32 Praxis Die Individualprophylaxe: Grundlage einer qualitätsorientierten Zahnmedizin Prophylaktische Leistungen Die Individualprophylaxe ist eine wertvolle Maßnahme zur Gesunderhaltung der Zähne und wird individuell in der Zahnarztpraxis durchgeführt. Die Abrechnung von Individualprophylaxeleistungen erfolgt mittels unterschiedlicher Gebührenpositionen, die im folgenden Beitrag differenziert und näher umschrieben werden. GOZ-Nr. 1030. Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer GOZ-Nr. 1000. Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten Bei der Gebührenposition handelt es sich um die diagnostische Leistung des Zahnarztes bzgl. des Zustandes der Gingiva und der Mundhygiene. Die Leistung darf nur einmal innerhalb eines Jahres abgerechnet werden und ist mit einer Mindestzeit (25 Minuten) belegt. GOZ-Nr. 1010. Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten Die Leistung ist innerhalb eines Jahres dreimal abrechenbar und stellt eine Ergänzungsleistung zur GOZ 1000 dar. Auch hier ist eine Mindestzeit (15 Minuten) hinterlegt. Die bei den GOZ-Positionen 1000 und 1010 angegebenen Mindestzeiten sind bei Bedarf auf mehrere Sitzungen zu verteilen. Eine Nebeneinanderberechnung mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach der GOZ (0010, 4000, 8000) oder der GOÄ sind nur möglich, wenn sie anderen Zwecken dienen. GOZ-Nr. 1020. Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung Die Leistung dient der Vorbeugung von Karies oder der Behandlung von Initialkaries mittels fluoridhaltigen Lacken oder Gelen. Sie ist maximal viermal innerhalb eines Jahres abrechenbar. Sie ist nicht bei der Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen oder der Glattflächenversiegelung ansetzbar. Diese werden mit der GOZ 2010 bzw. GOZ 2000 abgerechnet. Das eingesetzte Medikament ist nicht gesondert berechnungsfähig. Sollen Leistungen nach den GOZ-Positionen. 1000, 1010, 1020 in kürzeren Abständen berechnet werden, ist dies gem. § 6 Abs. 1 GOZ möglich. Die Leistung ist nur ansetzbar für die Benutzung einer individuell hergestellten und in der Praxis eingesetzten Medikamententrägerschiene (keine konfektionierten Schienen). Das angewendete Medikament kann rezeptiert werden, jedoch können keine Kosten für das Material berechnet werden. Zahnärztliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung der Schiene sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Herstellungskosten werden gem. § 9 GOZ abgerechnet. Foto: Fotolia/Kzenon GOZ-Nr. 1040. Professionelle Zahnreinigung Die Leistung umfasst Maßnahmen zur Reinigung der supragingivalen und gingivalen Bereiche der Zähne, an Kronen, Brücken und bedingt abnehmbarem Zahnersatz – nicht herausnehmbarem Ersatz. Inhalt ist das Reinigen der Zwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Politur der Zähne und abschließende Fluoridierungsmaßnahmen. Die Reinigung von Verbindungselementen ist nicht beschrieben und kann analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden. Nicht neben der PZR berechenbar sind: 1020, 4050, 4055, 4070, 4075, 4090 und 4100. Die GOZ 1060 kann zur Nachkontrolle/-behandlung angesetzt werden. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW ZBW 4/2019 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 33 Gute und rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend Die Schaltfläche „5. Praxisbegehung – Was nun?“ im PRAXIS-Handbuch Foto: AdobeStock/gustavofrazao Die Themenfelder Medizinprodukte und Hygiene sind in der Zahnarztpraxis eng verzahnt und betreffen alle Beteiligten gleichermaßen. Als Praxisinhaber benötige ich zum Wohl meines Patienten eine hygienisch einwandfreie Arbeitsumgebung, in der alle zur Anwendung kommenden Medizinprodukte und Materialien unmittelbar verfügbar sind. Die praxisinterne Abstimmung für den reibungslosen Behandlungsablauf erfordert regelmäßige Teambesprechungen und einen stetigen fachlichen Austausch. So weit so gut. Doch wie bereiten Sie sich optimal auf eine Praxisbegehung vor? Die LZK BW bietet Ihnen hierzu ein umfangreiches Informations- und Serviceangebot, das im Folgenden vorgestellt wird. Hilfe. Das PRAXIS-Handbuch der LZK BW unterstützt Sie als Praxisinhaber und Ihr Praxisteam bei der regelkonformen Umsetzung der Anforderungen aus dem Hygiene- und Medizinproduktebereich sowie bei der zeitnahen Vorbereitung Ihrer Praxis auf eine Begehung. Fundstelle. Das Informations- und Serviceangebot finden Sie in der Online-Version des PRAXIS-Handbuchs unter https://lzk-bw.de/ wie folgt: „ZAHNÄRZTE“ >>> unter der Rubrik „Praxisführung“ auf das „PRAXIS-Handbuch“ klicken >>> nochmal auf „PRAXIS-Handbuch“ klicken. Auf der Startseite des PRAXIS-Handbuchs klicken Sie bitte die Schaltfläche „5. Praxisbegehung – Was nun?“ an. Inhalte. Besonders erwähnt werden hier die unter der Schaltfläche 5.1 bereitgestellten Checklisten zur Medizinprodukte-Begehung und zur infektionshygienischen Begehung sowie die unter der Schaltfläche 5.5 hinterlegten Muster-Hygiene-Qualitätssicherungsdokumente. Beispielhaft finden Sie über die Rubrik „5.5.1 Arbeitsanweisungen - Hygiene“ für jeden Einzelschritt der Aufbereitung ein Muster-Dokument. Es können die Muster-Arbeitsanweisungen in Abhängigkeit Ihres Aufbereitungs- und Medizinproduktespektrums ausgewählt und an die Gegebenheiten in Ihrer Praxis angepasst werden (detaillierte Praxis-Individualisierung). Die Rubrik „5.5.2 Aushang - Einsichtnahme - Hygiene“ bietet aushangpflichtige Muster-Dokumente, wie z. B. den Muster- Hygieneplan der LZK BW, zur Bearbeitung an. Sind Sie auf der Suche nach einer Muster-Betriebsanweisung für ein Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) und für einen Dampf-Kleinsterilisator (Autoklav), finden Sie diese über die Rubrik „5.5.3 Betriebsanweisungen - Hygiene“. Über die Rubrik „5.5.4.1 Formulare - Hygiene“ sind Muster-Dokumente für die Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte, für ein Praxisorganigramm, für die Benennung der freigabeberechtigten Beschäftigten, für die Dokumentation der Freigabe und durchgeführter Routineprüfungen und vieles mehr, abrufbar. Die Rubrik „5.5.4.2 Formulare - Medizinprodukte“ stellt Ihnen weitere Muster-Dokumente, wie z. B. ein Bestandsverzeichnis oder ein Medizinproduktebuch, bereit. Praxistipp. Arbeiten Sie zu Beginn systematisch die beiden Checklisten zur Vorbereitung und Selbstprüfung durch. Nach der Bearbeitung der beiden Checklisten erkennen Sie den Optimierungsbedarf Ihrer Praxis. Welche der geforderten Vorgaben erfüllen Sie bereits? Wo besteht noch Handlungsbedarf? Die Schaltfläche „5. Praxisbegehung - Was nun?“ im PRAXIS-Handbuch der LZK BW stellt für eine evtl. Optimierung alle erforderlichen Hilfsmittel (z. B. Fragen- und Antwort-Katalog, Regelwerke, fachliche Praxis-Ratgeber, Muster-Hygiene-Dokumente) bereit. Gemeinsam mit einem motivierten Praxisteam arbeiten Sie nun die ausstehenden Aufgaben ab. Beratung. Die LZK BW unterstützt Sie gern telefonisch, durch Fortbildungsangebote oder in Form einer Beratung in Ihrer Praxis, bei der schrittweisen und fortwährenden Optimierung Ihres Hygienemanagements! Ihre LZK-Geschäftsstelle www.zahnaerzteblatt.de ZBW 4/2019
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