48 Praxis Urteil des OVG NRW in Münster Kieferorthopädische Kernpositionen sind keine Zielleistungen Der Senat des OVG NRW Münster hat die Kernpositionen und ihr Verhältnis zu den übrigen Leistungen im Leistungsteil der GOZ nach Wortlaut, Systematik und Teleologie ausgelegt mit dem Ergebnis, dass die Kernpositionen „keine Gebühr für eine Komplex- oder Zielleistung regeln, sondern eine pauschale Grundgebühr darstellen, die die (auch intellektuelle) Gesamtleistung des Kieferorthopäden als solche honorieren“. Schon in der GOZ ´88 waren der Leistungsbeschreibung der Kernpositionen (Nrn. 603 bis 608) drei Abrechnungsbestimmungen hinzugefügt: Im ersten Absatz die Befundparameter zur Bestimmung des Umfangs der Maßnahmen, im zweiten Absatz verkürzt gesagt die Vierjahresregel und im dritten Absatz der Kombinationsausschluss mit den Nrn. 619 bis 626. Leistungsbeschreibung und Bewertungsmaßstab blieben in der GOZ 2012 unverändert erhalten. Auch die zwei folgenden Absätze der Abrechnungsbestimmungen blieben unverändert erhalten. Allerdings wurde eine vierte Bestimmung ergänzt und als dritter Absatz zwischen den ursprünglich zweiten und dritten Absatz eingefügt: (Zitat) „Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten“. Viele Kostenerstatter sahen darin in der Folge die Einladung, Kernpositionen als Zielleistung umzuinterpretieren und die Kostenerstattung für zahllose Leistungen zu verweigern. Prominentes Opfer war der Kleberetainer, der anders als bis dahin üblich, nicht mehr erstattet wurde. Darüber hinaus ist zu beobachten, dass die Kostenträger unter Berufung auf den dritten Absatz in den Abrechnungsbestimmungen zunehmend die Erstattung weiterer zahnärztlicher Leistungen bei kieferorthopädischen Behandlungen ablehnen (z. B. Attachments und in der Alignerbehandlung, am Bildschirm erstellte Setups auf Basis von digitalen Datensätzen der Kiefer, Air-Rotor-Stripping, Ausligieren von Drahtbögen, u. a.), mit der Begründung, sie seien als Teilleistung im Sinne des Zielleistungsprinzips schon mit den Nummern 6030 bis 6080 abgegolten. Der Senat des OVG hat nun die Kernpositionen und ihr Verhältnis zu den übrigen Leistungen im Leistungsteil der GOZ nach Wortlaut, Systematik und Teleologie ausgelegt mit dem Ergebnis, dass die Kernpositionen „keine Gebühr für eine Komplex- oder Zielleistung regeln, sondern eine pauschale Grundgebühr darstellen, die die (auch intellektuelle) Gesamtleistung des Kieferorthopäden als solche honorieren“. Die Abrechnungsbestimmungen in dem zweiten (schon in der GOZ ´88 vorhandenen Absatz zur Vierjahresregel) und dem dritten (der GOZ 2012 neu hinzugefügten) Absatz schlössen lediglich „– zeitraumbezogen – eine ‚Doppelleistung‘ dieser Nummern aus“, während das Verhältnis zwischen Einzelleistungen und Maßnahmen im vierten (auch schon in der GOZ ´88 vorhandenen) Absatz geregelt sei: Neben den Kernpositionen seien somit alle nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Leistungen (6190 bis 6260) gesondert berechenbar. Keine Zielleistung. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Zielleistungsprinzips nach § 4 Abs. 2 GOZ führt das Gericht aus: „Auch aus dem – für den Anwendungsbereich der GOZ niedergelegten – Zielleistungsprinzip folgt nicht, dass zusätzliche handwerkliche Einzelleistungen im Rahmen der Kieferumformung oder Retention, wie hier die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers, notwendiger Bestandteil der pauschalen Grundgebühr nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ wären. Im Gegenteil, die Kernpositionen stellten keine Zielleistung im Sinne des § 4 Abs. 2 dar, „sondern sie gälten pauschal die Gesamtleistung als solche ab“. Im Sinne dieser Klarstellung darf von den Kostenträgern erwartet werden, dass es zukünftig bei der Erstattung von Leistungen, wie den oben beispiel- Foto: Adobe Stock/Valeriya Zankovyc ZBW 3/2019 www.zahnaerzteblatt.de
Praxis 49 haft aufgezählten, keine Obstruktion mehr gibt. Attachments. Das Urteil beschäftigt sich darüber hinaus insbesondere mit dem Kleberetainer: „Die Nummern 6100 und 6140 GOZ sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ entsprechend auf die Eingliederung eines Lingualretainers anwendbar“. In Bezug auf die Klebeattachments: „Die danach zu betrachtenden handwerklichen Leistungen unterscheiden sich nach Art und Zeitaufwand nicht wesentlich. Werden Klebebrackets eingegliedert, um nachfolgend orthodontische Hilfsmittel, wie einen Teilbogen, eingliedern zu können, muss jede einzelne Klebestelle für ein Bracket wie auch das Bracket selbst auf dem betroffenen Zahn passgenau so gesetzt werden, dass das einzusetzende Hilfsmittel seine Funktion effektiv und ohne Irritationen erfüllen kann. Entsprechendes gilt für die Positionierung der Klebestellen, mittels derer der aus Draht bestehende Lingualretainer direkt auf den Zähnen befestigt wird. Auch diese Klebestellen müssen so gewählt werden, dass es nach dem Einkleben des Retainers zu keinerlei Irritationen kommt und der Behandlungserfolg der kieferorthopädischen Therapie langfristig stabilisiert wird“. Teilbogen. Und zum Eingliedern des Retainerdrahts: „Auch das eigentliche Einsetzen des Kleberetainers ist nach Art und Zeitaufwand jedenfalls nicht weniger aufwändig als das Eingliedern eines Teilbogens im Sinne der Nummer 6140 GOZ. Der Retainer wird direkt auf der Zahnoberfläche – zudem erschwerend auf der lingualen Seite der Zähne – angebracht, während der Teilbogen (nur noch) – labial – in bereits vorhandene Halterungen (nämlich die Klebebrackets) eingeführt werden muss. Dass beim Lingualretainer die (neben den Nummern 6100 und 6140 GOZ nicht zusätzlich abrechenbaren) Materialkosten für die Klebebrackets entfallen, ist auch vor diesem Hintergrund in dem noch erforderlichen Kostenvergleich unbeachtlich, zumal Lingualretainer von vornherein weniger Zähne betreffen“. Autorenteam des GOZ-Ausschusses der LZK BW Amtliche Mitteilungen Prüfungstermine für ZFA Die schriftliche Abschlussprüfung für Zahnmedizinische Fachangestellte wird landeseinheitlich durchgeführt und findet für alle Kammerbereiche an folgenden Terminen statt: Montag, 27. Mai 2019 8.30 – 9.30 Uhr: Gemeinschaftskunde 10.00 – 12.00 Uhr: Deutsch Dienstag, 28. Mai 2019 8.30 – 9.30 Uhr: Wirtschafts- und Sozialkunde 10.00 – 11.45 Uhr: Teil 1 (Behandlungsassistenz, Abrechnungswesen; schwerpunktmäßig Lernfelder 1 – 8) Mittwoch, 29. Mai 2019 8.30 – 10.45 Uhr: Teil 2 (Behandlungsassistenz, Abrechnungswesen, Praxisorganisation und –verwaltung; schwerpunktmäßig Lernfelder 9 – 13) 11.15 – 11.45 Uhr: Röntgenklausur (Erwerb Kenntnisse Strahlenschutz) Die Termine der mündlichen Abschlussprüfung werden von den einzelnen Bezirkszahnärztekammern durch Kammerrundschreiben mitgeteilt. Anzeige Satt ist gut. Saatgut ist besser. Satt is Wer Wer sich sich selbst selbst ernähren kann, kann, führt führt ein ein Leben Leben in Würde. in brot-fuer-die-welt.de/saatgut Wer sich selbst ernähren brot-fuer-die-welt.de/s www.zahnaerzteblatt.de ZBW 3/2019
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