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Mundgesundheit im Wandel der Zeit

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Ausgabe 10/2017

40 Praxis Rahmenvertrag

40 Praxis Rahmenvertrag mit der Firma ValiTech GmbH & Co. KG Seit Juli deutlich reduzierte Validierungskosten Seit 2014 bietet die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ihren Mitgliedern mit der Firma ValiTech einen Rahmenvertragspartner an, der eine fachkompetente und rechtskonforme Prozessvalidierung garantiert. Die Firma ValiTech hat ihre Preise jetzt neu kalkuliert. Seit dem 1. Juli 2016 werden den anfragenden Zahnarztpraxen deutlich reduzierte Validierungskosten angeboten (siehe auszugsweise folgende Tabelle). Diese Preise gelten für neue wie auch selbstverständlich für bereits bestehende Einzeldienstleistungsverträge zwischen einer Zahnarztpraxis und der Firma ValiTech. Die Verträge bleiben weiter rechtskräftig und seit dem 1. Juli 2016 werden die neuen Preise berücksichtigt. Foto: Fotolia Für den Praxisführungsausschuss der LZK BW Dr. Norbert Struß, Freiburg Aufbereitungsgeräte z. B. Dampf-Kleinsterilisator Reinigungs- und Desinfektionsgerät DAC Universal Zu validierende Prozesse Sterilisationsprozess Reinigungs- und Desinfektionsprozess Reinigungs- und Desinfektionsprozess Validierungen Erstvalidierung 560 Erstvalidierung 690 Erstvalidierung 690 Siegelgerät Siegelprozess Prüfung Siegelprozess (15 Festigkeitsprüfungen) Rabattierung auf das gesamte Auftragsvolumen ≤ 450 € - 5 % ≤ 1.000 € -10% ≤ 1.500 € -12,5% > 1.501 € -15% Reisekosten (inkl. Wege- und Fahrtkosten pro Anreise) - pauschal 65 Den ergänzten und aktuellen Rahmenvertrag finden Sie in der Online-Version des PRAXIS-Handbuchs der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg unter www.lzk-bw.de (Rubrik „4.3.4.1 Validierung der Aufbereitungsprozesse ValiTech“). Anlage 2 gibt konkrete Auskunft über alle Vertragsleistungsangebote wie beispielsweise erneute Leistungsbeurteilungen, ggf. alternative Mustervalidierungen, zusätzliche Programmläufe etc. Bei Fragen oder für eine Angebotserstellung können Sie sich direkt an die Firma ValiTech GmbH & Co. KG wenden. Sie erreichen die Firma per E-Mail unter info@valitech.de oder telefonisch unter 03322/ 27343-0. Die Homepage finden Sie unter www.valitech.de. Netto- Preise (in €) 95 zzgl. MwSt. ZBW 10/2016 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 41 Der 2,3-fache Gebührensatz Des Zahnarztes liebstes Kind Wenn man der aktuellen GOZ-Analyse der Bundeszahnärztekammer glauben darf, beträgt der Durchschnittsfaktor aller persönlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen 2,32. Über 75 Prozent aller Leistungen werden immer noch mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor berechnet. Immer wieder werden die Praxen mit Leistungsmitteilungen von PKVen konfrontiert, in denen es so oder so ähnlich heißt: „Einige Positionen sind über den 2,3-fachen Satz berechnet. Dies ist nur bei Besonderheiten möglich. Zu berücksichtigen ist, dass der Basispreis einiger Leistungen in der neuen GOZ um bis 100 Prozent angehoben wurde. Dies beruht auf der Annahme des Bundesministeriums für Gesundheit, dass dadurch die in der Vergangenheit üblichen Überschreitungen des 2,3-fachen Steigerungsfaktors nicht mehr auftreten. Besonderheiten sind vorliegend nicht ersichtlich…“ Besonderheiten. Auch die Beihilfe wird nicht müde, über ihre Beihilfeempfänger die Information in die Praxen tragen zu wollen, dass der Ansatz des 2,3-fachen Gebührensatzes bereits die Mehrzahl der Behandlungsfälle abdecke und ein Überschreiten nur bei patientenbezogenen Behandlungsumständen angezeigt sei. Hierbei wird dem Patienten suggeriert, es handle sich bei GOZ 2,3-fach bereits um das 2,3-Fache des Kassensatzes und ein Überschreiten habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe. Für beide Behauptungen findet sich in der GOZ kein Hinweis. Die Grundlage, auf der der Zahnarzt seine Liquidation zu erstellen hat, ist ausschließlich die GOZ. Gemäß § 5 Abs. 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes. Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen (des Behandlers) zu bestimmen. Diese Ermessensentscheidung steht ausschließlich dem Behandler, nicht jedoch einem Kostenerstatter zu. Denn nur dieser hat den Patienten untersucht und kann folglich die Schwierigkeit der Behandlung „ermessen“. Vorgaben. Aus diesen Vorgaben der Gebührenordnung folgt, dass es sich bei Leistungen, die mit dem einfachen Gebührensatz liquidiert werden, um einfachste Maßnahmen ohne Zeitaufwand und Kosteneinsatz handeln muss. Bei Leistungen, die mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz (daher in der Literatur als Mittelsatz und in der GOZ in § 5 als Durchschnittssatz bezeichnet) handelt es sich um Leistungen mit mittlerem Zeitaufwand und durchschnittlichen Kosten, also den zahnärztlichen Routinefall. Bei Leistungen, die mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor liquidiert werden, handelt es sich um aufwendige Maßnahmen, die eines umfangreichen Zeitaufwandes und Kosteneinsatzes bedürfen. Begründung. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ ist eine Gebühr, die den 2,3-fachen Gebührensatz überschreitet, auf der Rechnung schriftlich zu begründen. Dem Zahlungspflichtigen ist bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührenmittelsatzes gem. § 10 Abs. 3 GOZ ggf. eine Erläuterung zu geben. Darüber hinausgehend hat der Zahnarzt keine weiteren Erklärungspflichten für seine Gebührenbemessung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob moderne Zahnheilkunde zum überwiegenden Teil aus durchschnittlichen Routineleistungen besteht? Aus Leistungen, die zum Teil erheblich unter dem Niveau des BEMA liegen? Oder ist der Zahnarzt einfach zu bequem, den Faktor zu steigern, auch wenn er aus gebührenrechtlicher Sicht dazu berechtigt wäre? Scheut er den Aufwand für die Begründung, die Konfrontation mit dem Patienten? Alltägliche Leistungen. Wer diese Fragen mit ja beantworten würde, dem sei die Lektüre der aktuellen Gegenüberstellung der BEMA-Honorare im Vergleich zur entsprechenden GOZ-Leistung empfohlen (http://www. kzvbw.de/site/praxis/rundschreiben/abrechnung/vergleich-gozbema und https://www.bzaek. de/fileadmin/PDFs/goz/BEMA_ GOZ_.pdf). Hierbei wird man sehr schnell feststellen, dass über 60 alltägliche Leistungen aus dem BEMA bei weitem über dem 2,3-fachen Satz der GOZ liegen, viele sogar weit jenseits des 3,5-fachen Faktors. Chefsache. Gebührenbemessung und Faktorwahl sind Chefsache. Nur der Behandler kann die Ermessensentscheidung treffen. Die GOZ sichert ihm dieses Recht ausdrücklich zu. Das kostet Mühe, Zeit und Aufwand, aber eine individuelle Faktorengestaltung sichert ein adäquates Honorar für moderne Zahnheilkunde, die sicherlich oberhalb des BEMA-Niveaus anzusiedeln ist. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW www.zahnaerzteblatt.de ZBW 10/2016

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