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Impfung in Zahnarztpraxen

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Ausgabe 4/2022

14_TITELTHEMA ZBW_4/2022

14_TITELTHEMA ZBW_4/2022 www.zahnaerzteblatt.de » Ich hoffe, dass die infrastrukturelle Organisation bald steht und wir Zahnärzte mit den Impfungen in eigener Praxis starten können.« Dr. Torsten Tomppert Begrüßung. LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert dankte der Kollegenschaft für ihre Bereitschaft zu impfen und der Bevölkerung während der Pandemie zu helfen. tel-Agentur EMA, die Ständige Impfkommission STIKO, und das Paul-Ehrlich-Institut, die Empfehlungen aussprechen sowie das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, das die Empfehlungen in Verordnungen gießt. Oftmals sind die Empfehlungen der Institutionen allerdings nicht deckungsgleich. „Die Information wer, was, wieviel entnehmen Sie in erster Linie dem Anamnesebogen“. Der Anamnesebogen gehört mit dem Einwilligungs- und Aufklärungsbogen zu den erforderlichen Unterlagen bei jedem Impftermin. Das Robert-Bosch-Krankenhaus hatte in der Hochphase der Pandemie sehr viele COVID-Geburten. „Die Hebammen berichteten uns von schwerwiegenden Veränderungen der Plazenta, die die Alphavariante verursachte“, erzählte Bereitschaft. Dr. Isabell Eckstein und ihr Vater Dr. Walter Eckstein führen eine Praxis auf dem Land bei Schwäbisch-Hall und haben ständig Anfragen von Patientinnen und Patienten, die sich impfen lassen möchten. „Wir sind überzeugt, dass man impfen muss“. Dr. Dr. Ketabi. Aus diesem Grund habe man am Impfzentrum des Robert- Bosch-Krankenhauses sehr früh begonnen, Schwangere zu impfen. Die STIKO empfiehlt inzwischen, Schwangere ab der 12. Woche zu impfen. Schwangere dürfen nur BioNTech bekommen. Stillende über 30 Jahren erhalten Moderna. „In jedem Fall der Goldstandard für alle, die impfen, um sich einen aktuellen Überblick zu verschaffen, ist das Epidemiologische Bulletin des Robert- Koch-Instituts“, betonte Dr. Dr. Ketabi. HELDENPFLASTER Die Spritze wird muskulär in den Oberarm verabreicht. Davor sollte zweimal desinfiziert werden. „Nicht bis auf den Knochen, wie wir Zahnärzte es normalerweise gewohnt sind“, erklärte Dr. Dr. Ketabi. Und Vorsicht bei Tattoos: „Spritzen Sie nicht in die Farbe, die gelangt sonst in den Muskel“. Bei einer Gerinnungshemmung ist eine dünne Nadel zu verwenden. Nach dem Piks zwei Minuten Kompression, 30 Minuten Beobachtung. Ängstliche bekommen bei Dr. Dr. Ketabi ein Heldenpflaster, Tätowierte das äußerst beliebte Totenkopfpflaster! Impfreaktionen können nach sechs Stunden mit Paracetamol oder Ibuprofen behandelt werden. Unbedingt zum Arzt sollte man bei Schmerzen in der Brust, neurologischen Ausfällen oder starken Kopf- und Bauchschmerzen. IM ZWEIFEL ADRENALIN Sehr ausführlich widmete sich Dr. Dr. Ketabi abschließend dem Notfall-Management. Eine gewisse Infrastruktur mit eigenem „Saniraum“, Notfallequipment und eingespieltem Ablauf beim Absetzen des Notrufs, sind unerlässlich, wenn man in eigener Praxis impfen möchte. „Mein Saniraum ist erst mit den Lehrern und Polizisten voll geworden“, berichtete Dr. Dr. Ketabi und hatte die Lacher auf ihrer Seite. Sie erläuterte die erforderlichen Maßnahmen, die in der Praxis bei einer vasovagalen Synkope/Ohnmacht ergriffen werden. „Respekt sollten Sie vor einer Anaphylaxie haben“, mahnte Dr. Dr. Ketabi. Eine Anaphylaxie/Hautreaktion 1. Grades kommt einmal auf 1.000 Impfungen vor. Schwere Anaphylaxien (Grad 2 bis 4) sind deutlich seltener (1:100.000), aber extrem gefährlich und werden laut AWMF mit einer Letalität bis zu zwei Prozent angegeben. Hier ist die Therapie der Wahl Adrenalin. Der Verlauf einer Anaphylaxie muss außerdem immer stationär überwacht werden. Andrea Mader

ZBW_4/2022 www.zahnaerzteblatt.de 15_TITELTHEMA COVID-Impfungen in Zahnarztpraxen WICHTIGE ORGANISATORISCHE GRUNDLAGEN Bundesweit haben sich viele Zahnärzt*innen bereit erklärt, die Impfkampagne gegen COVID-19 aktiv zu unterstützen und auch in der eigenen Praxis Impfungen durchzuführen. Der Weg, bis vonseiten des Gesetzgebers alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen waren, war jedoch geprägt von zahlreichen Hürden und Verzögerungen. So wurden organisatorische und rechtliche Fragen, etwa zum Thema Abrechnung sowie die Einbindung der Praxen in die Impfsurveillance des Robert-Koch-Instituts, erst in den vergangenen Wochen geklärt. Zum Redaktionsschluss fehlte allerdings immer noch die notwendige Änderung der Impfverordnung durch die Politik. Foto: AdobeStock/Daniel Impfkampagne. Seit Anfang April 2022 sind von Seiten der Körperschaften alle nötigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, um COVID-Impfungen in den Zahnarztpraxen durchführen zu können. Indessen ist die weitere pandemische Entwicklung schwer abzusehen. Bei künftigen Mutationen des Virus und der perspektivisch zu erwartenden Entwicklung angepasster Impfstoffe könnte sich die Lage schnell ändern und die erweiterten Impf-Kapazitäten durch die Impfungen in den Zahnarztpraxen an Bedeutung gewinnen. Mit den nun geschaffenen Grundlagen sind die Voraussetzungen gegeben, damit die Zahnärzteschaft die Aktivitäten gegen die Pandemie auch durch Impfungen in den eigenen Praxen unterstützen kann. IMPFSURVEILLANCE Zu den wichtigen Bedingungen im Rahmen der Impfkampagne gehört die Erfassung und Dokumentation, wie viele Personen vollständig geimpft sind. In Deutschland gibt es jedoch kein zentrales Impfregister, auch liegen Zahlen zur Inanspruchnahme von Impfungen über die Abrechnungsdaten der Krankenkassen im Regelfall erst mit einer zeitlichen Verzögerung von einigen Monaten vor. Daher wird die Erhebung der Daten über die CO- VID-19-Impfung mithilfe der von der Bundesdruckerei technisch umgesetzten Webanwendung DIM („Digitales Impfquotenmonitoring“) durchgeführt, über das eine tägliche Meldung der Impfdaten an das Robert-Koch-Institut (RKI) erfolgt. Diese Informationen werden dann tagesaktuell im bundesweiten Impfdashboard unter der URL https://impfdashboard.de/ anschaulich aufbereitet. Damit die Zahnarztpraxen die bei ihnen durchgeführten Impfungen im Rahmen des DIM melden können, müssen die entsprechenden Da-

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