38 Leserforum » Braucht Spitzenleistung QM-Kontrolleure? In der letzten Kreisversammlung ging es unter anderem darum, dass der Verordnungsgeber „sektorübergreifende“ Änderungen der QM-Richtlinien beabsichtigt. Von diesen wären somit auch die Zahnarztpraxen betroffen. Eine Regelung brachte mich dabei besonders zum Nachdenken: Es sollen nämlich auch in den KZVen QM- Kontrollgremien angesiedelt werden, die sicherlich von den Praxen über den Verwaltungskostenbeitrag mitfinanziert werden müssen. Insgesamt bedeuten die Änderungen höhere Kosten durch Mehraufwand an Bürokratie, Zeit und qualifiziertem Personal. Das führt bei nahezu gleichem Honorar zu einem geringeren Praxisgewinn. Im Alltag jedoch erleben wir, dass gute Qualität ihren fairen Preis hat. QM wird immer mehr bei der KZV statt bei der Kammer angesiedelt. Die Richtlinien gelten angeblich nicht in anderen Ländern der EU. Wohl deshalb, weil es dort keine KV/KZVen gibt. Vermutlich geht es mehr um die Finanzierbar- keit der GKV als um die Behandlungsqualität. Die Aussagen des Chefs des AOK-Bundesverbandes auf dem Hauptstadtkongress in Berlin 2015 bestärken mich in dieser Ansicht. Er stellte laut „Dem freien Zahnarzt“ fest: „Immer mehr Krankenhäuser sind in den roten Zahlen. Deshalb brauchen wir einen qualitätsorientierten Strukturwandel hin zu Zentralisierung mit einer sektorübergreifenden Versorgung“. So soll der ambulante mit dem stationären Sektor besser verknüpft werden. Ich bezweifle, dass sich dadurch massive Einsparungen ergeben und noch mehr, dass damit die Qualität der ärztlichen Versorgung zum Beispiel im ländlichen Bereich besser wird. Doch welche Synergien sollen frei werden durch die Verknüpfung zwischen Zahnarztpraxis und Krankenhaus? Zudem haben wir bereits ein hohes Qualitätsniveau. Die EURO Z II-Studie vom März 2015 der BZÄK und KZBV bescheinigt den Zahnarztpraxen Spitzenleistungen im europäischen Bereich. Auch der GKV-Spitzenverband stellt in seinen Positionen zur europäischen Gesundheitspolitik am 2.12.2015 fest: „Die deutsche gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist eines der leistungsfähigsten Gesundheitssysteme der Welt“. Dies liegt sicherlich in unserem zahnmedizinischen Bereich nur zu einem kleinen Teil an den QM-Richtlinien, sondern an den stets steigenden Ausgaben für Fortbildung und Ausrüstungsinvestitionen und der Berufsausübung in freier Praxis. Die Antwort auf die Überschrift dürfte eindeutig sein. Die Zahnärzteschaft muss alles tun, um nicht von den anderen „Sektoren übergriffen“ zu werden. Dr. Edgar Lauser, Eberbach » LESERFORUM Schreiben Sie uns. Oder diskutieren Sie mit unter info@zahnaerzteblatt.de Bitte geben Sie Namen und Anschrift an. Anzeige ZBW 5/2016 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 39 Der GOZ-Ausschuss der LZK informiert „Angemessenes Honorar“ – was ist das und wie ist es zu erzielen? Die GOZ regelt in den Paragrafen 1 bis 10 sowie in den Kapiteln der Leistungen detailliert die Gebührenbemessung und Rechnungsstellung des Zahnarztes. Dabei ist es ein offenes Geheimnis, dass der Verordnungsgeber die Interessen der Zahnärzte weit hinter die Interessen der Versicherungen und insbesondere der Beihilfestellen gestellt hat. Etwa 60 Leistungspositionen der GOZ liegen beim 2,3-fachen Steigerungssatz mehr oder weniger deutlich unter den Gebührensätzen der gesetzlichen Krankenkassen. Ein angemessenes Honorar für Privatleistungen ist in vielen Fällen nur durch Überschreiten des 2,3-fachen Steigerungssatzes bzw. durch abweichende Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 GOZ erreichbar. Von der Zahnärzteschaft wird zu Recht beklagt, dass der Verordnungsgeber die gesetzliche Vorgabe des Paragrafen 15 des Zahnheilkundegesetzes schlichtweg ignoriert. Dieser schreibt vor, dass beim Erlass der Gebührenordnung den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Zumindest die Interessen der Zahnärzte blieben beim Erlass der GOZ in weiten Teilen auf der Strecke, da viele Leistungen völlig defizitär bewertet sind, man denke nur an Füllungen und Zahnersatz-Reparaturen, um nur zwei Beispiele herauszugreifen, bei denen die Honorare weit unter denen der Sozialversicherung liegen. Analogberechnungen. Warum kommt es dann trotzdem immer wieder zu Auseinandersetzungen über die Angemessenheit von Honorarforderungen? Wie ist das möglich? In erster Linie geht es bei diesen Auseinandersetzungen um Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ: Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis für Zahnärzte aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Was im Grunde einfach klingt, führt in der Praxis leider oft zum Streit, sowohl über die Frage, ob eine Leistung in der GOZ beschrieben ist oder analog berechnet werden muss, als auch über die Wahl der angemessenen Analogposition bzw. einer der Leistung entsprechenden Höhe des Honorars. Ein besonders häufiges Objekt der Auseinandersetzung ist die Professionelle Zahnreinigung. Die Leistungsbeschreibung der Position 1040 schließt die Entfernung subgingivaler Beläge eindeutig nicht mit ein. Somit sind sich folgerichtig alle einschlägigen Kommentare einig, dass eine subgingivale PZR eine Analogleistung ist. Stellt sich nur noch die Frage, welche GOZ-Position zur Analogberechnung in Frage kommt. In einigen Praxen werden die Positionen 4070/4075 oder 2020 herangezogen. Werden diese zusätzlich zur Position 1040 berechnet, kommt schnell ein Rechnungsbetrag von mehreren 100 EUR zustande. Aber – ist das noch angemessen? Zur Beantwortung dieser Frage muss berücksichtigt werden, dass die Professionelle Zahnreinigung in aller Regel nicht vom Zahnarzt selbst erbracht wird, sondern laut § 4 Zahnheilkundegesetz an qualifiziertes Hilfspersonal delegiert werden kann. Weiterhin muss die Dauer der Sitzung bei der Honorarbemessung Berücksichtigung finden (Zeitaufwand, § 5 Abs. 2 GOZ). In der Praxis dauert eine solche Sitzung in aller Regel maximal eine Stunde. Ist ein Stundenlohn von 300 EUR und mehr für Prophylaxemitarbeiterinnen oder Dentalhygienikerinnen noch angemessen? Wohl kaum. Auch wenn solche Analog-Liquidationen formal korrekt sein mögen, ist doch die Angemessenheit der gewählten Analogpositionen kritisch zu hinterfragen. Hier ist auch ein Blick auf die Berufsordnung für Zahnärzte hilfreich. Offenbar wenig bekannt ist § 15 der zahnärztlichen Berufsordnung. Dieser lautet kurz und prägnant: „Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.“ Nun könnte man argumentieren, dass durch im Einzelfall nicht angemessene, übertriebene Honorarforderungen wie im obigen Beispiel ein nicht unbilliger Ausgleich für andere, betriebswirtschaftlich defizitäre Behandlungen geschaffen werden kann. Aber das entspricht nicht den Vorschriften der GOZ. Der korrekte Weg zur Erzielung eines angemessenen Honorars auch für ungenügend bewertete Leistungen ist die vom Verordnungsgeber vorgesehene abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ. Fazit. Analog berechnete Leistungen sollten nicht dazu benutzt werden, andere, defizitär bewertete Leistungen zu subventionieren. Sowohl bei der Wahl der heranzuziehenden Analogposition als auch bei den Steigerungssätzen ist ein gewisses Fingerspitzengefühl erforderlich, um der Forderung des § 5 Abs. 2 GOZ, nämlich einer Bestimmung der Gebühr „nach billigem Ermessen“ gerecht zu werden. Denn billiges Ermessen bei der Bestimmung der Honorarhöhe bedeutet nichts anderes als die in der Berufsordnung geforderte Angemessenheit des Honorars. Es ist durchaus legitim, die Möglichkeiten, die uns die GOZ an die Hand gibt, zur Erzielung angemessener Honorare auszuschöpfen, aber man sollte sie hierzu auch im Einzelfall korrekt anwenden: Nicht beschriebene Leistungen sollten analog, d. h. dem Aufwand entsprechend, berechnet werden. In der GOZ beschriebene, aber ungenügend bewertete Leistungen sollten per abweichender Vereinbarung auf ein betriebswirtschaftlich stimmiges Honorarniveau angehoben werden. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW www.zahnaerzteblatt.de ZBW 5/2016
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