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Mehr Prävention für Menschen mit Behinderungen

Ausgabe 6/2018

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40 Praxis Foto: Fotolia/vege Letzter Teil der Serie Die Beschlüsse des Beratungsforums GOZ Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das Beratungsforum GOZ beschäftigt sich hauptsächlich mit Auslegungsfragen der GOZ. Um Auslegungsstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen anderer Art zu vermeiden, haben sich die Mitglieder des Beratungsforums einvernehmlich auf zahlreiche Beschlüsse verständigt. In den letzten beiden Ausgaben des ZBW wurden die ersten 19 Beschlüsse des Beratungsforums vorgestellt. Die folgende Fortsetzung beginnt mit Beschluss Nr. 20: 20. Protrusionsschiene Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z. B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen. » Grundlage dieses Beschlusses ist die Betrachtung der Berechnungsmöglichkeit für eine sog. „Schnarcherschiene“, die mangels Abbildung in den Gebührenordnungen analog zu berechnen ist. 21. 3,5-facher Steigerungssatz Eine Überschreitung des 3,5-fachen Steigerungssatzes erfordert dann eine Begründung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen, wenn der Vereinbarung Kriterien gem. § 5 Absatz 2 GOZ zugrunde liegen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt. » Dieser Beschluss geht auf die Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 3 zurück. Die dortige Regelung folgt dem Umstand, dass der Patient ggf. einen Anspruch auf eine höhere Erstattung gegenüber seinem Kostenträger hat, sofern ein Überschreiten der Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre. Dies bedeutet, ein Begründungserfordernis besteht nur dann, wenn die Begründung für einen höheren ZBW 6/2018 www.zahnaerzteblatt.de

Praxis 41 Steigerungssatz auch im Falle des Fehlens einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ bestanden hätte. Die Begründung des Zahnarztes benötigt der Patient also zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Kostenträger. 22. Computergesteuerte Anästhesie Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.“ » Dieser Beschluss würdigt zwar nicht die hohen Anschaffungskosten für computergesteuerte Anästhesie geräte und ihre aufwendigere Handhabung. Dennoch kann auch mit derartigen Geräten intraoral lediglich eine Infiltrationsbzw. Leitungsanästhesie, wie sie unter den Gebühren-Nummern 0090 bzw. 0100 GOZ beschrieben ist, erbracht werden. 23. Berechnung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ Im Falle der Berechnungsweise „je Kieferhälfte oder je Frontzahnbereich“ einer Gebühr ist zu berücksichtigen, dass der Frontzahnbereich nur Anwendung findet, wenn die Leistung im Bereich von Eckzahn bis Eckzahn durchgeführt wird. Geht der Bereich über den Eckzahn hinaus, so wird nach Kieferhälften (Quadranten) berechnet. Eine Berechnungsweise je Frontzahnbereich und je Kieferhälfte ist nicht zulässig. » In der GOZ ist in den Abrechnungsbestimmungen zu einzelnen Gebühren-Nummern häufig die Einschränkung der Berechnung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ verzeichnet (z. B. GOZ-Nr. 2030). Der Beschluss soll eine Hilfestellung im Umgang mit dieser Abrechnungsbestimmung geben und die korrekte Berechnungsfrequenz definieren. 24. Berechnungsweise der GOZ- Nr. 2030 Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer). » Der Beschluss ist in Kombination mit dem Beschluss Nr. 23 zu sehen. Darüber hinaus berücksichtigt er den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2030, der sich auf besondere Maßnahmen sowohl beim Präparieren als auch beim Füllen bezieht. Bei der im Leistungstext genannten Maßnahme „Präparieren“ handelt es sich um die Präparation von Kronen, Brückenankern, Inlays, Veneers oder dergleichen, nicht um die Füllungspräparation. Werden jedoch zusätzlich zu besonderen Maßnahmen beim Präparieren in derselben Kieferhälfte, im selben Frontzahnbereich oder gar am selben Zahn besondere Maßnahmen beim Füllen erbracht, so ist die GOZ-Nr. 2030 zweimal berechnungsfähig. 25. Zugriff auf die GOÄ für Mund- Kiefer-Gesichtschirurgen Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichts chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht insoweit nicht. » Der doppelt approbierte Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg, der grundsätzlich bei der Liquidation ungehinderten Zugang sowohl zur GOZ als auch zur GOÄ hat, ist unter Berücksichtigung der Vorschriften von § 6 Abs. 1 GOÄ gehalten, Vergütungen nach der GOZ zu berechnen, sofern er Leistungen erbringt, die in der GOZ aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um intraorale Maßnahmen. Es ist z. B. nicht möglich, für eine intraorale Infiltrationsanästhesie (GOZ- Nr. 0090) die GOÄ-Nr. 490 oder 491 oder für das Aufbereiten eines Wurzelkanals (GOZ-Nr. 2410) die im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die o. g. GOZ-Nummer 2410 als speziellere Regelung wiedergegeben wird. Der Beschluss stellt lediglich eine Umformulierung des Wortlauts von § 6 Abs. 2 GOZ dar. 26. GOÄ-Nr. 5000 Von der GOÄ-Nr. 5000 ist die Aufnahme eines Zahns, Implantats oder zahnlosen Kieferabschnitts je Projektion umfasst. Die Abrechnungsbestimmung nach der GOÄ-Nr. 5000 ist zu beachten. » Bei strenger Auslegung des § 6 Abs. 1 GOZ wäre die Gebührenziffer 5000 GOÄ für das Röntgen eines Implantates oder von zahnlosen Kieferabschnitten nicht berechnungsfähig, da die Leistungsbeschreibung ausschließlich das Röntgen des Zahnes je Projektion betrifft. Dieser Beschluss wurde gefasst, um den Aufwand für die Analogisierung beim Röntgen von Implantaten oder von zahnlosen Kieferabschnitten zu umgehen und damit den Liquidationsaufwand in der Praxis zu reduzieren. Im Falle der Zahnfilmaufnahme eines Implantates oder eines zahnlosen Kieferabschnitten ist der Leistungsumfang identisch mit dem Leistungsinhalt der Gebührenziffer 5000 GOÄ. Eine vollständige Übersicht über alle Beschlüsse des Beratungsforums finden Sie unter https://www. bzaek.de/fuer-zahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/ beratungsforum-fuer-gebuehrenordnungsfragen.html. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK Baden-Württemberg www.zahnaerzteblatt.de ZBW 6/2018

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