der chronischen Leberinfektion“, schrieb die Klinik. Prof. Bartenschlager hatte in den 1990er Jahren ein Zellkultursystem entwickelt, das es erlaubt, Minigenome des Hepatitis C-Virus, sogenannte Replicons, in menschlichen Leberzelllinien zu vermehren und in den Folgejahren dieses System optimiert. Damit war der Weg geebnet, wesentliche Schritte des Vermehrungszyklus der Hepatitis C-Viren zu erforschen und wirksame zielgerichtete Medikamente zu entwickeln. Das erste Medikament gegen Hepatitis C wurde 2014 zugelassen, es führt bei 95 Prozent der Patienten zu einer vollständigen Heilung der Infektion. Der mit 250.000 Dollar dotierte Preis wurde Ende September in New York übergeben dpa/dkfz Anzeige „Vom Praxistraum zur Traumpraxis“ PraxisEinrichtung | PraxisPlanung | PraxisKonzepte | PraxisÜbernahme dental-EGGERT.de
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