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Mehr Prävention für Menschen mit Behinderungen

Ausgabe 6/2018

42 Praxis Foto: Andrea

42 Praxis Foto: Andrea Krämer Mikrobiologische Wasseruntersuchung gemäß RKI-Empfehlung Wasser führende Systeme der Behandlungseinheiten In Ziffer 5 „Wasser führende Systeme“ der RKI-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ (2006) wird auf die Möglichkeit der Besiedelung der Wasser führenden Systeme der Behandlungseinheiten (z. B. für Übertragungsinstrumente, Mehrfunktionsspritzen, Mundglasfüller) durch unterschiedliche Mikroorganismen hingewiesen. Gefördert werden diese mikrobiellen Kontaminationen in Wasser führenden Systemen z. B. durch Stagnation des eingespeisten Wassers. Rechtsgrundlage. In Baden-Württemberg wird über das Medizinprodukterecht u. a. die Erfüllung der Anforderungen in Ziffer 5 der oben erwähnten RKI-Empfehlung von den Aufsichtsführenden Behörden (Regierungspräsidien) gefordert. Wo und wie oft wird untersucht? Die Untersuchung der mikrobiologischen Wasserqualität erfolgt an einer Entnahmestelle pro Behandlungseinheit. Als Entnahmestellen kommen z. B. die Mehrfunktionsspritze, der Mundglasfüller bzw. das Wasser aus dem Mikromotor der Übertragungsinstrumente in Betracht. Die Wasseruntersuchungen sollen in einem Abstand von 12 Monaten durchgeführt werden. Parameter der Wasserqualität? Die Untersuchung umfasst die Bestimmung der Gesamtkeimzahl (Koloniebildende Einheiten/KBE) bei 36°C sowie die Bestimmung von Legionellen (Legionella spez.). Richtwerte? Gemäß RKI-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ sind folgende Richtwerte zu beachten: Gesamtkeimzahl (KBE) bei 36°C: 100/ml und Legionellen: 0 KBE/ml. Die Kammer – Ihr Partner! Mit dem Labor für Umwelthygiene (LUH) und der Firma ValiTech GmbH & Co. KG stellt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ihren Mitgliedern bundesweit agierende, fachkompetente, leistungsstarke und kostenattraktive Partner für die Wasseruntersuchung an die Seite. Die Rahmenverträge, die Untersuchungspreise und die Bestellmodalitäten finden Sie auf der Homepage der LZK BW in der Online-Version des PRAXIS-Handbuchs unter www.lzk-bw.de („ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS- Handbuch“ >>> nochmal auf „PRAXIS-Handbuch“ >>> Schaltfläche „4. Verträge in der Zahnarztpraxis“ >>> „4.3 Rahmenverträge“ >>> „4.3.5 Wasseruntersuchung von Behandlungseinheiten“. Wasseruntersuchung in Eigenkontrolle. Die Probeentnahme erfolgt in Form der Eigenkontrolle, d. h. die Rahmenvertragspartner stellen der Zahnarztpraxis die beauftragte Anzahl an Probebehältern zur Verfügung. Die Entnahme der zu untersuchenden Wasserprobe erfolgt anhand einer detaillierten Anleitung des Rahmenvertragspartners. Anschließend werden die Wasserproben in der Zahnarztpraxis abgeholt. Nach erfolgter Analyse der Wasserproben sendet der Rahmenvertragspartner der Zahnarztpraxis den Prüfbericht zu. Es erfolgt keine Meldung der Prüfergebnisse an eine Behörde. Wichtig. Sollten Sie bisher ihre Wasseruntersuchungen gemäß Trinkwasserverordnung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle durchgeführt haben, sind diese Untersuchungsstellen seit Januar 2018 aufgrund der überarbeiteten Trinkwasserverordnung verpflichtet, eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionella spez. an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Ihre LZK-Geschäftsstelle ZBW 6/2018 www.zahnaerzteblatt.de

Recht 43 Bei datenschutzrechtlichen Verstößen Bußgelder für die Selbstverwaltung? Wenn es im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Verstößen gegen die neue Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) kommt, will die Bundesregierung künftig auch die Verbände der gemeinsamen Selbstverwaltung belangen. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) soll die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen wie durch öffentliche Stellen regeln und diese EU-weit vereinheitlichen. Damit soll der Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Union sichergestellt werden, gleichzeitig aber der freie Datenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes gewährleistet sein. gen Plänen der Bundesregierung zufolge auch die Verbände der gemeinsamen Selbstverwaltung belangt werden können. Durch einen entsprechenden Bußgeldtatbestand im SGB V sollen bei Verstößen der Selbstverwaltungsorganisationen gegen die Datenschutz-Grundverordnung Geldstrafen verhängt werden können – nach Art. 83 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung können u. a. bei Verstoß gegen die Grundsätze der Verarbeitung von Gesundheitsdaten so bis zu 20 Millionen Euro fällig werden. Deutliche Kritik. Diese Pläne stoßen bei den Organisationen der Selbstverwaltung auf deutliche Kritik. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden- Württemberg wehrt sich gegen den geplanten Bußgeldtatbestand. Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands Ass. jur. Christian Finster hatte sich daher schriftlich an die gesundheitspolitische Sprecherin der CDU-Bundestagsfraktion Karin Maag gewandt. Christian Finster betont, dass im Rahmen des Umsetzungsauftrags der EU-DSGVO durch die Selbstverwaltung alles aufgegriffen werde, was zu regeln sei. Da die Rechtsaufsicht die Einhaltung rechtlicher Vorgaben überwache und diese ggf. auch mit den vorhandenen Mitteln durchsetzen könne, sei die Implementierung eines Bußgeldtatbestandes in das SGB V nicht erforderlich. Bußgeldmaßnahmen. Gleichzeitig könnten entsprechende Bußgeldmaßnahmen die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane Hohes Risiko. Auch der effektive Schutz der Gesundheitsdaten von Millionen von Patientinnen und Patienten ist ein wichtiger Anspruch und vorbehaltlos zu unterstützen. Demgegenüber stellt dies jedoch eine höchst komplexe Aufgabe für die niedergelassenen Zahnärzte wie für die Selbstverwaltungsorganisationen dar, denn das quantitativ hohe Aufkommen zu verarbeitender Daten und gerade auch der Ausbau der Telematik-Infrastruktur schaffen naturgemäß ein hohes Risiko datenschutzrechtlicher Verstöße. Die neue Datenschutz-Grundverordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten seit dem 25. Mai 2018 anzuwenden. Im Gegensatz zur bisherigen Richtlinie 95/46/ EG musste diese nicht eigens in nationales Recht umgesetzt werden, um eine rechtliche Wirkung zu entfalten, gleichwohl bedarf es entsprechender Rechtsvorschriften und gesetzlicher Anpassungen durch die nationalen Regierungen. Im Zuge der nötigen Anpassung des Sozialgesetzbuchs (SGB) V an die Datenschutz- Grundverordnung sollen bisheriunverhältnismäßig beeinträchtigen. Mögliche Verstöße, die trotz größter Bemühung um Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben letztlich nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können, könnten nicht absehbare Konsequenzen für die Handlungsfähigkeit der Körperschaften im Gesundheitswesen mit sich bringen. In Anbetracht der drohenden Bußgelder werde „ein zunehmendes Bedürfnis nach Absicherung von Prozessen durch aufwendige Anfragen bei Aufsichts- und Datenschutzbehörden die absehbare Folge sein“, betonten auch der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer, der KBV-Vorsitzende Dr. Andreas Gassen sowie die Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes Dr. Doris Pfeiffer gegenüber dem neuen Gesundheitsminister Jens Spahn. Gesetzliche Regelungen. Grundsätzlich sollten gesetzliche Regelungen so ausgestaltet sein, dass die niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte nicht in ihren eigentlichen medizinischen Aufgaben und die Kassenzahnärztlichen wie Kassenärztlichen Vereinigungen nicht in der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags beeinträchtigt werden. Das Angebot der Selbstverwaltungsorganisationen zum fachlichen Dialog über praktikable Lösungen bleibt auch bei diesem Thema bestehen. Eine Reaktion des Bundesministeriums für Gesundheit auf die Kritik der Verbände lag zum Zeitpunkt der Drucklegung des Zahnärzteblattes noch nicht vor. » holger.simon-denoix@kzvbw.de www.zahnaerzteblatt.de ZBW 6/2018

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